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Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung Vom 14. Januar 2020

Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung Vom 14. Januar 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 22.12.2021 (GVBl. S. 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung vom 14. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Geringer Versorgungsbedarf01.01.2022
§ 2 - Notwendige Vorhaltung01.01.2020
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geringer Versorgungsbedarf

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8.12.2020 B3), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer liegt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 50 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometer liegt.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 50 Kindern und Jugendlichen je Quadratkilometer liegt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2 Notwendige Vorhaltung

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136 c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung notwendige Vorhaltung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), auch dann gegeben, wenn nur einzelne Leistungen oder Leistungseinheiten aus den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie erbracht werden.
Für die Leistungen oder Leistungseinheiten, die zu erbringen sind, sind die regionalen Besonderheiten maßgebend. Die Leistungen oder Leistungseinheiten können in jeder rechtlich zulässigen Organisationsform erbracht werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Mainz, den 14. Januar 2020 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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