ProstSchGZustV
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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) Vom 24. Januar 2018

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) Vom 24. Januar 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) vom 24. Januar 201814.02.2018
Eingangsformel14.02.2018
§ 1 - Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden14.02.2018
§ 2 - Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten14.02.2018
§ 3 - Fachaufsicht14.02.2018
§ 4 - Inkrafttreten14.02.2018
Aufgrund
1.
des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66),
2.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), und
3.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
verordnet die Landesregierung, in den Fällen der Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden

(1) Der Vollzug der Abschnitte 2 bis 5 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach § 10 wird von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) als örtliche Ordnungsbehörde, in Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern von den Landräten als Kreisordnungsbehörde wahrgenommen.
(2) Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Vierten Abschnittes des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landrat Aufgaben der Gemeinde nach Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben durchzuführen.

§ 2 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ordnungsbehörde.

§ 3 Fachaufsicht

Fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 1 ist hinsichtlich der Abschnitte 3 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes das für das Gewerberecht zuständige Ministerium, im Übrigen das für Frauenangelegenheiten zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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