Landesverordnung über den "Naturpark Nassau" Vom 30. Oktober 1979
Landesverordnung über den "Naturpark Nassau" Vom 30. Oktober 1979
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Berichtigt GVBl. 1980 S. 70; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992, GVBl. S. 41
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über den "Naturpark Nassau" vom 30. Oktober 1979 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 8 | 01.10.2001 |
§ 9 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 19des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
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(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung "Naturpark Nassau".
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes in baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Naturparks. Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 1: Anlage (Karte) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1979 S. 327
§ 2
(1) Der Naturpark umfaßt die Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau und die verbandsfreie Gemeinde Lahnstein (Rhein-Lahn-Kreis) sowie Gebietsteile der Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Wirges, Montabaur und Ransbach-Baumbach (Westerwaldkreis), Diez, Braubach, Nastätten und Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis).
(2) Die Grenze des Naturparks Nassau verläuft wie folgt: Von der Autobahnbrücke Höhr-Grenzhausen (Westerwaldkreis) in östlicher Richtung entlang der Autobahn (A) Höhr-Grenzhausen - Dernbach-Frankfurt bis zur Anschlußstelle Diez, von dort in südöstlicher Richtung entlang der Bundesstraße (B) 49 bis zur Abzweigung der Landesstraße (L) 318, weiter entlang der L 318 in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die L 322 am Stadteingang Katzenelnbogen, sodann entlang der L 322 etwa 0,5 km bis zur B 274 und entlang der B 274 in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 52 in der Ortsmitte von Rettert, weiter in südöstlicher Richtung entlang der K 52 bis zum Rotherhof, dann entlang eines Waldweges, der die Grenze zum Staatsforst bildet, bis zur Landesgrenze mit Hessen, sie folgt wieter dem Verlauf dieser Landesgrenze in südwestlicher Richtung, am Römerkastell Holzhausen vorbei bis zur B 260 (Bäderstraße), entlang der B 260 in nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der K 50, entlang der K 50 in westlicher Richtung bis nach Miehlen, zur Einmündung in die L 335, entlang der L 335 nach Dachsenhausen bis zur Abzweigung der L 334, entlang der L 334 bis zum Schnittpunkt mit der "Römerstraße" etwa 800 m südwestlich Hof Neuborn, von dort entlang der Römerstraße in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Wirtschaftsweg in der Gemarkung Kamp-Bornhofen, Flur 6, Parzelle 59, entlang diesem Wirtschaftsweg in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Lykershausen, von dort entlang dem Wirtschaftsweg Gemarkung Lykershausen, Flur 1, Parzelle 17, weiter in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der K 103, von dort entlang der K 103 bis Kamp-Bornhofen und zum Rhein bei Stromkilometer 566,8 weiter in nördlicher Richtung in Rheinstrommitte bis zur Grenze der Stadt Koblenz bei Stromkilometer 586,6 von da aus der Stadtgrenze folgend in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zur K 113, weiter entlang der K 113 bis Simmern und von dort entlang der K 115, an der Grundsmühle vorbei, weiter entlang dem Gemeindeverbindungsweg nach Hillscheid bis zur Einmündung in die L 309, dann entlang der L 309 bis zur L 310, entlang der L 310 nach Höhr-Grenzhausen bis zur Einmündung in die L 307 und entlang der L 307 bis zur Autobahnbrücke Höhr-Grenzhausen.
(3) Zu dem Naturpark gehören nicht die ihn begrenzenden Straßen.
§ 3
(1) Im Naturpark Nassau werden die in Absatz 2 näher bezeichneten und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Gebiete zu Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes bestimmt.
(2) Die Grenzen der Kernzonen werden wie folgt beschrieben:
Erste Kernzone
Die Grenze verläuft von der Kreisstraße (K) 126 bei Höhe 397,4 entlang der K 126 bis zur Südostecke der Forstabteilung 10 Ebernhahn und entlang der Abteilungslinie 10/9 Ebernhahn sowie 16/14 des Siershahner Markwaldes, weiter entlang den Abteilungslinien 14/13 und 12/11 des Siershahner Markwaldes, dann auf den Abteilungslinien 11 des Siershahner Markwaldes und 19 des Markwaldes Wirges, entlang den Abteilungslinien 15/16 des Markwaldes Wirges und 21/20 des Gemeindewaldes Dernbach, weiter entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 20 und 17 des Gemeindewaldes Dernbach, der Abteilung 7 des Staatswaldes Montabaur (Kellerseich), der Abteilung 2 des Gemeindewaldes Dernbach bis zum Schnittpunkt mit der K 126 bei Höhe 327,5 von hier entlang der Gemarkungsgrenze Dernbach-Elgendorf bis zur Nordostecke der Parzelle 4/3, Flur 1, Gemarkung Elgendorf, von hier entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 68, 62, 61, 56, 55, 54, 53 des Stadtwaldes Montabaur, weiter auf den Abteilungslinien 53/52 und 25/26, 25/27, 25/20, 20/51, 19/18, 19/9, 21/10 sowie entlang der südlichen Grenze der Abteilung 23 des Stadtwaldes Montabaur bis zur Südecke der Flur 40, Parzelle Nr. 6158/2, Gemarkung Montabaur, sie folgt von hier der Parzellengrenze in nordwestlicher Richtung bis Grenzstein Nr. 260, weiter bis Grenzstein Nr. 262, dann bis Grenzstein Nr. 263 und über Grenzstein Nr. 241 hinaus bis zum östlichen Eckpunkt der Abteilung 15 des Stadtwaldes Montabaur, weiter entlang der Abteilungslinie 15/14 bis zur Höhe 435,1 von hier entlang der Abteilungslinie 2 des Oberelberter Markwaldes und der Abteilung 13 des Stadtwaldes Montabaur, weiter entlang der Abteilungslinie 1 des Daubacher Markwaldes und 2 des Oberelberter Markwaldes bis zum Schnittpunkt mit der L 309, von hier entlang der Gemarkungsgrenze Niederelbert bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Kadenbach, weiter entlang der Gemarkungsgrenze Montabaur/Kadenbach bis zum Schnittpunkt mit dem Plätzerbach, weiter entlang dem Plätzerbach bis zur K 3, weiter entlang der K 3 bis zur Außengrenze der Abteilung 155 des Staatswaldes Neuhäusel, weiter entlang der Außengrenze der Abteilung 155 bis zur K 3, von dort entlang der Abteilungslinie 160/159 bis zum Gemeindewald Hillscheid, Abteilung 3, sie verläuft weiter bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 159 und 162 des Staatswaldes Neuhäusel und der Abteilungen 4 und 3 des Gemeindewaldes Hillscheid, von hier entlang den Abteilungslinien 3/4, 6/4, 5/7, 8/7 des Gemeindewaldes Hillscheid, dann entlang der westlichen Abteilungslinien 8 und 2 des Gemeindewaldes Hillscheid und der westlichen Abteilungslinien 42, 45, 50 des Stadtwaldes Vallendar, danach entlang den südlichen Abteilungslinien 22, 24 des Stadtwaldes Höhr-Grenzhausen bis zum südlichen Eckpunkt der Abteilung 28, danach entlang der nördlichen Grenze der Abteilungen 26 und 27 bis zum Schnittpunkt mit dem Brexbach, danach entlang dem Brexbach bis zur Gemarkungsgrenze Höhr-Grenzhausen/Baumbach, entlang dieser Germarkungsgrenze bis zur Südwestecke der Abteilung 184 des Staatswaldes Neuhäusel und weiter entlang der südlichen Abteilungslinie 184, 183, 180 bis zur Höhe 362,0, von dort über Grenzstein Nr. 102 entlang dem befestigten Weg durch Abteilung 179 bis zur Nordwestecke der Abteilung 178 und weiter entlang der nordwestlichen Außengrenze der Abteilung 177 bis zum Schnittpunkt mit der K 126.
Zweite Kernzone
Die Grenze verläuft von der Südwestecke der Abteilung 30 des Markwaldes Welschneudorf, entlang der Abteilungslinie bis zur B 49, entlang der Südseite der B 49 bis zum Schnittpunkt mit der Abteilung 22 des Markwaldes Holler, von hier entlang den Abteilungslinien 22/19 des Markwaldes Holler und 1 des Markwaldes Montabaur-Ettersdorf bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur und der Gemeinde Niederelbert, weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur L 312, entlang der L 312 bis zur Südostecke der Abteilung 23 des Gemeindewaldes Niederelbert, entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 23 bis zur Abteilungslinie 22 Niederelbert, von hier in gerader Linie über das Wiesental bis zur Nordostecke der Abteilung 17 des Gemeindewaldes Niederelbert, weiter entlang der östlichen Außengrenze der Abteilung 17 über den Seelebach bis zur Nordostecke der Abteilung 6 des Gemeindewaldes Niederelbert, entlang der östlichen Außengrenze dieser Abteilung bis zur Höhe 310,2, entlang der Außengrenze der Abteilung 5 des Gemeindewaldes Niederelbert, entlang der östlichen Außengrenze dieser Abteilung bis zur Nordostecke der Abteilung 5 a des Gemeindewaldes Niederelbert, danach entlangt der östlichen Außengrenze der Abteilungen 5 a und 26 des Gemeindewaldes Niederelbert bis zur Nordgrenze der Abteilung 11 des Gemeindewaldes Oberelbert und folgt dieser bis zur L 327, weiter entlang der L 327 bis zur Südwestecke der Abteilung 3 des Gemeindewaldes Oberelbert, weiter entlang der östlichen Außengrenze der Abteilung 15 des Gemeindewaldes Welschneudorf, der südöstlichen Außengrenze der Abteilungen 15, 11, 7, 3, 4 bis zur Höhe 441,0 und der Südgrenze der Abteilung 2 bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Arzbach/Kemmenau, entlang der Gemarkungsgrenze bis zur L 327, entlang der L 327 bis zur Einmündung in die K 113 des ehemaligen Unterlahnkreises, entlang der K 113 bis zum Grenzstein Nr. 18 der Abteilung 1 des Staatswaldes First, entlang der südöstlichen Außengrenze bis Grenzstein Nr. 31, von dort entlang der Abteilungslinie 11/12 des Stadtwaldes Bad Ems um die Fremdparzelle "Schöne Aussicht" herum, bis zur Abteilungslinie 13/10, entlang dieser Abteilungslinie bis zur Abteilung 15, von dort aus entlang der Südgrenze der Abteilungen 25, 26, 30, von hier aus entlang der Nordgrenze der Abteilung 30, der West- und Nordgrenze der Abteilung 33, der Südwestgrenze der Abteilung 40, der Nordwestgrenze der Abteilung 39, der Südwestgrenze der Abteilung 43 und von dort aus in Abteilung 43 der Waldbesitzgrenze des Stadtwaldes Bad Ems bis zum Schnittpunkt mit dem Kunzbach, sie folgt dann der Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Wegeparzelle Gemarkung Arzbach, Flur 9, Parzelle 98/41, entlang dieser Wegeparzelle, weiter Flur 8, Parzellen 138, 142 und 161, dann Flur 7, Parzelle 196, bis zur Einmündung in die K 1 (Parzelle 204), weiter entlang der K 1 bis zur Abzweigung der Wegeparzelle 233, Flur 4, Gemarkung Arzbach, entlang dieser Wegeparzelle 233, Flur 4, Gemarkung Arzbach, entlang dieser Wegeparzelle und den Wegeparzellen 234, 239, 233, 240 bis zur Einmündung in die Wegeparzelle 137, Flur 5, bei Höhe 293,0 (Grenzstein Nr. 266 der Abteilung 27 des Staatswaldes Masseroth), sie verläuft weiter von Grenzstein Nr. 266 der Abteilung 27 des Staatswaldes Masseroth entlang der Außengrenze dieser Abteilung bis zur Brücke über den Oberdorfer Bach, weiter entlang der westlichen Außengrenze des Staatswaldes Abteilungen 33, 34, und 36 bis Grenzstein Nr. 154, entlang der L 329 bis Grenzstein Nr 145, in gerader Linie bis zum Grenzstein Nr. 9 der Abteilung 62 des Staatswaldes Masseroth, sie verläuft von dort entlang der Außengrenze der Abteilung 62 bis Grenzstein Nr. 50, von hier in gerader Linie über ein Wiesental zur Südostecke der Abteilung 10 des Gemeindewaldes Arzbach, dann an der südlichen Außengrenze dieser Abteilung entlang, weiter auf den Abteilungslinien 10/15, 12/16, westliche Außengrenze der Abteilung 14 und entlang den Abteilungslinien 14/22, 20/22, 21/23 bis zur Südwestecke der Abteilung 30 des Markwaldes Welschneudorf.
Dritte Kernzone
Die Grenze verläuft von der L 330 bei der Nordecke der Abteilung 1 Welschneudorf entlang der Außengrenze des Waldes bis zum Stelzenbach, dann entlang dem Stelzenbach nach Norden bis zur Höhe 274,2, von hier entlang der nördlichen Außengrenze der Abteilung 12 des Gemeindewaldes Oberelbert, dann weiter Abteilung 1, 3 und 2 des Gemeindewaldes Untershausen bis zur Gemeindeverbindungsstraße Stahlhofen/Untershausen, von hier entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 2 Untershausen und 18 des Gemeindewaldes Stahlhofen sowie der Abteilungen 16, 14, 11, 8, 7, 6, 5 und 17 des Gemeindewaldes Daubach, weiter in gerader Linie über das Wiesental zum nördlichsten Punkt der Abteilung 7 des Gemeindewaldes Horbach, folgt der Außengrenze bis zum Schnittpunkt mit der L 326, verläuft weiter entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 7, dann entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 8, 10 und 12, weiter entlang der Südgrenze der Abteilung 24, entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 19 und 18 des Gemeindewaldes Gackenbach bis zur L 326, entlang der L 326 bis zur Südostecke der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Hübingen, dann entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 1 bis zur Höhe 379,9 weiter entlang des Wirtschaftsweges bis zum Rastplatz an der K 79, überquert die Kreisstraße und verläuft weiter entlang eines Wirtschaftsweges bis zur Nordostecke der Abteilung 10 des Gemeindewaldes Hübingen, entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 10, 7, 6, 5 bis zur Abteilungslinie 5/4 des Gemeindewaldes Hübingen, von hier entlang der Gemarkungsgrenze Hübingen/Winden bis zur L 326, entlang dieser Straße bis zur Brücke über den Dieserbach und weiter bis zum Grenzstein Nr. 96 der Abteilung 26 des Staatswaldes Winden, von hier der östlichen Außengrenze des Staatswaldes folgend bis zur L 325, dieser Straße entlang bis zur Südostecke der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Winden, entlang der Südwest-Außengrenze der Abteilung 1, der Südost-Außengrenze der Abteilung 2 des Gemeindewaldes Winden, der Südost-Außengrenze der Abteilung 7, der Südwestgrenze der Abteilungen 7 und 12 des Gemeindewaldes Weinähr bis zur Staatswaldgrenze Abteilung 31, Grenzstein Nr. 54, sie verläuft dann entlang der Staatswaldgrenze Abteilungen 31 und 29 bis zur Abteilung 7 des Gemeindewaldes Winden, entlang der Außengrenze der Abteilungen 7 und 9, folgt weiter der Abteilung 12 bis zur Nordecke der Abteilung 32 des Staatswaldes, entlang der Südgrenze der Abteilung 32, dann entlang der Westgrenze bis zur Abteilung 19 des Gemeindewaldes Winden, sie verläuft weiter entlang der Außengrenze der Abteilungen 19 und 21 des Gemeindewaldes Winden, dann Abteilung 1 des Pfarrwaldes Winden bis zur K 4, von hier entlang der Gemarkungsgrenze Winden/Nassau bis zum Schnittpunkt mit Abteilung 12 des Stadtwaldes Nassau, sie verläuft von hier entlang der Außengrenze der Abteilung 12 des Stadtwaldes Nassau bis zum Schnittpunkt mit Abteilung 5, weiter entlang der Südgrenze der Abteilungen 12, 14, 15, 16, 17, 18 entlang der Außengrenze des Stadtwaldes Nassau - Abteilung 18 - bis zur L 330, weiter entlang der L 330 bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Hömberg/Nassau, weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Nordecke der Abteilung 36, dann entlang der Nordgrenze der Abteilung 12, der Westgrenze der Abteilung 11 und der Südwestgrenze der Abteilung 18 des Gemeindewaldes Hömberg bis zur L 330, weiter entlang der L 330 bis zur Nordecke der Abteilung 1.
(3) Zu den Kernzonen gehören nicht die umgrenzenden Straßen.
§ 4
(1) Schutzzweck für den gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des Lahntales und seiner Seitentäler sowie der rechtsseitigen Rheinhänge und Seitentäler des Rheins zwischen Lahnstein und Kamp-Bornhofen, mit den landschaftlich abwechslungsreichen, begleitenden Höhenzügen und der "Montabaurer Höhe".
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die drei Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.
§ 5
(1) Im Naturpark sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:
1.
das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepaßten Hochsitzen im Walde,
2.
das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3.
das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4.
das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²,
5.
das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,
6.
das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen [Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -] in der Fassung vom 23. März 1975 - GVBl. S. 141, BS 93-3 -),
7.
das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8.
das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen, sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
9.
das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschießlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10.
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
11.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,
12.
das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13.
das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14.
das Roden von Wald,
15.
das Erstaufforsten von Flächen,
16.
das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(2) In den Kernzonen sind folgende Maßnahmen verboten:
1.
das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
2.
das Anlegen von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
3.
das Anlegen von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
4.
das Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 4) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LPIG -) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 6
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 7
(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und -tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 5 ist außerdem nicht anzuwenden für den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7.
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
9.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,
11.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
12.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14.
§ 5 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15.
§ 5 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16.
§ 5 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
3.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.
§ 9
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
§ 9 Abs. 1: Verkündet am 4. 12. 1979
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