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Gesetz zur Verschmelzung der Investitionsbank Hessen auf die LTH - Bank für Infrastruktur in der Helaba Vom 16. Juli 2009

Gesetz zur Verschmelzung der Investitionsbank Hessen auf die LTH - Bank für Infrastruktur in der Helaba Vom 16. Juli 2009
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der monetären Förderung in Hessen vom 16. Juli 2009

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Verschmelzung der Investitionsbank Hessen auf die LTH - Bank für Infrastruktur in der Helaba vom 16. Juli 200931.08.2009
§ 131.08.2009
§ 231.08.2009
§ 331.08.2009
§ 431.08.2009
§ 531.08.2009
§ 631.08.2009
§ 731.08.2009
§ 831.08.2009
§ 931.08.2009
§ 1031.08.2009

§ 1

(1) Die Investitionsbank Hessen (IBH) wird unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) verschmolzen.
(2) Die Verschmelzung nach Abs. 1 ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Die übrigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 2

Das Vermögen der IBH geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die Helaba über. Die übergegangenen Vermögensgegenstände werden der LTH - Bank für Infrastruktur, rechtlich unselbstständige Anstalt in der Helaba, zugeordnet und werden von ihr ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt.

§ 3

(1) Ab dem 1. Januar 2009 (Verschmelzungsstichtag) gelten alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die der IBH vor der Verschmelzung zuzuordnen sind, als für Rechnung der LTH - Bank für Infrastruktur abgeschlossen. Der Verschmelzung wird die geprüfte und testierte Bilanz der IBH zum 31. Dezember 2008 unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des IBH-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 426), geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung getroffenen Maßnahmen als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Verschmelzung gilt für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke als zum Verschmelzungsstichtag vollzogen.
(2) In den Jahresbilanzen der LTH -Bank für Infrastruktur können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auch die in der Schlussbilanz der IBH angesetzten Werte angesetzt werden.

§ 4

Die Anteile am Stammkapital der IBH erlöschen mit der Verschmelzung.

§ 5

(1) Der bisherige Standort der IBH in Frankfurt am Main wird aufgelöst.
(2) Die Dienststelle der IBH in Frankfurt am Main wird in die Dienststelle Frankfurt am Main/Offenbach am Main der Helaba eingegliedert. Die nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes als selbstständig geltende Dienststelle der IBH in Kassel wird in die Dienststelle Kassel der Helaba eingegliedert. Die nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes als selbstständig geltenden Dienststellen der IBH in Wiesbaden und Wetzlar bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der IBH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie die Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder der IBH gehen auf die Helaba über. Die aus diesen Verhältnissen folgenden Rechte und Pflichten gelten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in ihrer bisherigen Form weiter.
(2) Die bisher in Frankfurt am Main beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der IBH werden bei der LTH - Bank für Infrastruktur in Offenbach am Main eingesetzt.
(3) Der von der IBH abgeschlossene Tarifvertrag vom 13. Dezember 1965 geht auf die Helaba über und gilt im bisherigen Umfang für die übergehenden Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden fort. Die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der IBH wird nach der derzeit bei der Helaba geltenden Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 besitzstandwahrend fortgeführt.
(4) Die bei der IBH bestehenden Dienstvereinbarungen werden durch die bei der Helaba bestehenden Dienstvereinbarungen abgelöst, soweit sie denselben Gegenstand betreffen. Werden bei der IBH bestehende Dienstvereinbarungen nicht nach Satz 1 abgelöst, werden sie Bestandteil der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge der übergehenden Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden, soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ergeben. Im Übrigen treten Dienstvereinbarungen, die nicht nach Satz 1 abgelöst werden, außer Kraft.
(5) Verpflichtungen der IBH gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Vorstandsmitgliedern, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, gehen auf die Helaba über.
(6) Die Organstellung der Vorstandsmitglieder der IBH erlischt.

§ 7

(1) Die bei der Helaba und der IBH im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalräte und Gesamtpersonalräte werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusammengeführt und bestehen bis zu ihrer regelmäßigen Neuwahl fort. § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Das Amt des bei der IBH bestehenden Gesamtpersonalrats endet. Ein Mitglied des Gesamtpersonalrats der IBH tritt zum Gesamtpersonalrat der Helaba hinzu. Auf die Bestimmung des hinzutretenden Gesamtpersonalratsmitglieds und der Reihenfolge der Ersatzmitglieder findet § 24 Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Anwendung.
(3) Die Personalräte bei den Dienststellen der IBH in Wiesbaden und Wetzlar bestehen bis zur regelmäßigen Neuwahl der bei der Helaba bestehenden Personalräte unverändert fort.
(4) Das Amt der Personalräte bei den Dienststellen der IBH in Frankfurt am Main und Kassel endet. Zu diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied des Personalrats der IBH in Frankfurt am Main zum Personalrat der Helaba in Frankfurt am Main/Offenbach am Main und ein Mitglied des Personalrats der IBH in Kassel zum Personalrat der Helaba in Kassel hinzu. Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretungen der Helaba und der IBH gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der IBH zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Helaba in Frankfurt am Main/Offenbach am Main und die Vertrauensperson der IBH als weitere Vertrauensperson zur Schwerbehindertenvertretung der Helaba in Frankfurt am Main/Offenbach am Main hinzutritt.

§ 8

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte der IBH werden als Beiräte der LTH - Bank für Infrastruktur fortgeführt.

§ 9

Für Rechtsänderungen in Vollzug dieses Gesetzes werden Kosten oder, soweit eine solche Befreiung durch Landesrecht geregelt werden kann, Steuern nicht erhoben.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 31. August 2009 in Kraft.
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