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Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Vom 21. Dezember 2005

Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Vom 21. Dezember 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.02.2021 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GVBl. S. 54)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) vom 21. Dezember 200531.12.2005 bis 31.12.2027
§ 1 - Grundsatz31.12.2005 bis 31.12.2027
§ 2 - Ziele und Aufgaben31.12.2005 bis 31.12.2027
§ 3 - Einrichtung31.12.2005 bis 31.12.2027
§ 4 - Aufgabenträger31.12.2005 bis 31.12.2027
§ 5 - Antragstellung12.02.2021 bis 31.12.2027
§ 6 - Umsetzung und Überwachung12.02.2021 bis 31.12.2027
§ 7 - Abgabenerhebung12.02.2021 bis 31.12.2027
§ 8 - Mittelverwendung31.12.2005 bis 31.12.2027
§ 9 - Laufzeit12.02.2021 bis 31.12.2027
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12.02.2021 bis 31.12.2027

§ 1 Grundsatz

Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Stärkung der Funktion der Innenstädte und zur Förderung der örtlichen Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen gewachsene urbane Einzelhandels- und Dienstleistungszentren zu stärken und zu entwickeln. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag Bereiche in Stadtzentren und Stadtteilzentren zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (Innovationsbereiche) festzulegen, in denen in eigener Organisation und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ergriffen werden können.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsbereichs ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums im Sinne des § 1 für Kunden, Besucher und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandelsund Dienstleistungsbetriebe zu verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) Aufgabe eines Innovationsbereichs ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, die in Abs. 1 genannten Ziele zu verwirklichen. Hierzu können insbesondere:
1.
Konzepte für die Entwicklung des Zentrums ausgearbeitet,
2.
Dienstleistungen erbracht,
3.
in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Baumaßnahmen finanziert und durchgeführt,
4.
Grundstücke bewirtschaftet,
5.
gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
6.
Veranstaltungen organisiert,
7.
mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betrieben Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen,
8.
Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben,
9.
Leerstandsmanagement betrieben und
10.
Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes gefördert werden.
Die Wahrnehmung rein hoheitlicher Tätigkeiten sowie der kommunalen Daseinsvorsorge sind keine zulässigen Aufgaben eines Innovationsbereiches.
(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Innovationsbereich in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

§ 3 Einrichtung

(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Satzung räumlich zusammenhängende, genau bezeichnete Bereiche des Gemeindegebiets zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren einzurichten, wenn der Aufgabenträger sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele, Aufgaben und Verantwortlichkeiten umzusetzen.
(2) In der Satzung sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des Innovationsbereichs (§ 2), der Aufgabenträger (§ 4), der Hebesatz (§ 7 Abs. 1) und die Mittelverwendung (§ 8 Abs. 1) festzulegen.

§ 4 Aufgabenträger

(1) Ein Innovationsbereich hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Aufgaben werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträger kann jede Person sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Gemeinde nach § 6 Abs. 3 unterwirft.
(2) Der Aufgabenträger muss persönlich und finanziell zuverlässig sein, um unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Näheres regelt die nach § 3 zu erlassende Satzung oder der abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag.
(3) Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten übertragen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 Antragstellung

(1) Zur Antragstellung ist ein Aufgabenträger berechtigt, wenn er die Zustimmung von mindestens 15 Prozent der Eigentümerinnen oder Eigentümer der im beantragten Gebiet des Innovationsbereichs gelegenen Grundstücke, die zugleich mindestens 15 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche des beantragten Gebiets des Innovationsbereichs umfassen, nachweisen kann.
(2) Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen. Besteht an einem Grundstück im beantragten Gebiet des Innovationsbereichs Wohnungs-, Mit- oder Teileigentum, sind dessen Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Berechnung nach Abs. 1 entsprechend ihrem Wohnungs-, Mit- oder Teileigentumsanteil zu berücksichtigen. Ist ein Grundstück im beantragten Gebiet des Innovationsbereichs mit einem Erbbaurecht belastet, gelten die Erbbauberechtigten als zustimmungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer im Sinne des Abs. 1.
(3) Mit der Antragstellung sind neben einer Darstellung der Gebietsabgrenzung das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante Geltungsdauer vorzulegen. Das Projekt ist vom Aufgabenträger in seinen wesentlichen Zügen im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Gemeinde teilt dem Aufgabenträger die ihr vorliegenden Daten zur Gesamthöhe der Einheitswerte im geplanten Innovationsbereich und die ihr bekannten Anschriften der Grundstückseigentümer mit, wenn das berechtigte Interesse für die Einrichtung eines Innovationsbereiches durch ein erstes Maßnahmenkonzept dargelegt wird. Der Aufgabenträger darf die ihm bekannt gemachten Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 3 verwenden und stellt sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden.
(5) Der Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs wird von der Gemeinde abgelehnt, wenn der Aufgabenträger die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt oder wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Grundsätze nach § 1 und der Zielsetzung nach § 2 nicht geeignet ist, öffentliche Belange oder Rechte Dritter beeinträchtigen oder die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig belasten würde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Satzung.
(6) Wird der Antrag nicht nach Abs. 5 abgelehnt, legt die Gemeinde die vollständigen Antragsunterlagen mindestens 30 Tage öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse nach Abs. 3 Satz 2 sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können und die Eigentümer der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke das Recht haben, der Einrichtung des Innovationsbereichs zu widersprechen. Die Grundstückseigentümer, deren Person und Anschrift der Gemeinde bekannt sind, und die betroffenen Träger öffentlicher Belange sollen vom Aufgabenträger von der Auslegung benachrichtigt werden. Die bekannten Namen und Anschriften werden dem Aufgabenträger zu diesem Zweck von der Gemeinde bekannt gegeben. Die Gemeinde kann einen Erörterungstermin unter Beteiligung der betroffenen Eigentümer und derer, die Stellungnahmen abgegeben haben, durchführen.
(7) Ändert der Aufgabenträger nach der öffentlichen Auslegung wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes, wird das Anhörungsverfahren nach Abs. 6 wiederholt.
(8) Widersprechen die Eigentümer von mehr als 33 Prozent der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder von mehr als 33 Prozent der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücksflächen der Einrichtung eines Innovationsbereichs und werden diese Einsprüche im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt, ist der Antrag von der Gemeinde abzulehnen. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Umsetzung und Überwachung

(1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. Hierzu stellt er im dritten Quartal jedes Kalenderjahres einen Maßnahmen- und Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, den er der Gemeinde vorlegt und unter einer mindestens den Beitragspflichtigen zugänglichen Internetadresse bekannt macht. Bei der Aufstellung des Plans sind die im Innovationsbereich betroffenen Akteure, insbesondere Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbebetreibende, sowie die Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise zu beteiligen.
(2) Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan von den Vorgaben des mit der Antragstellung bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts nicht nur unerheblich ab, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer berechtigt sind, diesem Plan innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu widersprechen. Widersprechen die Eigentümer von mehr als 33 Prozent der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder von mehr als 33 Prozent der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücksflächen oder versagt die Gemeinde ihre Zustimmung zur Abweichung, ist der Maßnahmen- und Wirtschaftsplan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen. Abs. 3 Satz 2 bis 6 sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die für den Innovationsbereich zuständige Gemeinde überwacht die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers, wobei sie sich zur Unterstützung der Kontrolle einer sachverständigen Person oder Stelle bedienen darf. Die Geschäftsführung hat die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung eines durchschnittlichen Unternehmens zu erfüllen. Hilft der Aufgabenträger begründeten Beanstandungen nicht ab oder verletzt er seine Pflicht grob, kann die Gemeinde den Aufgabenträger abberufen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In diesem Fall nimmt die Gemeinde die Aufgaben des Innovationsbereichs bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der Satzung nach § 3 wahr. Für die Bestellung eines neuen Aufgabenträgers gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 1, 6 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auslegungsfrist auf zwei Wochen begrenzt wird. Der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei ihm vorhandenen Mittel und Daten des Innovationsbereichs dem neuen Aufgabenträger und vernichtet dann die bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten, soweit er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

§ 7 Abgabenerhebung

(1) Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen des Innovationsbereichs entsteht, werden von der Gemeinde Abgaben bei den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke erhoben, durch die der im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ausgewiesene Gesamtaufwand gedeckt wird. Der Gesamtaufwand kann neben den Kosten für die im Innovationsbereich durchzuführenden Maßnahmen insbesondere auch eine Reserve sowie einen angemessenen Gewinn für den Aufgabenträger umfassen. Die Mittel, die als Reserve kalkuliert werden, dienen insbesondere dem Ausgleich unvorhersehbarer Kostensteigerungen für Maßnahmen, die im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept bereits enthalten sind, sowie der Deckung von Einnahmeausfällen beispielsweise durch die nicht oder nicht fristgerechte Zahlung der Abgabepflichtigen. Die Höhe der Abgabe errechnet sich als Produkt aus dem Hebesatz und dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. S. 3096), festgestellten Einheitswert des jeweiligen Grundstücks. Der Hebesatz entspricht dem Quotienten aus dem nach Satz 1 berücksichtigungsfähigen Aufwand und der Summe der Einheitswerte der abgabenpflichtigen Grundstücke, darf jedoch zehn Prozent nicht überschreiten. Übersteigt der Einheitswert eines Grundstücks den Mittelwert der im Innovationsbereich festgestellten Einheitswerte um mindestens das Doppelte, reduziert sich der Hebesatz
1.
für den das Doppelte bis zum Fünffachen des Mittelwertes der Einheitswerte übersteigenden Teil um 50 Prozent,
2.
für den das Fünffache bis zum Zehnfachen des Mittelwertes der Einheitswerte übersteigenden Teil um 75 Prozent,
3.
für den das Zehnfache des Mittelwertes der Einheitswerte übersteigenden Teil um 90 Prozent.
(2) Soweit für ein Grundstück der Einheitswert nicht festgestellt ist, ist der Berechnung der Abgabenhöhe nach Abs. 1 statt des Einheitswertes das Produkt aus dem Mittelwert der im Innovationsbereich je Quadratmeter Grundstücksfläche der veranlagten Grundstücke festgestellten Einheitswerte und der Fläche des jeweiligen Grundstücks zugrunde zu legen.
(3) Gehört ein Grundstück zu mehreren Innovationsbereichen oder liegt ein Grundstück nur mit einem Teil innerhalb eines Innovationsbereichs, besteht die Abgabenpflicht in jedem Innovationsbereich nur in der dem jeweiligen Grundstücksanteil entsprechenden Höhe. Der berücksichtigungsfähige Anteil des Einheitswertes ermittelt sich aus dem Verhältnis der einbezogenen Grundstücksfläche zur gesamten Fläche des Grundstücks.
(4) Die Gemeinde kann Grundstückseigentümer von der Abgabenpflicht ganz oder teilweise befreien, wenn
1.
eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist oder die Heranziehung zu den Abgaben vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte darstellt oder die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen nachweislich gefährdet ist oder
2.
wenn das Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.
Für gemischt genutzte Grundstücke gilt Satz 1 Nr. 2 für die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Anteile entsprechend.
(5) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung des Innovationsbereichs festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes Abrechnungsjahres fällig. Für die Festsetzung der Abgabe nach Abs. 1 und 2 sind jeweils die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nach § 3 oder der Verlängerung der Laufzeit einer Satzung nach § 9 Abs. 3 vorliegenden Verhältnisse maßgebend. Ändert sich während der Geltungsdauer der Satzung der Einheitswert, wirkt sich dies nicht auf die Höhe der Abgabe aus. § 11 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), gilt entsprechend.
(6) Die Abgaben nach Abs. 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen ruhen auf im Innovationsbereich gelegenen Grundstücken als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.

§ 8 Mittelverwendung

(1) Mit Ausnahme eines angemessenen Pauschalbetrages für den Verwaltungsaufwand, einschließlich der Koordinationsaufwendungen, der bei der Gemeinde verbleibt, steht das Abgabenaufkommen dem jeweiligen Aufgabenträger zu. Die Gemeinde wird ermächtigt, die Höhe dieses Pauschalbetrages durch Satzung festzulegen.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrages wird dem Aufgabenträger ein Leistungsbescheid erteilt. Der Leistungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, durch die die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird.
(3) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch ausschließlich für Zwecke des Innovationsbereichs. Er stellt sicher, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus seiner Tätigkeit als Aufgabenträger resultieren, ausgeschlossen ist.
(4) Nicht verwendete Mittel hat der Aufgabenträger nach Außer-Kraft-Treten der Satzung zu erstatten. Im Fall der Verlängerung der Laufzeit nach § 9 Abs. 3 sind die Mittel dem neuen Aufgabenträger zu übertragen.

§ 9 Laufzeit

(1) Eine Satzung nach § 3 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch acht Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.
(2) Mit Ablauf der Geltungsdauer der Satzung endet das Recht zur Abgabenerhebung.
(3) Die Verlängerung der Laufzeit einer Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie die Neueinrichtung eines Innovationsbereichs möglich.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Für auf seiner Grundlage erlassene Satzungen bleibt es bis zu deren Außer-Kraft-Treten anwendbar.
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