Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 8. März 1963
Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 8. März 1963
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 5 und 6 geändert, § 4a aufgehoben durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) vom 8. März 1963 | 01.10.2001 |
§ 1 - Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge | 01.01.2011 |
§ 2 - Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge | 01.10.2001 |
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit | 24.04.2009 |
§ 4 - Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers durch den örtlichen Träger | 24.04.2009 |
§ 5 - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen | 01.01.2011 |
§ 6 - Kostenträger | 01.01.2011 |
§ 7 - (aufgehoben) | 24.04.2009 |
§ 8 - Widerspruchsverfahren | 24.04.2009 |
§ 9 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 10 - Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge | 01.10.2001 |
§§ 11 und 12 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
§ 1 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind
1.
der Landkreis Mainz-Bingen
für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und
2.
der Landkreis Mayen-Koblenz
für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.
Die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer.
§ 2 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist das Land.
(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als oberer Landesbehörde durchgeführt.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(1) Der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge ist zuständig für alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, die nicht dem überörtlichen Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) Dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge obliegen
1.
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Leistung von Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG
a)
zum Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen,
b)
zu Maßnahmen der Erziehung,
3.
die Erholungshilfe nach § 27 b BVG,
4.
die Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27 c BVG,
5.
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG, sofern für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,
6.
die Sonderfürsorge nach § 27 e BVG,
7.
die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Leistungsberechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes (§ 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - vom 16. Januar 1979 - BGBl. I S. 80 - in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Soweit im Zeitpunkt des Todes von Sonderfürsorgeberechtigten Leistungen für versorgungsberechtigte Familienmitglieder gewährt werden, bleibt der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Beendigung des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres zuständig.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem überörtlichen Träger weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
§ 4 Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers durch den örtlichen Träger
(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers durch:
1.
die Hilfen zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis nach § 26 BVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 KFürsV,
2.
die Erholungshilfe nach § 27 b BVG,
3.
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG, sofern entsprechende Aufgaben der Sozialhilfe von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden.
Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden dabei im eigenen Namen.
(2) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben auch bei allen übrigen Aufgaben des überörtlichen Trägers
1.
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und deren Unterhaltspflichtigen zu ermitteln,
2.
die notwendigen Gutachten und Stellungnahmen einzuholen,
3.
erforderlichenfalls bei der Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen mitzuwirken,
4.
Leistungsberechtigte in die Anstalten, Heime oder gleichartigen Einrichtungen zu bringen,
5.
Leistungsberechtigte und Drittverpflichtete zu Kostenbeiträgen, Aufwendungs- und Kostenersatz heranzuziehen, Ansprüche überzuleiten und die Beträge beizutreiben.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge weitere Aufgaben des überörtlichen Trägers ganz oder teilweise durchführen.
(4) Für die Durchführung der nach den Absätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Richtlinien erlassen und Weisungen auch im Einzelfall erteilen.
§ 5 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge bei einer kommunalen Gebietskörperschaft, die nicht örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist, gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich dem für sie zuständigen örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu.
(2) Der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge leitet einen Antrag, über den das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu entscheiden hat, unverzüglich an dieses weiter.
§ 6 Kostenträger
(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge die ihnen aufgrund der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Aufwendungen. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Kostenerstattungen nach Bundesrecht bleiben unberührt.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Widerspruchsverfahren
(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsakts über einen Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte, insbesondere aus dem Personenkreis der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.
(2) In den Fällen des § 4 entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über den Widerspruch gegen eine Entscheidung eines örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend, soweit andere Rechtsvorschriften die Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge vorschreiben.
(2) (aufgehoben)
§§ 11 und 12
(aufgehoben)
§ 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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