DVO-HO-RhPf
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Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO-RhPf) in der Fassung vom 27. April 1967

Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO-RhPf) in der Fassung vom 27. April 1967
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 14.01.2005 (GVBl. S. 16)
Fußnoten
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geändert durch Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung vom 26. März 1974 (GVBl. S. 155)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO-RhPf) in der Fassung vom 27. April 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Höfeausschüsse01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
Zweiter Abschnitt - Verfahren vor den Höfeausschüssen01.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.09.2003
§ 1101.09.2003
§ 1201.10.2001
§ 1301.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 1501.10.2001
§ 1601.10.2001
§ 1701.10.2001
§ 1801.10.2001
§ 1901.10.2001
§ 2001.10.2001
§ 20a01.10.2001
Dritter Abschnitt - Kostenregelung01.10.2001
§ 2101.01.2002
§ 2201.10.2001
Vierter Abschnitt - Schlußbestimmung01.10.2001
§ 2301.10.2001
Auf Grund des § 32 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO-RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138, BS 7811-1) wird verordnet:

Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Höfeausschüsse

§ 1

(1) Der Höfeausschuß ist zuständig für
1.
die Entgegennahme der schriftlichen Erklärung über die Bestimmung einzelner Gegenstände zu Zubehörstücken (§ 4 Abs. 2 HO-RhPf),
2.
die Entscheidung über die Voraussetzungen für die Eintragung des Hofes in die Höferolle (§ 5 Abs. 2 HO-RhPf),
3.
die Bestimmung der Frist zur Aufstockung eines ausbaufähigen Hofes (§ 5 Abs. 3 HO-RhPf),
4.
die Genehmigung zum Ausschluß einzelner Grundstücke oder Rechte von der Eintragung in die Höferolle (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1 HO-RhPf),
5.
den Antrag auf Löschung eines Hofes, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 HO-RhPf nicht mehr gegeben sind oder ein ausbaufähiger Hof nicht fristgemäß aufgestockt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. b HO-RhPf),
6.
die Genehmigung zur Löschung einzelner Grundstücke oder Rechte, soweit nicht der Vorsitzende zuständig ist (§ 7 Abs. 2 HO-RhPf),
7.
die Genehmigung bei innerbetrieblicher Teilung (§ 8 HO-RhPf),
8.
die abweichende Bestimmung über Ergänzungsansprüche bei Löschung einzelner Grundstücke, soweit nicht der Vorsitzende zuständig ist (§ 26 Abs. 2, § 7 Abs. 2 HO-RhPf).
(2) Der Höfeausschuß ist vom Landwirtschaftsgericht zu hören
1.
vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung des Hofes (§ 6 Abs. 3 HO-RhPf),
2.
vor der Entscheidung über die Hoferbfolge kraft Gesetzes (§ 30 Abs. 2 HO-RhPf).
(3) Der Vorsitzende des Höfeausschusses ist zuständig für
1.
das Ersuchen um Eintragung neu erworbener Grundstücke oder Rechte (§ 7 Abs. 1 HO-RhPf),
2.
die Genehmigung zur Löschung einzelner Grundstücke oder Rechte, soweit ihm diese Befugnis übertragen ist (§ 7 Abs. 2 HO-RhPf),
3.
die Bescheinigung des Eintritts der Bedingung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 HO-RhPf),
4.
die abweichende Bestimmung über Ergänzungsansprüche bei Löschung einzelner Grundstücke, soweit ihm diese Befugnis übertragen ist (§ 26 Abs. 2, § 7 Abs. 2 HO-RhPf).
(4) Der Höfeausschuß kann vom Landwirtschaftsgericht oder von der Landwirtschaftsbehörde auch bei sonstigen Verfahren, die einen Hof betreffen, herangezogen werden.

§ 2

Die Vorschlagsliste für die Berufung der Beisitzer ist vom Bauernverband dem Landwirtschaftsgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Höfeausschuß seinen Sitz hat.

§ 3

(1) Die Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch das nach § 2 zuständige Landwirtschaftsgericht ohne Mitwirkung der landwirtschaftlichen Beisitzer; wiederholte Berufung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Das Landwirtschaftsgericht kann für die restliche Amtszeit einen neuen Stellvertreter auf Grund der Vorschlagsliste berufen.

§ 4

(1) Es sind nur solche Personen als Beisitzer vorzuschlagen, die die Landwirtschaft selbständig im Hauptberuf ausüben oder ausgeübt und inzwischen nicht endgültig einen anderen Hauptberuf ergriffen haben, die Deutsche sind und bei denen ein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vorliegt.
(2) Die Beisitzer sollen Eigentümer oder Altenteiler von Höfen nach der Höfeordnung sein.

§ 5

In der Vorschlagsliste sollen mindestens sechs Beisitzer und sechs Stellvertreter aufgeführt werden.

§ 6

Die Vorschlagsliste ist jeweils drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Beisitzer, erstmalig unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

§ 7

Das Amt eines Beisitzers ist ein Ehrenamt. Der Beisitzer ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Zweiter Abschnitt Verfahren vor den Höfeausschüssen

§ 8

Örtlich zuständig ist der Höfeausschuß, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.

§ 9

Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und die Ablehnung der Gerichtspersonen gelten im Verfahren vor dem Höfeausschuß für die Mitglieder des Höfeausschusses sinngemäß.

§ 10

(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Der Höfeausschuß hat vor seiner Entscheidung dem Antragsteller sowie dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.

§ 11

(1) Der Höfeausschuß kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so ist der Antragsteller zu laden. Die Ladung kann formlos schriftlich erfolgen. Dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

§ 12

(1) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden eröffnet und geleitet.
(2) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung möglichst an einem Sitzungstage zu Ende geführt wird. Ist ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich, so hat er diesen sofort zu bestimmen.

§ 13

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 159 bis 164 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.

§ 14

Der Höfeausschuß hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet er nach freiem Ermessen; zur Abnahme von Eiden ist er nicht befugt.

§ 15

(1) Der Höfeausschuß kann Gerichte und Behörden um Amtshilfe ersuchen.
(2) Die laufenden Geschäfte für den Höfeausschuß führt die untere Landwirtschaftsbehörde.

§ 16

(1) Der Höfeausschuß entscheidet durch begründeten Beschluß, der von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(2) Der Beschluß enthält die Bezeichnung des Höfeausschusses und der Sache, die Namen der bei der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Ausschusses, den Tag der Entscheidung, ferner die in der Sache getroffene Entscheidung und deren Begründung.
(3) Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 sind die betroffenen Grundstücke und Rechte (§ 3 HO-RhPf) unter Angabe ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im einzelnen aufzuführen. Eine Bezugnahme auf als Anlagen beigefügte beglaubigte Grundbuchauszüge reicht aus.

§ 17

(1) Der Höfeausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Der Höfeausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 18

(1) Die Entscheidung des Höfeausschusses ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 29 Abs. 1 HO-RhPf) ist binnen vier Wochen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Höfeausschusses.
(3) Bei der Zustellung ist der Antragsteller über sein Antragsrecht nach Absatz 2 zu belehren.

§ 19

(1) In den Verfahren vor dem Höfeausschuß nach § 1 Abs. 2 sind Ermittlungen nur im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsgericht anzustellen; § 14 findet insoweit keine Anwendung.
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 13, 18 keine Anwendung.
(3) Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der Höfeausschuß nach Überprüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit zu seinen Akten. Er erteilt dem Eigentümer über die Entgegennahme eine schriftliche Bestätigung.

§ 20

Die Verhandlungen vor dem Höfeausschuß sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben, die Anwesenheit gestatten.

§ 20a

Die §§ 8 bis 20 gelten für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Höfeausschusses sinngemäß.

Dritter Abschnitt Kostenregelung

§ 21

(1) Das Verfahren vor dem Höfeausschuß oder vor dem Vorsitzenden des Höfeausschusses ist gebührenfrei.
(2) Die bei dem Höfeausschuß oder dessen Vorsitzenden entstandenen Auslagen werden im Verfahren nach § 1 Abs. 1 und 3 von dem Antragsteller, im Verfahren nach § 1 Abs. 2 als Teil der Gerichtskosten mit diesen erhoben. Für die Erhebung der Auslagen gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 22

(1) Die Beisitzer des Höfeausschusses erhalten die gleiche Entschädigung wie die landwirtschaftlichen Beisitzer bei den Landwirtschaftsgerichten.
(2)
(aufgehoben)

Vierter Abschnitt Schlußbestimmung

§ 23

*
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Der Minister der Justiz
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der LVO in der ursprünglichen Fassung v. 14. 12. 1953. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Fußnote zur Überschrift zur LVO näher bezeichneten Vorschriften
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