SchfAAV
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Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAV) Vom 18. Dezember 2014

Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAV) Vom 18. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2019 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 5, 6 geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 237)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAV) vom 18. Dezember 201431.01.2015 bis 31.12.2026
Eingangsformel31.01.2015 bis 31.12.2026
§ 1 - Anwendungsbereich19.09.2019 bis 31.12.2026
§ 2 - Ausschreibungsverfahren12.12.2017 bis 31.12.2026
§ 3 - Bewerbungsunterlagen19.09.2019 bis 31.12.2026
§ 4 - Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern12.12.2017 bis 31.12.2026
§ 5 - Verfahren nach der Auswahlentscheidung19.09.2019 bis 31.12.2026
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.09.2019 bis 31.12.2026
Anlage 119.09.2019 bis 31.12.2026
Anlage 219.09.2019 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

§ 2 Ausschreibungsverfahren

(1) Die nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134) zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in dem Internetportal „Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen“ (
www.ABSH.de
) für mindestens drei Wochen öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung muss enthalten:
1.
das Datum der Ausschreibung,
2.
eine Beschreibung des Bezirkes und dessen Lage,
3.
den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),
4.
ein Hinweis zur Befristung der Bestellung auf sieben Jahre und auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
5.
die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Ausschlussfrist),
6.
einen Hinweis, dass die Ausschreibung, Auswahl und Vergabe nach den Vorgaben dieser Verordnung zu erfolgen haben,
7.
die Bezeichnung der von der Bewerberin oder dem Bewerber nach § 3 Abs. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen,
8.
einen Hinweis, dass nach § 9a Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,
9.
einen Hinweis auf die Gebühren für die Bewerbung und Bestellung,
10.
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Behörde, an welche die Bewerbung zu richten ist und die weitere Auskünfte erteilt.

§ 3 Bewerbungsunterlagen

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat neben den in § 9a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Unterlagen folgende weitere Unterlagen und Erklärungen schriftlich vorzulegen:
1.
eine Erklärung zu den aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Sachverhalten,
2.
eine Bescheinigung in Steuersachen,
3.
einen Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846),
4.
einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846),
5.
Nachweise über Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,
6.
Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,
7.
Nachweise über berufsbezogene Zusatzqualifizierungen mit Abschluss oder berufsbezogene Hochschulstudien,
8.
Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über sonstige selbstständige Tätigkeiten jeweils für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum,
9.
Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum.
(2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen.
(3) Die Bewerbungsunterlagen sind als Fotokopie oder eingescannt per E-Mail zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien nachfordern.
(4) Eine Bewerbung kann sich auf mehrere von einer Behörde unter demselben Datum ausgeschriebene Bezirke beziehen. Es ist dann eine Priorisierung der beworbenen Bezirke anzugeben.
(5) Fehlende Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Sie weist darauf hin, wenn der erfolglose Ablauf dieser Frist dazu führt, dass die Bewerberin oder der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird.
(6) Vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren.
(7) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

§ 4 Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen
1.
die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
2.
über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
3.
die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen,
4.
über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
5.
die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde bewertet die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber anhand der in Anlage 2 dargestellten Kriterien.
(3) Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nimmt die Behörde sowohl in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung als auch in die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), Einsicht.
(4) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte zu Rate ziehen. Diese können von den handwerklichen Fachverbänden vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.
(5) Soweit es die zuständige Behörde für erforderlich hält, kann sie zusätzlich Auswahlgespräche durchführen und hierbei die in Abs. 4 genannten Personen hinzuziehen.
(6) Die Auswahlentscheidung wird zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besten Bewertung getroffen. Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 5 Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber schriftlich oder elektronisch und setzt dabei eine Frist von sieben Tagen ab Zugang der Nachricht zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme der Bestellung. Im Ausnahmefall hat die zuständige Behörde die Möglichkeit die Frist nach Satz 1 zu verlängern oder zu verkürzen.
(2) Nach erfolglosem Ablaufen der Frist für die Annahme der Bestellung oder falls die Bewerberin oder der Bewerber die vorgesehene Bestellung ablehnt, benachrichtigt die zuständige Behörde die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der am nächsten qualifiziert ist. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme der Bestellung benachrichtigt die zuständige Behörde die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
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Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2)
Tabelle 1 - Eignung Ja Nein
Nachweis über Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Vorliegen der Erklärungen und Nachweise, die zur Beurteilung der Eignung vorzulegen sind
• Nachweis über Beantragung des Führungszeugnisses
• Nachweis über Beantragung des Gewerbezentralregisterauszuges
• Bescheinigung in Steuersachen
• Erklärung zur gesundheitlichen Eignung
• Erklärung zu eingeleiteten gewerberechtlichen Verfahren
• Nachweis von EU-/EWR-Bewerbern
• Erklärung über Verurteilungen, Strafverfahren oder Ermittlungen
• Erklärung von Bezirksinhabern über Aufhebung der bisherigen Bestellung bei erfolgreicher Bewerbung
• Erklärung über Berufshaftpflichtversicherung
• Erklärung über Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren für einen Bezirk
• Erklärung über Aufsichtsmaßnahmen
Wertung: Persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gegeben
Tabelle 2 - Befähigung*1 Note Punkte
Gesellenprüfung als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger oder gleichwertige Qualifikation Note 1,0: 2,00 Pkt.
Note 1,5: 1,75 Pkt.
Note 2,0: 1,50 Pkt.
Note 2,5 1,25 Pkt.
Note 3,0: 1,00 Pkt.
Note 3,5: 0,75 Pkt.
Note 4,0: 0,50 Pkt.
Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk (Durchschnitt aus Teil I / II und III) Note 1,00: 7,0 Pkt.
Note 1,33: 6,3 Pkt.
Note 1,67: 5,6 Pkt.
Note 2,00: 4,9 Pkt.
Note 2,33: 4,2 Pkt.
Note 2,67: 3,5 Pkt.
Note 3,00: 2,8 Pkt.
Note 3,33: 2,1 Pkt.
Note 3,67: 1,4 Pkt.
Note 4,00: 0,7 Pkt.
Berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers*2 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,4 Punkte pro Jahr
Dozententätigkeit zu diesen Fort- und Weiterbildungen*2 0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,5 Punkte pro Jahr
in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 9 Punkte)
Sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen*3 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1 Punkt pro Jahr
Dozententätigkeit zu diesen Fort- und Weiterbildungen*3 0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,2 Punkte pro Jahr
in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 3 Punkte)
Sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss*4 je 1 Punkt (insgesamt max. 3 Punkte)
Abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium; z.B. Versorgungstechnik, Umwelttechnik, techn. Gebäudeausstattung je 3 Punkte
Punkte Befähigung
Tabelle 3 - Fachliche Leistung*5 Von - bis Anz. Monate Punkte
Berufserfahrung*6 im Schornsteinfegerhandwerk als
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
in den letzten 15 Jahren (1,5 Punkte/12 Monate)
Angestellte Meisterin oder angestellter Meister
in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate)
Selbstständige Schornsteinfegerin oder selbständiger Schornsteinfeger ohne eigenen Bezirk, soweit diese Tätigkeit als Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde,
in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate)
Angestellte Schornsteinfegergesellin oder angestellter Schornsteinfegergeselle
in den letzten 15 Jahren (0,8 Punkte/12 Monate)
Berufserfahrung aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, soweit diese als Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde,
in den letzten 15 Jahren (0,5 Punkte/12 Monaten; max. 3 Punkte)
Malusregelung innerhalb der letzten 7 Jahre Punktabzug je Wann Abzugs- punkte
Verweis (- 0,5 Punkte)
Warnungsgeld (- 1,5 Punkte für 500,- Euro plus -0,5 Punkte je zusätzliche 500,- Euro)
Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG
(- 8 Punkte)
Gesamtpunkte Fachliche Leistung
Übertrag Befähigung
Gesamtpunkte Bewertung
Als weitere Kriterien für den Nachweis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können insbesondere folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden:
1.
Arbeitszeugnisse,
2.
persönliches Auftreten,
3.
Gesprächskompetenz,
4.
Organisationsfähigkeit,
5.
kunden- und dienstleistungsorientierte Einstellung.
Fußnoten
*1)
Vergleichbare Abschlüsse, Fort- und Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern aus der EU/EWR und aus der Schweiz werden entsprechend behandelt. Punkte werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
*2)
Es werden berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ u.a. aus folgenden Bereichen berücksichtigt:
• Verwaltungsrecht
• Feuerstättenschau/Feuerstättenbescheid
• Baurecht
• Kehrbuchführung
• KÜO
• 1. BImSchV
• EnEV
• Betriebs- und Brandsicherheit.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein. Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.
Es werden berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ u.a. aus folgenden Bereichen berücksichtigt:
• Verwaltungsrecht
• Feuerstättenschau/Feuerstättenbescheid
• Baurecht
• Kehrbuchführung
• KÜO
• 1. BImSchV
• EnEV
• Betriebs- und Brandsicherheit.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein. Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.
*3)
Unter sonstigen berufsbildbezogenen Fort- und Weiterbildungen sind Veranstaltungen in den Bereichen Fachwissen/Recht für das Schornsteinfegerwesen zu verstehen.
Die Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildungen anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, wird unterstellt. Im Einzelfall können auch Veranstaltungen von anderen Veranstaltern akzeptiert werden. Existenzgründungslehrgänge zählen als Fortbildung in diesem Sinne.
Es werden sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt u.a. aus den Bereichen:
• Umweltschutz
• Energieeinsparung
• Klimaschutz
• Betriebswirtschaft
Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein.
Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.
Unter sonstigen berufsbildbezogenen Fort- und Weiterbildungen sind Veranstaltungen in den Bereichen Fachwissen/Recht für das Schornsteinfegerwesen zu verstehen.
Die Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildungen anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, wird unterstellt. Im Einzelfall können auch Veranstaltungen von anderen Veranstaltern akzeptiert werden. Existenzgründungslehrgänge zählen als Fortbildung in diesem Sinne.
Es werden sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt u.a. aus den Bereichen:
• Umweltschutz
• Energieeinsparung
• Klimaschutz
• Betriebswirtschaft
Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein.
Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.
*4)
Sonstige berufsbezogenen Zusatzqualifikationen mit Abschluss sind u.a.:
• Energieberater/ Energieberaterin (HWK)
• Brandschutztechniker/ Brandschutztechnikerin (TÜV) oder vergleichbare Ausbildungen
• Betriebswirt/ Betriebswirtin des Handwerks
• Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für das Schornsteinfegerhandwerk
• Zertifizierung des eigenen Betriebes nach DIN EN ISO 9001
*5)
Die fachliche Leistung von Bewerberinnen und Bewerber aus der EU/EWR und der Schweiz mit vergleichbarer Tätigkeit werden entsprechend gewertet. Punkte werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Nach der Addition aller Berufserfahrungszeiten je Zeile bleiben angefangene Monate unberücksichtigt. Die Punktevergabe erfolgt für volle Monate.
*6)
Elternzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden kumulativ für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten als Berufserfahrungszeiten bei der Punktevergabe anerkannt. Es werden die Ausfallzeiten in der Reihenfolge beginnend vom Ausschreibungszeitpunkt bis in die Vergangenheit berücksichtigt. Ausfallzeiten, die länger als 15 Jahre zurückliegen oder vor der Gesellenprüfung lagen, bleiben unberücksichtigt.
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