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Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten Vom 8. Mai 1953 in der Fassung vom 8. Februar 1990

Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten Vom 8. Mai 1953 in der Fassung vom 8. Februar 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert, § 14 aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten vom 8. Mai 1953 in der Fassung vom 8. Februar 199001.01.2004
A. Hessischer Sparkassen- und Giroverband01.01.2004
§ 1 - Sparkassen- und Giroverband01.01.2004
§ 2 - Auflösung bisheriger Verbände01.01.2004
B. Hessische Landesbank - Girozentrale -01.01.2004
§ 3 - Hessische Landesbank - Girozentrale -01.01.2004
§ 4 - Stammkapital01.01.2004
§ 5 - Gewährträgerhaftung des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes01.01.2004
§ 6 - Aufgaben01.01.2004
§ 7 - Organe01.01.2004
§ 8 - Satzung01.01.2004
§ 9 - Aufsicht01.01.2004
§ 10 - Befugnisse01.01.2004
§ 11 - Gewährträgerhaftung des Landes Hessen01.01.2004
§ 12 - Vorläufige Gewährträgerversammlung und vorläufiger Verwaltungsrat01.01.2004
§ 13 - Weitergeltung der Satzung01.01.2004
C. Sparkassen mit überörtlichem Geschäftsbereich01.01.2004
(§ 14) - (aufgehoben)01.01.2004
D. Hessen-Nassauische Versicherungsanstalten01.01.2004
§ 15 - Hessen-Nassauische Versicherungsanstalten01.01.2004
§ 16 - Umfang der Geschäftstätigkeit01.01.2004
§ 17 - Gewährträgerschaft01.01.2004
§ 18 - Organe01.01.2004
§ 19 - Satzung01.01.2004
§ 20 - Aufsicht01.01.2004
§ 21 - Befugnisse01.01.2004
§ 22 - Verwaltungsrat01.01.2004
§ 23 - Weitergeltung der Satzung01.01.2004
E. Gemeinsame Bestimmungen01.01.2004
§ 24 - Ausgleichsleistung01.01.2004
§ 25 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.01.2004
§ 26 - Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung01.01.2004
F. Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 27 - Verordnungsermächtigung01.01.2004
§ 28 - Inkrafttreten01.01.2004

A. Hessischer Sparkassen- und Giroverband

§ 1 Sparkassen- und Giroverband

(1) Dem durch Beschluß der Organe des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes (Sitz Darmstadt) und des Sparkassen- und Giroverbandes für Hessen-Nassau (Sitz Kassel) vom 24. April 1946 gebildeten "Hessischen Sparkassen- und Giroverband" werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Mitglieder des Verbandes sind die in Hessen ansässigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre kommunalen Gewährträger; soweit außerhalb des Landes Hessen ansässige Sparkassen und Gewährträger dem Verbande angehören, bleibt die Mitgliedschaft unberührt.
(2) Aufbau, Aufgaben und Befugnisse des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes bestimmen sich nach einer Verbandssatzung, die sich der Verband durch seine Mitgliederversammlung zu geben hat. Die Verbandssatzung muß von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bis dahin gilt die bisherige Satzung weiter.
(3) Die Staatsaufsicht über den Verband führt der für die Sparkassenaufsicht zuständige Minister. Er hat dafür zu sorgen, daß die Geschäftsführung des Verbandes mit Gesetz und Satzung im Einklang steht; er kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 2 Auflösung bisheriger Verbände

Die nachstehend aufgeführten Verbände und Unterverbände sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst:
1.
der Hessische Sparkassen- und Giroverband (Sitz Darmstadt),
2.
der Sparkassen- und Giroverband für Hessen-Nassau (Sitz Kassel),
3.
der Giroverband Kurhessen (Sitz Kassel),
4.
der Giroverband Nassau (Sitz Kassel),
5.
der Giroverband Darmstadt (Sitz Frankfurt [Main]),
6.
der Giroverband Kassel (Sitz Frankfurt [Main]),
7.
der Giroverband Wiesbaden (Sitz Frankfurt [Main]).
Liquidator wird der Hessische Sparkassen- und Giroverband.

B. Hessische Landesbank - Girozentrale -

§ 3 Hessische Landesbank - Girozentrale -

Die Hessische Landesbank - Girozentrale - (im folgenden "Bank" genannt) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist mündelsicher. Ihr Sitz ist in Frankfurt am Main. Die Bank ist berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen.

§ 4 Stammkapital

(1) Inhaber des Stammkapitals der Bank ist der Hessische Sparkassen- und Giroverband.
(2) Das Stammkapital kann durch Einlagen oder aus eigenen Mitteln der Bank erhöht werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung eines normalen Geschäftsbetriebes erforderlich ist, stellt der Hessische Sparkassen- und Giroverband der Bank die zur Erhöhung erforderlichen Einlagen zur Verfügung.

§ 5 Gewährträgerhaftung des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes

Gewährträger der Bank ist der Hessische Sparkassen- und Giroverband. Er haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit nicht die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank zu erlangen ist.

§ 6 Aufgaben

(1) Der Bank obliegen insbesondere die Aufgaben einer Sparkassenzentral- und Kommunalbank im Lande Hessen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Sie kann auch Bankgeschäfte anderer Art und weitere in der Satzung vorgesehene Geschäfte betreiben, soweit sie unmittelbar oder mittelbar der Zweckerfüllung der Bank dienen.
(2) Die Bank ist Girozentrale der Sparkassen. Sie pflegt den bargeldlosen Zahlungsverkehr, verwaltet die bei ihr angelegten Liquiditätsguthaben der Sparkassen und erfüllt insoweit die Funktion des Liquiditätsausgleichs.
(3) Als Kommunalbank besorgt sie bankmäßige Geschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von Unternehmen, die den aufgeführten Körperschaften und Verbänden nahestehen.
(4) Die Bank kann treuhänderische Aufgaben übernehmen. Für den Bereich der öffentlichen Förderung, insbesondere des Wohnungswesens und Städtebaus, der Wirtschaft und Landwirtschaft im Lande Hessen werden diese durch die bei der Bank eingerichtete Landestreuhandstelle wahrgenommen.
(5) Geschäfte der Bank sind unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zu führen. Dabei sind allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Belange der Sparkassen und der Kommunen zu fördern. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 7 Organe

(1) Organe der Bank sind
1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Vorstand.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist so zu regeln, daß ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder von den Bediensteten der Bank zu entsenden ist. Das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit der Bedienstetenvertreter im Verwaltungsrat regelt eine Wahlordnung, die von dem für die Sparkassenaufsicht zuständigen Minister durch Rechtsverordnung erlassen wird.
(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. Aufgabe des Verwaltungsrates ist es insbesondere, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, denen einzelne Aufgaben ganz oder teilweise, soweit gesetzlich zulässig, übertragen werden können. Die Gewährträgerversammlung beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über
1.
die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
2.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
3.
die Bestellung der Abschlußprüfer und von Prüfern in besonderen Fällen,
4.
die Änderung der Satzung, soweit dies die Satzung vorsieht, und die Veränderung des Stammkapitals,
5.
die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen.
Sie vertritt die Bank nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 8 Satzung

(1) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Bank werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Gewährträger beschlossen. Die Satzung kann vorsehen, daß Satzungsänderungen von der Gewährträgerversammlung beschlossen werden.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 9 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bank übt das für die Sparkassenaufsicht zuständige Ministerium aus. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu halten.
(2) Die Beleihungsgrundsätze für das Realkreditgeschäft sind durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Bank unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß der Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.
(4) Die Kosten der Aufsichtsbehörde sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder sonstige Erstattungen gedeckt sind, dem Land Hessen durch die Bank zu achtzig vom Hundert zu erstatten.
(5) Zur Überwachung der Deckung für die Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der Bank kann die Aufsichtsbehörde einen Treuhänder bestellen. Dieser erhält von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung, die der Staatskasse durch die Bank zu erstatten ist.

§ 10 Befugnisse

(1) Die Bank kann nach entsprechender Beschlußfassung des Gewährträgers mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1.
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitgewährträger - auch unter Beteiligung am Stammkapital - aufnehmen,
2.
sich - auch länderübergreifend mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann,
3.
ihr Vermögen durch Vertrag ganz oder zum Teil auf ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut und das Vermögen ihrer Bausparkasse auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bausparkasse unter eigener oder unter Beteiligung des Gewährträgers am Kapital dieses Kreditinstitutes und dieser Bausparkasse übertragen; im Falle der vollen Übertragung des Vermögens nach Halbsatz 1 gegen den Erwerb eigener Beteiligungsrechte beschränken sich die Aufgaben der Bank auf diejenigen eines Holding-Institutes, andernfalls erlischt sie mit Beendigung der Vermögensübertragung ohne Liquidation,
4.
andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute durch Vertrag an ihrem Kapital beteiligen; in den Verträgen sind namentlich die Haftung, die Beteiligung am Gewinn oder Verlust und an den Reserven sowie die Vertretung in den Organen der Bank zu regeln,
5.
sich nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften in eine Aktiengesellschaft umwandeln. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt der Gewährträger. Er übernimmt die Aktien der Gesellschaft. Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch das Vertretungsorgan des Gewährträgers festgestellt.
(2) Die Bank kann Beteiligungen Dritter in den Formen des Genußrechtskapitals und der typischen stillen Einlage im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), aufnehmen sowie Beteiligungen an anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kreditinstituten eingehen.
(3) Zur Durchführung können in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 in der Satzung der Bank von den Bestimmungen des Teiles B abweichend geregelt werden:
1.
die Rechtsnatur der Bank als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Sitz als Doppelsitz sowie der Name und die Siegelführung der Bank (§ 3),
2.
die Beteiligung am Stammkapital einschließlich der Übertragung von Stammkapitalanteilen des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes auf Dritte und der Übertragung von Stammkapitalanteilen Dritter auf den Hessischen Sparkassen- und Giroverband sowie die Beteiligung an Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 5),
3.
die Organverhältnisse der Bank unter Wegfall der Gewährträgerversammlung oder Veränderung ihrer Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 1 und 2) sowie unter Veränderung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung des Verwaltungsrates,
4.
die Zuständigkeit zum Erlaß der Satzung der Bank unter Übertragung auf ein Organ der Bank (§ 8 Abs. 1 Satz 2).
Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 können die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten, von den Bestimmungen des Teiles B abweichenden Änderungen in der Satzung der Bank zur Anpassung an ihre veränderte Aufgabenstellung getroffen werden.

§ 11 Gewährträgerhaftung des Landes Hessen

Neben der Gewährträgerhaftung des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes besteht die unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Verbindlichkeiten der Bank, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nach Maßgabe des § 5 Satz 2 fort. Das Land Hessen und der Hessische Sparkassen- und Giroverband haften insoweit als Gesamtschuldner.

§ 12 Vorläufige Gewährträgerversammlung und vorläufiger Verwaltungsrat

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung der Gewährträger werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bildung einer neuen Gewährträgerversammlung auf Grund der nach § 8 zu erlassenden Satzung von einer vorläufigen Gewährträgerversammlung wahrgenommen, die, aus den vom Hessischen Sparkassen- und Giroverband in die Versammlung der Gewährträger entsandten Mitgliedern besteht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
(2) Die Amtsdauer der zur Zeit im Amt befindlichen Verwaltungsratsmitglieder endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zur Bildung eines neuen Verwaltungsrates werden die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates von einem vorläufigen Verwaltungsrat wahrgenommen, der mit Ausnahme der vom Land Hessen berufenen Verwaltungsratsmitglieder aus den Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrates besteht; anstelle der vom Land Hessen berufenen Verwaltungsratsmitglieder beruft der Hessische Sparkassen- und Giroverband die gleiche Anzahl zusätzlicher Mitglieder. Den Vorsitz im vorläufigen Verwaltungsrat führt das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes; der stellvertretende Vorsitzende wird vom vorläufigen Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.

§ 13 Weitergeltung der Satzung

Bis zum Inkrafttreten der nach § 8 zu erlassenden Satzung gilt die bisherige Satzung der Bank weiter, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht.

C. Sparkassen mit überörtlichem Geschäftsbereich

(§ 14)

(aufgehoben)

D. Hessen-Nassauische Versicherungsanstalten

§ 15 Hessen-Nassauische Versicherungsanstalten

Die Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt und die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt (im folgenden "Anstalten" genannt) sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Wiesbaden; die Satzung kann weitere Orte als Sitz bestimmen. Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit ihrem Namen zu führen.

§ 16 Umfang der Geschäftstätigkeit

(1) Die Geschäftstätigkeit der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt erstreckt sich auf alle Arten von Lebensversicherungen einschließlich der Mit- und Rückversicherung.
(2) Die Geschäftstätigkeit der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt kann sich auf alle Zweige der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und der der Hessischen Brandversicherungskammer Darmstadt, der Hessischen Brandversicherungsanstalt Kassel und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden vorbehaltenen Gebäudefeuerversicherung einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken.
(3) Die Anstalten können in den Versicherungszweigen, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.

§ 17 Gewährträgerschaft

(1) Gewährträger der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt ist der Hessische Sparkassen- und Giroverband. Gewährträger der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt sind der Hessische Sparkassen- und Giroverband und die Hessische Landesbank - Girozentrale -. Die Gewährträger haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der betreffenden Anstalt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner.
(2) Das Ausscheiden eines Gewährträgers ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der Satzungen der Anstalten zulässig.
(3) § 11 gilt entsprechend.

§ 18 Organe

(1) Organe der Anstalten sind jeweils
1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Vorstand.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vorstände vertreten die Anstalten gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. Aufgabe der Verwaltungsräte ist es insbesondere, die Geschäftsführung der Vorstände zu überwachen. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Verwaltungsräte entsprechend. Die Gewährträgerversammlungen beschließen in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3. Die Gewährträgerversammlungen beschließen des weiteren über die Änderung der Satzungen, soweit dies die Satzungen vorsehen, und über die Verwendung der Jahresüberschüsse nach Maßgabe der Satzungen. Sie vertreten die Anstalten nach Maßgabe der Satzungen gegenüber den Vorstandsmitgliedern und Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 19 Satzung

(1) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihr Geschäftsgebiet werden durch Satzung geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden von den Gewährträgern beschlossen. Die Satzungen können vorsehen, daß Satzungsänderungen von der Gewährträgerversammlung beschlossen werden.
(2) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 20 Aufsicht

Die Anstalten unterstehen, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Staatsaufsicht durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik. Dieses wird Entscheidungen, durch die die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden, im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz treffen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalten im Einklang mit den Gesetzen, den Satzungen und den sonstigen Vorschriften zu halten. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Befugnisse

(1) Die Anstalten können nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträger mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1.
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitgewährträger aufnehmen,
2.
sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Anstalten im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmende als auch übertragende Institute sein können,
3.
sich nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften in Aktiengesellschaften umwandeln. Als Gründer der Aktiengesellschaften gelten die Gewährträger. Sie übernehmen die Aktien der Gesellschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gewährträgerhaftung im Innenverhältnis.
(2) Die Anstalten können nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften Beteiligungen aufnehmen oder eingehen. Soweit nach diesen Vorschriften eine Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erfolgen soll, haben die Anstalten in der Satzung zu gewährleisten, daß diesen in den Organen der Anstalten ein die Vertreter der juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwiegender Einfluß nicht zukommt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 können zur Durchführung in den Satzungen der Anstalten von den Bestimmungen des Teils D abweichend geregelt werden:
1.
der Sitz als Mehrfachsitz sowie Namen und Siegelführung (§ 15),
2.
die Geschäftstätigkeit der Anstalten (§ 16 Abs. 1 und 2),
3.
die Organverhältnisse und die Zuständigkeit zum Erlaß der Satzungen der Anstalten nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr. 3 und 4 (§ 18 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2).

§ 22 Verwaltungsrat

Die Amtsdauer der zur Zeit im Amt befindlichen Verwaltungsratsmitglieder endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zur Bildung der neuen Verwaltungsräte werden die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsräte von vorläufigen Verwaltungsräten wahrgenommen, die mit Ausnahme der vom Land Hessen beauftragten oder bestellten Verwaltungsratsmitglieder aus den Mitgliedern der bisherigen Verwaltungsräte bestehen; anstelle der Verwaltungsratsmitglieder des Landes Hessen beruft der Hessische Sparkassen- und Giroverband die gleiche Anzahl neuer Mitglieder. Den Vorsitz führt jeweils das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes; sein ständiger Vertreter wird von den vorläufigen Verwaltungsräten aus deren Mitte gewählt.

§ 23 Weitergeltung der Satzung

Bis zum Inkrafttreten der nach § 19 zu erlassenden Satzungen gelten die bisherigen Satzungen der Anstalten weiter, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

E. Gemeinsame Bestimmungen

§ 24 Ausgleichsleistung

Über die Ausgleichsleistung für den Übergang des Anteils des Landes an der Bank und der Trägerschaft der Anstalten schließen das Land Hessen und der Hessische Sparkassen- und Giroverband eine besondere öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

§ 25 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

§ 112 Abs. 2 Satz 1 Landeshaushaltsordnung ist auf die Bank und die Anstalten, § 111 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung auf den Hessischen Sparkassen- und Giroverband nicht anzuwenden.

§ 26 Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung

§ 2 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1979 (GVBl. I S. 226), gilt für die Organmitglieder der Bank und der Anstalten nicht.

F. Schlußbestimmungen

§ 27 Verordnungsermächtigung

Der für die Sparkassenaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 28

*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Mai 1953.
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