RegKHG
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen (RegKHG)

Gesetz zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen (RegKHG)
2)
Vom 27. Mai 2013
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 200)
2)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 55) und Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 94).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen (RegKHG) vom 27. Mai 201305.06.2013
§ 1 - Errichtung der Regulierungskammer05.06.2013
§ 2 - Berufung und Amtszeit05.06.2013
§ 3 - Vorsitz der Regulierungskammer05.06.2013
§ 4 - Unvereinbarkeiten05.06.2013
§ 5 - Finanzmittel05.06.2013
§ 6 - Inkrafttreten05.06.2013

§ 1 Errichtung der Regulierungskammer

(1) Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346), wird die Regulierungskammer Hessen (Regulierungskammer) bei dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium errichtet.
(2) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von Marktinteressen, unparteiisch und weisungsfrei aus.
(3) Die Regulierungskammer entscheidet gleichberechtigt mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen oder Beisitzern). Näheres zur Organisation und zum Verfahren regelt die Regulierungskammer in einer Geschäftsordnung, die von dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium zu bestätigen und zu veröffentlichen ist. Die Geschäftsordnung kann hinsichtlich der Erhebung von Gebühren nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes von Satz 1 abweichen.

§ 2 Berufung und Amtszeit

(1) Die für die Landesregulierungsbehörde zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft eine oder einen Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzerinnen oder Beisitzer der Regulierungskammer unter Festlegung ihrer Amtszeit. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen mindestens die Befähigung zum gehobenen Dienst haben oder vergleichbare fachkundige Beschäftigte sein. Ein Mitglied der Regulierungskammer soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Amtszeit der Beisitzerinnen und Beisitzer der Regulierungskammer beträgt fünf bis sieben Jahre. Sie soll nicht zum selben Zeitpunkt wie die Amtszeit der oder des Vorsitzenden enden.
(2) Die Mitglieder der Regulierungskammer dürfen vor Ablauf der Amtszeit nur auf eigenen Antrag oder aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1.
die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 genannten Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr erfüllt werden,
2.
sich nachträglich herausstellt, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 genannten Voraussetzungen bei der Berufung nicht vorgelegen haben,
3.
die für die Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr gegeben sind oder
4.
eine grobe Verletzung der Amtspflichten vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied der Regulierungskammer gegen § 1 Abs. 2 verstößt.
(3) Das für die Landesregulierungsbehörde zuständige Ministerium übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus.

§ 3 Vorsitz der Regulierungskammer

(1) Die oder der Vorsitzende der Regulierungskammer vertritt diese nach außen.
(2) Zum vorsitzenden Mitglied der Regulierungskammer kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit berufen werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt und die oder der über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt. Sie oder er wird von der für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerin oder von dem hierfür zuständigen Minister für die Dauer von sieben Jahren berufen. Die Amtszeit kann einmalig verlängert werden.

§ 4 Unvereinbarkeiten

Vom Amt des Mitglieds der Regulierungskammer sind Personen ausgeschlossen, die
1.
ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes innehaben, es leiten oder Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem solchen Unternehmen sind,
2.
Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Verband der Energiewirtschaft sind oder
3.
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft angehören.

§ 5 Finanzmittel

Für ihre Aufgabenwahrnehmung erhält die Regulierungskammer im Einzelplan des für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministeriums gesondert Haushaltsmittel für Personal und Sachmittel in angemessener Höhe zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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