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Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) Vom 13. Februar 1959

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) Vom 13. Februar 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.10.2017 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2017 (GVBl. S. 322)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) vom 13. Februar 195901.01.2004 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2023
I. Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung19.10.2017 bis 31.12.2023
§ 2 - Aufsicht19.10.2017 bis 31.12.2023
II. Organisation01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 3 - Vorsitzender01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 4 - Beisitzer26.11.2005 bis 31.12.2023
III. Verfahren01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 5 - Anträge01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 6 - Einigungsverhandlung01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 7 - Ladungsfrist01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 8 - Persönliches Erscheinen26.11.2005 bis 31.12.2023
§ 9 - Abstimmung01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10 - Niederschrift01.01.2004 bis 31.12.2023
IV. Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11 - Vergütung und Entschädigung19.10.2017 bis 31.12.2023
§ 12 - Kosten des Verfahrens01.01.2004 bis 31.12.2023
V. Schlußbestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 1327.11.2015 bis 31.12.2023
Auf Grund des § 27 a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 172) wird verordnet:

I. Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), werden bei den Industrie- und Handelskammern für deren Bezirke errichtet. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 2 können Industrie- und Handelskammern die Aufgaben der in ihrem Bezirk errichteten Einigungsstelle auf eine andere Einigungsstelle übertragen (gemeinsame Einigungsstelle).
(2) Die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Einigungsstelle errichtet ist, führt die Geschäfte der Einigungsstelle. Die Geschäfte einer gemeinsamen Einigungsstelle führt die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die gemeinsame Einigungsstelle besteht.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt der für die Wirtschaft zuständige Minister (Aufsichtsbehörde) aus. Die Aufsicht bezieht sich auch auf die gemeinsame Einigungsstelle nach § 1 Abs. 1 Satz 2.

II. Organisation

§ 3 Vorsitzender

(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke ganz oder teilweise zu dem Bezirk der Einigungsstellen gehören (beteiligte Kammern), und die Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu hören.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzer

Soweit die Einigungsstelle mit Unternehmern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in der Verbraucherarbeit besonders erfahren sein.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den beteiligten Kammern die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen; sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Bezirks der Einigungsstelle angemessen zu berücksichtigen. Bei der Besetzung mit Verbrauchern sind die Vorschläge der Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.

III. Verfahren

§ 5 Anträge

(1) Anträge sind schriftlich einzureichen. Sie sollen eine Begründung enthalten und die Beweismittel bezeichnen. Beweisstücke und die für die Mitteilung an den Gegner erforderliche Zahl von Abschriften sollen beigefügt werden.
(2) Die Einleitung oder Fortführung von Einigungsverhandlungen kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

§ 7 Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.

§ 8 Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

IV. Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens

§ 11 Vergütung und Entschädigung

(1) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und dem Stellvertreter eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung wie die Beisitzer. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige eine Entschädigung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222).

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entstandenen Auslagen sind der Industrie- und Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben, dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Kosten nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der nach Abs. 2 festgestellten Kosten nach billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Abs. 2 und gegen eine Entscheidung nach Abs. 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Kosten gilt der § 8 Abs. 2 Satz 1.

V. Schlußbestimmungen

§ 13

(1) ...
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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