IHKGAG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vom 24. Februar 1958

Landesgesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vom 24. Februar 1958
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 24. Februar 195801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 5 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001

§ 1

(1) Die Aufsicht über
1.
die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz (für das Gebiet der Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen -Westerwald-, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie der kreisfreien Stadt Koblenz),
2.
die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz (für das Gebiet der Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie der kreisfreien Städte Frankenthal - Pfalz -, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken),
3.
die Industrie- und Handelskammer Trier (für das Gebiet der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg sowie der kreisfreien Stadt Trier) und
4.
die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen (für das Gebiet der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie der kreisfreien Städte Mainz und Worms)
(§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann auch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 2

Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. Die Industrie- und Handelskammern geben sich hierzu eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 3

Zuständig für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Berufsausbildungsausschüssen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes) ist die Aufsichtsbehörde.

§ 4

(1) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Listen zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes) bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Aus der Vorschlagsliste sollen Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitsstätte und Anschrift der vorgeschlagenen Personen ersichtlich sein. Die Listen sollen ferner Angaben über die Mitgliederzahl der Organisation, getrennt nach kaufmännischen und gewerblichen Berufen, enthalten und von den zur Vertretung berechtigten Personen unterzeichnet sein. Erstmals vorschlagende Organisationen sollen einen Abdruck ihrer Satzung beifügen.
(2) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Sitze unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf die vorschlagsberechtigten Organisationen anteilmäßig zu verteilen.
(3) Die Bestellung ist in der Reihenfolge jeder Vorschlagsliste vorzunehmen.
(4) Entfällt bei einem Ausschussmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, dass sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), Höchstbeiträge festzusetzen.

§ 7

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 28. 2. 1958
Markierungen
Leseansicht