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Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs Vom 25. März 1991

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs Vom 25. März 1991
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs vom 25. März 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Gewerbeordnung vom 4. März 1991 (GVBl. S. 84, BS 710-3),
§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763, BS 714-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Banken- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft und des Verkehrswesens im Rahmen des § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
(2) Das gleiche gilt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den in Absatz 1 aufgezählten Gebieten der Wirtschaft
1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung von Gebäuden und baulichen Anlagen, des Bauingenieurwesens, der Baugrund- und Bodenmechanik, der Bauphysik, des Vermessungs- und des Kraftfahrzeugwesens ist unbeschadet der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach Absatz 1 die Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz für die ihr angehörenden Mitglieder zuständig.

§ 2

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 19. 4. 1991
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