Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO) Vom 14. Dezember 2016
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO) Vom 14. Dezember 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO) vom 14. Dezember 2016 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Pflegestrukturplanung | 01.01.2017 |
§ 2 - Aufgabenbereiche der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten | 01.01.2017 |
§ 3 - Personelle Anforderungen und Qualitätsstandards | 01.01.2017 |
§ 4 - Entscheidung über die Zahl und die Anstellungsträger der zu fördernden Fachkräfte der Beratung und Koordinierung | 01.01.2017 |
§ 5 - Förderung von Fachkräften der Beratung und Koordinierung | 01.01.2017 |
§ 6 - Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen | 01.01.2017 |
§ 7 - Anwendung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen | 01.01.2017 |
§ 8 - Übergangsbestimmungen für die Förderung komplementärer Angebote | 01.01.2017 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Aufgrund des § 9 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299), geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 503), BS 86-20, wird nach Anhörung der kommunalen Spitzen verbände und des Landespflegeausschusses verordnet:
§ 1 Pflegestrukturplanung
(1) Das fachlich zuständige Ministerium berät die Landkreise und die kreisfreien Städte bei der Pflegestrukturplanung nach § 3 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299, BS 86-20) in der jeweils geltenden Fassung und stellt ihnen Empfehlungen für das Verfahren der Pflegestrukturplanung und zur Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen zur Verfügung. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung der Empfehlungen sind der Landespflegeausschuss und die in Absatz 2 genannte Landesarbeitsgemeinschaft zu beteiligen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bildet eine Landesarbeitsgemeinschaft, der insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aller Landkreise und kreisfreien Städte angehören. Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft ist insbesondere der gegenseitige fachliche Austausch im Hinblick auf die Durchführung der Pflegestrukturplanung und die Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen.
§ 2 Aufgabenbereiche der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten
(1) Die Fachkräfte der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten nach § 5 LPflegeASG (Fachkräfte der Beratung und Koordinierung) nehmen unter Beachtung der Zuständigkeiten sonstiger Stellen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1.
trägerunabhängige und trägerübergreifende Information und Beratung Hilfe suchender Menschen sowie ihrer Angehörigen und anderer ihnen nahestehender Personen insbesondere über die pflegerische Angebotsstruktur, Angebote zur Unterstützung im Alltag, neue Technologien in der Pflege, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, präventive und sonstige Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege sowie Vermittlung und Koordinierung von geeigneten Angeboten,
2.
Information, Beratung und Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen und anderen ihnen nahestehenden Personen im Zusammenhang mit Beschwerden im Bereich Pflege,
3.
Förderung der Selbsthilfe, Erhaltung und Stärkung der Familien- und Nachbarschaftshilfe sowie Initiierung von Netzwerken, Projekten und Modellvorhaben insbesondere zur Stärkung der häuslichen Versorgung und des bürgerschaftlichen Engagements,
4.
Zusammenarbeit mit den Diensten und Einrichtungen, den Anbietern komplementärer und niedrigschwelliger Hilfen sowie von Unterstützungsangeboten im Alltag, den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Pflegestrukturplanung, den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den sonstigen an der Pflege Beteiligten zur Gewinnung und Unterstützung bürgerschaftlich engagierter Menschen in der Pflege und der damit zusammenhängenden sozialen Betreuung sowie Mitwirkung bei der Entwicklung und dem Ausbau von Strukturen des bürgerschaftlichen Engagements,
5.
Unterstützung pflegender Angehöriger und sozialer Netzwerke einschließlich der Nachbarschaften,
6.
Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verfahrensabsprachen im Zusammenhang mit dem Übergang in die pflegerische Versorgung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, und
7.
Mitwirkung in der Regionalen Pflegekonferenz einschließlich regelmäßiger Berichterstattung über ihre Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse.
(2) Die Aufgabenbereiche der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung sind von den übrigen Tätigkeitsbereichen ihrer Anstellungsträger abzugrenzen; die sonstigen Aufgaben der Anstellungsträger bleiben unberührt. Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gehört nur dann zu den Aufgaben der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung, wenn durch die Pflegekassen eine vollständige oder teilweise Übertragung dieser Aufgabe erfolgt ist und eine dem Umfang der Aufgabenübertragung entsprechende Finanzierung der Personal- und Sachkosten gewährleistet ist. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LPflegeASG bleibt unberührt.
§ 3 Personelle Anforderungen und Qualitätsstandards
(1) Die Anstellungsträger der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 jeweils eine geeignete vollzeitbeschäftigte Fachkraft der Beratung und Koordinierung oder die entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte der Beratung und Koordinierung beschäftigt werden; bei Teilzeitbeschäftigung sollen höchstens zwei Fachkräfte der Beratung und Koordinierung beschäftigt werden. Soweit vor dem 1. Januar 2017 Fachkräfte der Beratung und Koordinierung mit einem geringeren Stellenumfang beschäftigt waren, haben die Anstellungsträger bis zum 31. Dezember 2018 die Erfüllung der Vorgaben des Satzes 1 sicherzustellen.
(2) Geeignete Fachkräfte der Beratung und Koordinierung sind in der Regel Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge; sie sollen über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Personen mit einer anderen Berufsausbildung, die vor dem 1. Januar 2017 zulässigerweise als geeignete Fachkraft der Beratung und Koordinierung beschäftigt waren, sind den in Satz 1 genannten geeigneten Fachkräften der Beratung und Koordinierung gleichgestellt.
(3) Die Anstellungsträger der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung haben sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 erforderlichen Qualitätsstandards eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere eine aufgabenangemessene Ausstattung des Arbeitsplatzes im Pflegestützpunkt, die auch eine aufsuchende Beratung ermöglicht, soweit diese Ausstattung nicht im Rahmen der Betriebskosten des Pflegestützpunkts zur Verfügung gestellt wird, sowie die Gewährleistung einer trägerunabhängigen und trägerübergreifenden Aufgabenwahrnehmung im Pflegestützpunkt auf der Grundlage der regionalen Kooperationsvereinbarung, die regelmäßige Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung, die Supervision und eine landesweit einheitliche Dokumentation der Arbeit.
§ 4 Entscheidung über die Zahl und die Anstellungsträger der zu fördernden Fachkräfte der Beratung und Koordinierung
(1) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung legt nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen die Zahl der in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils erforderlichen Fachkräfte der Beratung und Koordinierung fest. Bei der Festlegung der Zahlen ist sicherzustellen, dass landesweit für durchschnittlich jeweils 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftige Fachkraft der Beratung und Koordinierung oder die entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte der Beratung und Koordinierung zur Verfügung stehen; in diesem Rahmen können örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte machen anstehende Entscheidungen über Anstellungsträger von Fachkräften der Beratung und Koordinierung in geeigneter Form öffentlich bekannt, informieren hierüber auch die jeweiligen Regionalen Pflegekonferenzen und regen im Rahmen der Pflegestrukturplanung einvernehmliche Antragstellungen potenzieller Anstellungsträger an. Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 LPflegeASG genannten potenziellen Anstellungsträger von Fachkräften der Beratung und Koordinierung können bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Antragsunterlagen anfordern und innerhalb von zwölf Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung einen Antrag auf Trägerschaft und Förderung einer Fachkraft der Beratung und Koordinierung stellen.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wählt die zu fördernden Anstellungsträger nach Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage der von den Antragstellern vorzulegenden Gesamtkonzepte für die Durchführung der Aufgaben aus. Kriterien der Auswahl sind insbesondere die Inhalte des Beratungskonzepts, das auch eine Analyse des Beratungsbedarfs enthält und eine zielgerichtete Beratung beschreibt, um insbesondere die häusliche Betreuung und Versorgung zu stärken, sowie die Erfahrung des Antragstellers in der sozialen Beratungsarbeit und in Netzwerken der sozialen Betreuung und der pflegerischen Versorgung. Die Entscheidung über die Auswahl eines Anstellungsträgers ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung teilt die Entscheidung über die Anstellungsträgerschaft einer Fachkraft der Beratung und Koordinierung den Antragstellern und den Trägern der Pflegestützpunkte im Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit.
§ 5 Förderung von Fachkräften der Beratung und Koordinierung
(1) Als angemessene Personalkosten einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft der Beratung und Koordinierung oder der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte der Beratung und Koordinierung wird ein Betrag von 57 500 EUR festgesetzt. Der in Satz 1 genannte Betrag ändert sich jeweils nach Ablauf von drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2019, um den Vomhundertsatz, um den sich die Bruttoarbeitgeberkosten der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung in dem betreffenden Zeitraum geändert haben.
(2) Die Höhe der Landesförderung beträgt für die Personalkosten bis zu 80 v. H. der angemessenen Personalkosten nach Absatz 1 und für die Sachkosten pauschal 5 000 EUR, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Sind die tatsächlichen Personalkosten geringer als der in Absatz 1 bestimmte Betrag, erfolgt eine Förderung in Höhe von 80 v. H. der tatsächlichen Personalkosten.
(3) Der ausgewählte Anstellungsträger einer Fachkraft der Beratung und Koordinierung reicht den Antrag auf Förderung mit einer Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Fortführung der Trägerschaft vorliegen, schriftlich oder in elektronischer Form zusammen mit dem Verwendungsnachweis für die Förderung des Vorjahres jeweils bis zum 31. Januar bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein. Dieses setzt den Förderbetrag fest und zahlt ihn in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. März und 15. September aus. Ein nach dem 31. Januar bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichter Antrag auf Förderung ist zu berücksichtigen, wenn eine Auszahlung des Förderbetrags bis zum 31. Dezember erfolgen kann.
§ 6 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
(1) Pflegeeinrichtungen können betriebsnotwendige Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Zustimmung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung gesondert berechnen, soweit diese nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind.
(2) Als betriebsnotwendige Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind gesondert berechenbar:
1.
marktübliche Kapitalkosten,
2.
Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter in Höhe von jährlich bis zu 1,12 v. H. der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
3.
Nutzungsentgelte und Absetzungen für die Abnutzung von Anlagegütern; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt; die zu berücksichtigende Nutzungsdauer und die Verteilung der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer entsprechen den Berechnungsgrundlagen der vor dem 1. Januar 2015 zuletzt erteilten Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle die Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmenden Personen zu verteilen. Die Belegung in Ein- und Mehrbettzimmern ist zu berücksichtigen. Verfügt eine Pflegeeinrichtung sowohl über öffentlich geförderte als auch nicht geförderte Plätze, ist eine Unterscheidung zwischen der Gruppe der geförderten und der Gruppe der nicht geförderten Plätze vorzunehmen. Dazu sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen für die Gruppe der geförderten und die Gruppe der nicht geförderten Plätze jeweils getrennt zu ermitteln und anschließend gleichmäßig auf die einzelnen Plätze der jeweiligen Gruppe zu verteilen; Satz 2 bleibt unberührt. Soweit bei einer Pflegeeinrichtung in der vor dem 1. Januar 2015 zuletzt erteilten Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch keine Unterscheidung zwischen der Gruppe der geförderten und der Gruppe der nicht geförderten Plätze vorgenommen wurde, finden die Sätze 3 und 4 keine Anwendung.
(4) Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind die Tagessätze auf der Grundlage einer durchschnittlichen Belegung von 85 v. H. der belegbaren Plätze und der üblichen Öffnungstage pro Kalenderjahr zu verteilen; die zu berücksichtigende Zahl der Öffnungstage pro Kalenderjahr darf 250 nicht unterschreiten. Die Tagessätze sind bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Belegung von 85 v. H. und bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen von 95 v. H. der belegbaren Plätze pro Kalenderjahr zu verteilen. Bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die nicht in Verbindung mit einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung betrieben werden (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung eine abweichende Belegungsquote festgesetzt werden. Werden Plätze sowohl für Kurzzeitpflege als auch für vollstationäre Dauerpflege genutzt, ist die durchschnittliche Belegung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die aufgrund gesonderter Berechnung nach Absatz 2 Nr. 2 erzielten Einnahmen zweckentsprechend zu verwenden.
(6) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erteilt die Zustimmung schriftlich oder in elektronischer Form in der Regel für ein Jahr; sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag schriftlich oder in elektronischer Form bei ihm eingegangen ist, sofern in ihr nichts anderes bestimmt ist. Sie kann vorläufig erteilt und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen allein verändert die Grundlagen für die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Aufwendungen nicht.
(7) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 7 Anwendung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, finden für die Förderung die für die fördernden Stellen jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen, Anwendung.
§ 8 Übergangsbestimmungen für die Förderung komplementärer Angebote
Für die Förderung komplementärer Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege nach § 6 Abs. 1 LPflegeASG, die bereits im Jahr 2016 gefördert wurden, findet § 6 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur vom 7. Dezember 2005 (GVBl. S. 525, BS 86-20-1) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter Anwendung, soweit in diesem Zeitraum keine vergleichbare Förderung der Angebote nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelungen des § 8, die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur vom 7. Dezember 2005 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 503), BS 86-20-1, außer Kraft.
Mainz, den 14. Dezember 2016 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing
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