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Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP) Vom 3. Juni 2019

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP) Vom 3. Juni 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 34 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP) vom 3. Juni 201904.06.2019
Eingangsformel04.06.2019
§ 1 - Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedbackverfahren und Standards22.12.2020
§ 2 - Überwachung, Beratung und Berichterstattung04.06.2019
§ 3 - Durchsetzung04.06.2019
§ 4 - Abwägungsverfahren04.06.2019
§ 5 - Inkrafttreten04.06.2019
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2019 (GVBl. S. 63), BS 87-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedbackverfahren und Standards

(1) Öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung stellen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen bereit, die in einem zugänglichen Format unter Verwendung einer Mustererklärung veröffentlicht wird. Sie überprüfen und aktualisieren diese regelmäßig. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzerinnen und Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere
1.
für den Fall, dass keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei, gestaltet sind, die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen;
2.
eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch mit der jeweiligen öffentlichen Stelle Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren zu melden, um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen und um gegebenenfalls Alternativen vermittelt zu bekommen (Feedback-Mechanismus);
3.
einen Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie nach § 3 dieser Verordnung, der die Möglichkeit, ein Durchsetzungsverfahren durchzuführen, erläutert und eine Verlinkung zur Durchsetzungsstelle nach § 3 enthält.
Für die Erstellung und Formulierung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist auf die Mustererklärung zur Barrierefreiheit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1323 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 103) zurückzugreifen.
(3) Mitteilungen, Anfragen oder Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sollen innerhalb eines Monats von der jeweiligen öffentlichen Stelle beantwortet werden.
(4) Für die barrierefreie Gestaltung sind die in den §§ 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Standards anzuwenden. Soweit die Barrierefreie-Informations-Technikverordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

§ 2 Überwachung, Beratung und Berichterstattung

(1) Das Landesamt für Steuern - Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) - überwacht periodisch, ob und inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen des § 7 LGGBehM und des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie den nach Maßgabe der nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission genügen und ob festgestellte Mängel beseitigt wurden (Überwachungsstelle).
(2) Hinsichtlich der Überwachung orientiert sich die Überwachungsstelle an dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 108).
(3) Die Überwachungsstelle informiert und berät die öffentlichen Stellen anlässlich der von ihr festgestellten Überwachungsergebnisse. Darüber hinaus unterstützt sie beratend die Durchsetzungsstelle nach § 3 bei deren Tätigkeit.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt die nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und nach § 12c Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Berichte des Landes. Hinsichtlich der Berichterstattung orientiert sich die Überwachungsstelle an dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 108).

§ 3 Durchsetzung

(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen wird eine Stelle eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist (Durchsetzungsstelle).
(2) Die Durchsetzungsstelle kann die Überwachungsstelle über deren Beratungspflichten hinaus beteiligen.

§ 4 Abwägungsverfahren

Ist einer öffentlichen Stelle die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund unverhältnismäßiger Belastung nicht möglich, hat sie ein Abwägungsverfahren nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzunehmen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2019 in Kraft.
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