1. LTierSGDVO
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (1. LTierSGDVO) Vom 24. April 1987

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (1. LTierSGDVO) Vom 24. April 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 216 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (1. LTierSGDVO) vom 24. April 198701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Tierseuchengesetz01.10.2001
§ 2 - Viehverkehrsverordnung01.10.2001
§ 3 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 4 - Tierseuchenerreger-Verordnung01.10.2001
§ 5 - Tierimpfstoff-Verordnung01.10.2001
§ 6 - Tollwut-Verordnung01.10.2001
§ 7 - Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche01.10.2001
§ 8 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 9 - Schweinepest-Verordnung01.10.2001
§ 10 - Geflügelpest-Verordnung01.10.2001
§ 11 - Tuberkulose-Verordnung01.10.2001
§ 12 - Brucellose-Verordnung01.10.2001
§ 13 - Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest01.10.2001
§ 14 - Bienenseuchen-Verordnung01.10.2001
§ 15 - Rinder-Leukose-Verordnung01.10.2001
§ 16 - Psittakose-Verordnung01.10.2001
§ 17 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit01.10.2001
§ 18 - Klauentiere-Einfuhrverordnung01.10.2001
§ 19 - Einhufer-Einfuhrverordnung01.10.2001
§ 20 - Klauentiere-Ausfuhrverordnung01.10.2001
§ 21 - Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und der Schafe01.10.2001
§ 22 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit
a)
für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 d Abs. 1 und 3,
b)
für die Erteilung einer allgemeinen Herstellungserlaubnis für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 nach § 17 d Abs. 2 Satz 1,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens sowie für die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 15 Abs. 2,
b)
für die Freistellung der der wissenschaftlichen Forschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Institute von der Überwachung durch den beamteten Tierarzt nach § 17 e Satz 2.

§ 2 Viehverkehrsverordnung

Zuständige Behörde nach der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt
1.
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, soweit es sich um Viehausstellungen handelt, die überregional beschickt werden, nach § 3 Abs. 3,
2.
für den Erlass von Anordnungen nach § 3 Abs. 4, mit denen erhöhte Anforderungen an Marktplätze für Viehmärkte gestellt werden,
3.
für die Beschränkung und das Verbot von überregional beschickten Viehausstellungen, Viehmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 6 Abs. 2,
4.
für die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachthöfe und Großschlachtstätten in Zeiten erhöhter Seuchengefahr, nach § 8 Abs. 2,
5.
für die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung von Vieh beim Auftrieb auf überregional beschickte Viehausstellungen und Viehsammelstellen, nach § 8 Abs. 3.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Tierseuchenerreger-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt
1.
für die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit sowie zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1,
2.
für die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
3.
für die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 5.

§ 5 Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 3,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Vorlage der Nachweise nach § 31 Abs. 4 mit Ausnahme der vom Tierhalter vorzulegenden Nachweise,
b)
für die Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 34 und 37.

§ 6 Tollwut-Verordnung

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977 (BGBl. I S. 444) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Gesundheit.

§ 7 Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1703) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt
1.
für die Anordnung der Impfung für über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate alte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche empfängliche Tiere nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
2.
für die Zulassung von Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 1 nach § 3 Satz 1,
3.
für die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung einer Wiederholungsimpfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2,
4.
für Entscheidungen nach § 8 Abs. 2.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Schweinepest-Verordnung

Zuständige Behörde nach derSchweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBl. I S. 1559) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von § 2 Abs. 1 für wissenschaftliche Versuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 2 Abs. 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
b)
für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3,
c)
für die Zulassung oder Bestimmung einer von § 2 Abs. 4 Satz 1 abweichenden Kennzeichnung von Zucht- und Nutzschweinen nach § 2 Abs. 4 Satz 2,
d)
für den Erlass von Anordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
e)
für die Erklärung eines bestimmten geographischen Gebiets zu einer stark gefährdeten Zone nach § 12 Abs. 1,
f)
für die Anordnung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 4,
g)
für Entscheidungen nach § 14 mit Ausnahme der Bezeichnung des Schlachtbetriebs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
h)
für die Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1, die für eine stark gefährdete Zone angeordnet sind.

§ 10 Geflügelpest-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 26. Juli 1985 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2 nach § 5 Abs. 3,
2.
das Landesuntersuchungsamt für die Zulassung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 7 Abs. 2.

§ 11 Tuberkulose-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 915) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Gesundheit
1.
für die Zulassung von Ausnahmen von § 2 Satz 1 für wissenschaftliche Versuche nach § 2 Satz 2,
2.
für die Festsetzung des Untersuchungsabstandes auf drei Jahre nach § 3 Abs. 4 Satz 1,
3.
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 nach § 3 Abs. 4 Satz 2.

§ 12 Brucellose-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit
a)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 2 Satz 1 nach § 2 Satz 2,
b)
für den Erlass von näheren Anweisungen zur Durchführung von Blut- oder Milchuntersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
c)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 nach § 3 Abs. 2,
2.
das Landesuntersuchungsamt für den Erlass von Anordnungen nach § 3 Abs. 4.

§ 13 Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen für Schlachtviehmärkte und für die Zulassung von Ausnahmen für das Decken von Schweinen nach § 9 Abs. 4 der Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest vom 15. Juni 1966 (BGBl. I S. 381) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt.

§ 14 Bienenseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 19. November 1984 (BGBl. I S. 1409) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt.

§ 15 Rinder-Leukose-Verordnung

Zuständige Behörde nach der Leukose-Verordnung - Rinder in der Fassung vom 2. April 1980 (BGBl. I S. 417) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Festlegung des zeitlichen Abstandes, in dem die Rinder eines Bestandes serologisch auf Leukose zu untersuchen sind, nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b,
2.
das Landesuntersuchungsamt für die Zulassung von Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 nach § 6.

§ 16 Psittakose-Verordnung

Zuständige Behörde für die Zulassung von Fußringen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nach § 2 Abs. 2 der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt.

§ 17 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 488) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit
a)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 für wissenschaftliche Versuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1,
b)
für die Zulassung von Erhitzungsverfahren nach § 4 a Satz 2,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
b)
für den Erlass von Anordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3.

§ 18 Klauentiere-Einfuhrverordnung

Zuständige Behörde nach der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 6. April 1990 (BGBl. I S. 832) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Bestimmung von öffentlichen Schlachthäusern nach § 6 Abs. 4,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Zulassung von Schlachtviehmärkten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,
b)
für die Zulassung nicht öffentlicher Schlachthäuser nach § 15 Abs. 4.

§ 19 Einhufer-Einfuhrverordnung

Zuständige Behörde für die Zulassung nicht öffentlicher Schlachthäuser, in die eingeführte Schlachttiere befördert werden dürfen, nach § 17 Abs. 5 der Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt.

§ 20 Klauentiere-Ausfuhrverordnung

Zuständige Behörde nach der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung vom 29. März 1990 (BGBl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit
a)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 nach § 8,
b)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 nach § 13 Abs. 1,
c)
für die Bestimmung der amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach § 7,
d)
für die Zulassung von Ausnahmen von § 9 b Abs. 1 nach § 9 b Abs. 2,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Zulassung eines Marktes, auf dem die zur Ausfuhr in einen EG-Mitgliedstaat bestimmten Rinder und Schweine unmittelbar erworben worden sein müssen, nach § 4 Abs. 1,
b)
für die Zulassung einer Besamungsstation nach § 9 c Abs. 1.

§ 21 Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und der Schafe

Zuständige Behörde nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und der Schafe vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 185, BS 7831-8), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das Ministerium für Umwelt und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 für wissenschaftliche Versuche nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
2.
das Landesuntersuchungsamt
a)
für die Zulassung von Impfungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3,
b)
für die Anordnung von Impfungen gegen Milzbrand nach § 7 Abs. 3,
c)
für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 nach § 7 Abs. 4 Satz 2.

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
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