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Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts Vom 31. Oktober 1995

Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts Vom 31. Oktober 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 66 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 31. Oktober 199501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2008
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Anlage - Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts16.10.2015
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 518), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2)
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.
(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Chemikalienrechts nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergverwaltung das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland- Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

§ 2

(Änderungsbestimmung)

§ 3

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Fußnoten
*)
Verkündet am 09.11.1995

Anlage

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
Inhaltsübersicht
1
Chemikaliengesetz
2
Gefahrstoffverordnung
3
Chemikalien-Verbotsverordnung
4
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
5
Biostoffverordnung
6
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
Erläuterungen
1.
Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LfU Landesamt für Umwelt
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektionen
2.
Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.
Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 16 c Abs. 1 Entgegennahme einer Liste chemischer Altstoffe, die zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist SGD/LGB
1.2 § 16 e Abs. 3 Medizinische Einrichtung zur Entgegennahme von Angaben von dem, und Berichten an das Bundesinstitut für Risikobewertung Giftinformationszentrum (der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen)
1.3 § 16 f Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Angaben über einen Biozidwirkstoff LfU
1.4 § 19 a Abs. 4 Entgegennahme von Mitteilungen SGD
1.5 § 19 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B Feststellung der Verwertbarkeit der Prüfung SGD
1.6 § 19 b Abs. 1 Erteilung einer Bescheinigung LfU
1.7 § 19 c Abs. 1 Mitwirkung bei der Berichterstattung das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium
1.8 § 21 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.8.1 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung SGD
a) des In-Verkehr-Bringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4,8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
b) der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach den §§ 16 bis 16 d und 16 f
c) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 5
und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
1.8.2 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie über Verbote und Beschränkungen (§§ 13, 15 und 17 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 SGD/LGB
1.8.3 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen bestimmte Mitteilungspflichten
- durch den Hersteller oder Einführer nach § 16 e Abs. 1 SGD
- durch den behandelnden oder beurteilenden Arzt nach § 16 e Abs. 2 SGD
1.8.4 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der nach den §§ 17 und 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB.
1.8.5 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des 6. Abschnitts zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 SGD
1.9 § 21 a Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch die Zollstellen SGD/LGB
1.10 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung SGD/LGB
1.11 § 23 Abs. 1 Anordnung zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen Die in lfd. Nr. 1.8.1 bis 1.8.5 genannten Behörden
1.12 § 23 Abs. 1 a Untersagung von Arbeiten Die in lfd. Nr. 1.8.4 genannten Behörden
1.13 § 23 Abs. 2 Zeitlich befristete Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren SGD
1.14 § 26 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die in lfd. Nr. 1.8.1 bis 1.8.5 genannten Behörden
2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung Vorbemerkung: Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils gelten
den Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.
2.1 Vierter Abschnitt
2.1.1 § 11 Abs. 4 Satz 2 Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur Luftreinigung LfU/LGB
2.1.2 § 14 Abs. 4 Nr. 4 Zugriff auf das Beschäftigtenverzeichnis SGD/LGB
2.1.3 § 16 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.1.4 § 16 Abs. 5 Satz 4 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis LfU
2.2 Sechster Abschnitt
2.2.1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.2 § 19 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Durchschrift gleichwertiger Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften SGD/LGB
2.2.3 § 19 Abs. 2 Satz 1 Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.4 § 19 Abs. 2 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.5 § 19 Abs. 3 Verlangen und Entgegennahme der Kopie der Vorsorgekartei SGD/LGB
2.2.6 § 19 Abs. 4 Verlangen und Entgegennahme des Fachkundenachweises SGD/LGB
2.2.7 § 20 Abs. 1 Satz 1 Erteilung von Ausnahmen bei unverhältnismäßiger Härte SGD/LGB
2.2.8 § 20 Abs. 3 Satz 1 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1 SGD/LGB
2.2.9 § 20 Abs. 4 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen, die über die nach § 23 ChemG möglichen hinausgehen SGD/LGB
2.2.10 § 20 Abs. 5 Untersagung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen SGD/LGB
2.3 Anhang III
2.3.1 Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.3.2 Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Tätigkeiten mit Asbest LfU
2.3.3 Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Fachbetrieben SGD
2.3.4 Nr. 4.4 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen: Dienstleistungszentrum Ländlicher
Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB
2.3.5 Nr. 4.4 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über Änderungen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.6 Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung LfU
2.3.7 Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3 Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung LfU
2.3.8 Nr. 4.6 Entgegennahme der Mitteilung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.9 Nr. 4.7 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.10 Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 Erteilung der Erlaubnis Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.11 Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 2 Verlangen einer Prüfung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.12 Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der Anzeige Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.13 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 Erteilung von Befähigungsscheinen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.14 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen LfU/LGB/ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
2.3.15 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 Abnahme einer Prüfung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.16 Nr. 5.3 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.17 Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.18 Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.19 Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme einer Abschrift Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.20 Nr. 5.7 Abs. 1 Zulassung von Begasungen auf Schiffen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.21 Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige SGD/LGB
2.4 Anhang IV
2.4.1 Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung SGD/LGB
2.4.2 Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme der Messergebnisse SGD/LGB.
3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 Verordnung
3.1.1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot des In-Verkehr-Bringens SGD/LGB
3.1.2 § 2 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis des In-Verkehr-Bringens SGD/LGB
3.1.3 § 2 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Personenwechsel SGD/LGB
3.1.4 § 2 Abs. 6 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über das erstmalige In-Verkehr-Bringen SGD/LGB
3.1.5 § 2 Abs. 6 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Personenwechsel SGD/LGB
3.1.6 § 5 Abs. 1 Nr. 1 Durchführung der Prüfung Bei Pflanzenschutzmitteln: Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD
3.1.7 § 5 Abs. 3 Nr. 1 Entgegennahme des Nachweises SGD/LGB
3.2 Anhang
3.2.1 Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 Zulassung einer Fristverlängerung SGD/LGB
3.2.2 Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des In-Verkehr-Bringens SGD/LGB
3.2.3 Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 Genehmigung des In-Verkehr-Bringens in besonders begründeten Einzelfällen SGD/LGB
4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 § 2 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige SGD/LGB
4.2 § 3 Abs. 3 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen SGD/LGB
4.3 § 4 Abs. 2 Satz 5 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen SGD/LGB
4.4 § 5 Abs. 1 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Nachweises SGD/LGB
4.5 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung SGD/LGB
4.6 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Anerkennung einer Zertifizierung SGD/LGB
4.7 § 5 Abs. 3 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Nachweises SGD/LGB
5 Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung Vorbemerkung: Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.
5.1 § 10 Abs. 1 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme von Nachweisen SGD/LGB
5.2 § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6 Entgegennahme von Anzeigen SGD/LGB
5.3 § 13 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Verlangen und Entgegennahme des Verzeichnisses und der Kopien SGD/LGB
5.4 § 14 Erteilung von Ausnahmen SGD/LGB
5.5 § 15 Abs. 5 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme der Vorsorgekartei SGD/LGB
5.6 § 15 a Abs. 7 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
5.7 § 15 a Abs. 7 Satz 4 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis LfU
5.8 § 16 Abs. 1 Verlangen und Entgegennahme einer Unterrichtung SGD/LGB
5.9 § 16 Abs. 2 Entgegennahme von Unterrichtungen und Mitteilungen SGD/LGB.
6 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Artikel 3 Abs. 5, 6, 7 und 8 Unterrichtung der Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium über die Absicht, eine Erlaubnis zu erteilen und Erteilung einer Erlaubnis SGD
6.2 Artikel 3 Abs. 9 und 10 Erklärung des Einvernehmens gegen über der Kommission SGD
6.3 Artikel 5 Abs. 3 Gestattung der Verwendung von teil halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Übermittlung einer Kopie der Gestattung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin SGD
6.4 Artikel 19 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung der Hersteller, Einführer und Ausführer zur Weiterleitung an die Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium SGD
6.5 Artikel 19 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Verwender zur Weiterleitung an die Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium SGD
6.6 Artikel 20 Abs. 1 Erteilung von Informationen auf Aufforderung der Kommission SGD
6.7 Artikel 20 Abs. 2 Entgegennahme der Durchschrift eines Informationsersuchens der Kommission an ein Unternehmen SGD
6.8 Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 Durchführung von Untersuchungen, die die Kommission für erforderlich hält SGD
6.9 Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 Durchführung von Stichprobenkontrollen und Übermittlung der Zeitpläne und Ergebnisse an die Kommission SGD
6.10 Artikel 20 Abs. 4 Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission zur Unterstützung der zuständigen Behörden durch Bedienstete der Kommission Das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium.
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