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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 9. Januar 1981

    Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 9. Januar 1981
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 9. Januar 198101.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 101.10.2001
    § 201.10.2001
    Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:

    § 1

    Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

    § 2

    *
    Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
    Fußnoten
    *)
    Veröffentlicht am 16. 1. 1981
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