MobFöG HE
DE - Landesrecht Hessen

Mobilitätsfördergesetz Vom 24. Mai 2018

Mobilitätsfördergesetz Vom 24. Mai 2018
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 266)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Mobilitätsförderung und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Mobilitätsfördergesetz vom 24. Mai 201806.06.2018
§ 1 - Förderung des Landes06.06.2018
§ 2 - Antragsberechtigte06.06.2018
§ 3 - Förderfähige Vorhaben08.10.2019
§ 4 - Evaluierung06.06.2018
§ 5 - Zweckbindung06.06.2018
§ 6 - Inkrafttreten06.06.2018

§ 1 Förderung des Landes

(1) Das Land gewährt Fördermittel für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der nachhaltigen Mobilitätsentwicklung in den hessischen Gemeinden. Ab dem 1. Januar 2019 gewährt das Land für die Zwecke nach Satz 1 Fördermittel in Höhe von mindestens 100 Millionen Euro jährlich.
(2) Die gleichgewichtige Verteilung der Fördermittel ist im mehrjährigen Durchschnitt für Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr und für Vorhaben im kommunalen Straßenbau nach § 3 sicherzustellen und zu verwenden. Das für Verkehr zuständige Ministerium überwacht die Verteilung nach Satz 1 und führt zu diesem Zweck ein Kontrollkonto.

§ 2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse sowie die Verkehrsverbünde, Verkehrsunternehmen und die sonstigen Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und des kommunalen Straßenbaus.

§ 3 Förderfähige Vorhaben

Förderfähige Vorhaben sind im
1.
öffentlichen Personennahverkehr
a)
der Bau und Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart, einschließlich Seilbahnen, und nicht bundeseigenen Eisenbahnen,
b)
die Reaktivierung von Schienenstrecken,
c)
der Bau und Ausbau von Haltestellen, Verkehrsstationen, Mobilitätsstationen, Umsteigeanlagen und Bahnhöfen,
d)
die Einrichtung von Beschleunigungs- und Informationssystemen,
e)
die Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, die ihre Antriebsenergie überwiegend aus einer Batterie oder einer Brennstoffzelle beziehen,
f)
die Anschaffung von effizienzsteigernden oder emissionsmindernden Antrieben bei Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs,
g)
die Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten mit notwendiger Ausstattung für die Einführung von elektrisch betriebenen Bussen,
h)
die Nachrüstung von Häfen und Hafenanlagen mit notwendiger Ausstattung für Landstromanschlüsse,
2.
kommunalen Straßenbau der Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen und zwischenörtlichen Straßen,
b)
Kreisstraßen,
c)
Tempo-30-Zonen,
d)
Verkehrsbeeinflussungssystemen, Lichtsignalanlagen, Parkleitsystemen und digitaler Parkraumbewirtschaftung,
e)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit kommunale Baulastträger als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,
f)
Rad- und Fußverkehrsanlagen einschließlich der Wegweisung und Beschilderung von Radrouten,
g)
Carsharing- und Fahrradverleihstationen,
h)
Umsteigeparkplätzen und Quartiersgaragen,
i)
besonderen Fahrstreifen für Busse und eigenständigen Busstraßen,
j)
Straßenanbindungen von Güterverkehrszentren.
Als Ausbau im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 gelten auch Grunderneuerungen von Verkehrswegen, soweit sie die Verkehrssicherheit verbessern oder der Verkehrsbeschleunigung oder der Energieeffizienz dienen.

§ 4 Evaluierung

Das für Verkehr zuständige Ministerium berichtet dem Landtag alle sieben Jahre über die geförderten Vorhaben nach § 3. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzlichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarfs ergibt, soll das für Verkehr zuständige Ministerium diesen vorschlagen.

§ 5 Zweckbindung

Das Land Hessen setzt die ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), zustehenden Mittel nach der für die Mittelverwendung bestehenden Zweckbindung ein.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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