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Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 26. April 1967

Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 26. April 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. April 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2020
§ 201.01.2005
§ 301.10.2001
Auf Grund der §§ 5 und 26 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) vom 8. März 1963 (GVBl. S. 79, BS 217-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Landessozialbeirat sowie nach Anhören der örtlichen Träger der Sozialhilfe verordnet:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) obliegenden Aufgaben durch und entscheiden dabei in eigenem Namen. Satz 1 findet auf die Hilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AGSGB XII keine Anwendung, soweit diese in Einrichtungen gewährt wird, die überwiegend Personen betreuen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind.
(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Aufgaben nach § 2 Abs. 4 AGSGB XII.

§ 2

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben auch bei allen übrigen Aufgaben des überörtlichen Trägers
a)
die persönlichen- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden und Hilfeempfänger und deren Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln,
b)
die notwendigen Gutachten und Stellungnahmen einzuholen,
c)
erforderlichenfalls bei der Zahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken,
d)
Hilfe Suchende in teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bringen,
e)
Hilfeempfänger und Drittverpflichtete zu Kostenbeiträgen, Aufwendungs- und Kostenersatz heranzuziehen, Ansprüche überzuleiten und die Beträge beizutreiben.
(2) Ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für eine stationäre Leistung zuständig, obliegt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringenden Leistungen neben den Aufgaben nach Absatz 1 auch die Prüfung und Berechnung dieser Leistungen, soweit das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nichts anderes bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*
Der Sozialminister
Fußnoten
*)
Verkündet am 16. 5. 1967
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