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Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern Vom 8. Juli 1999

Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern Vom 8. Juli 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 8. Juli 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Drittes Ausbildungsjahr01.10.2001
§ 2 - Ausbildungsrahmenplan01.10.2001
§ 3 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 4 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage01.10.2001
Aufgrund des § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 2. April 1981 (GVBl. S. 75, BS 800-1) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung verordnet:

§ 1 Drittes Ausbildungsjahr

Die zwölfmonatige fachrichtungsbezogene Ausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern (drittes Ausbildungsjahr) umfasst die Ausbildung bei den Organisationen des Handwerks und bei den Industrie- und Handelskammern.

§ 2 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die fachrichtungsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Der Ausbildende erstellt für die Auszubildenden jeweils einen Ausbildungsplan, der den Anforderungen nach dem Ausbildungsrahmenplan entspricht. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 3 Übergangsbestimmung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 10 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten die Landesverordnung über die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 25. Juni 1981 (GVBl. S. 158, BS 800-1-1) außer Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Anlage

(zu § 2 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern (drittes Ausbildungsjahr)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse und Fertigkeiten
1 In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und im Zusammenhang damit die in der Berufsbildposition nach lfd. Nr. 1.3 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
1.1 Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1 *) a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
1.2 Selbstverwaltungsrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2 *) a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern
b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern
c) Satzung und Wahlordnung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern
1.3 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1 *) a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreiben
b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
2 In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die in der Berufsbildposition nach lfd. Nr. 2.1 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und im Zusammenhang damit die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 2.2 bis 2.6 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
2.1 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3 *) a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten
b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten
c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten
d) das Sachverständigenwesen erläutern
e) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren
f) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten
g) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren
h) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten
i) Betriebsberatungen vorbereiten, über Förderungsprogramme informieren
j) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten
k) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten
l) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichstellung und Rückstellung entwerfen
2.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3*) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
2.3 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4*) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
2.4 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2*) a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten
2.5 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3*) a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
2.6 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7*) a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten
b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen
f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen
g) förmliche Zustellung veranlassen
3 In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 3.1 bis 3.3 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und im Zusammenhang damit die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 3.4 bis 3.6 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1*) a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
d) Entscheidungen begründen
e) Widerspruchsbescheide entwerfen
3.2 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3*) a) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden
b) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten
3.3 Berufsbildungsrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4*) a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden
b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen
c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen
d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken
e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten
3.4 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3*) Siehe lfd. Nr. 2.5
3.5 Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4*) a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten
3.6 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7*) Siehe lfd. Nr. 2.6
* Verweisung auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029).
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