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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kostenbei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen Vom 28. Mai 2018

Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kostenbei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen Vom 28. Mai 2018
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetz es zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kostenbei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen vom 28. Mai 201801.01.2018
§ 1 - Pauschaler Kostenausgleich bei der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge01.01.2018
§ 2 - Zuständigkeiten, Verfahren, Richtlinie01.01.2018
§ 3 - Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes01.01.2018
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2018

§ 1 Pauschaler Kostenausgleich bei der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge

(1) Bestimmt die Gemeinde nach § 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), durch Satzung, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden, zahlt ihr das Land für die Aufwendungen zur Bildung der Abrechnungsgebiete einen finanziellen Ausgleich.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 5 Euro je Einwohner, mindestens aber 20 000 Euro je Abrechnungsgebiet. Nach Bildung eines neuen Abrechnungsgebiets wird jeweils der Mindestbetrag von 20 000 Euro ausgezahlt. Nach Bildung sämtlicher Abrechnungsgebiete im Gemeindegebiet wird die Ausgleichszahlung anhand der vom Hessischen Statistischen Landesamt für die Gemeinde veröffentlichten Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2016 berechnet und eine sich ergebende Differenz zum Mindestbetrag ausgezahlt.

§ 2 Zuständigkeiten, Verfahren, Richtlinie

(1) Zuständige Behörde für das Verfahren zu Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Ausgleichszahlungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Auszahlungen für bestandskräftige Bewilligungen werden ab dem 1. Januar 2019 geleistet. Die durch § 1 bedingten Mehrausgaben von bis zu 5 Millionen Euro im Jahr 2019 werden durch Einsparungen im Kapitel 17 01 bei Titel 575 01 (Zinsen für Anleihen, Landesschatzanweisungen und Schuldscheindarlehen anderer Darlehensgeber) gedeckt.
(3) Das Nähere zur Umsetzung dieses Gesetzes regelt eine Richtlinie, die von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen wird.

§ 3 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes

Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes und des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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