Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen (EPP Hessen) Vom 17. Oktober 2022
Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen (EPP Hessen) Vom 17. Oktober 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen (EPP Hessen) vom 17. Oktober 2022 | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Verarbeitung von Daten | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Finanzierung | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 26.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 1 Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung
(1) Versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt, wenn
1.
sie am 1. Dezember 2022
a)
einen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatten und
b)
ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
2.
kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3) Die Energiepreispauschale soll an die berechtigten Personen von den Versorgungsträgern möglichst im Monat Dezember 2022 ausgezahlt werden.
§ 2 Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt
(1) Sofern eine versorgungsberechtigte Person nach § 1 Abs. 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die ein Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 trägt, erhält diese Person die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
(2) Eine Energiepreispauschale wird nicht gewährt, wenn eine versorgungsberechtigte Person nach § 1 Abs. 1
1.
nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes eine Rente bezieht oder
2.
nach § 58 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Versorgungsträgern bezieht.
(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 1 Abs. 3 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Empfängerinnen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in Abs. 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückforderung zu viel gezahlter oder zu Unrecht geleisteter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt.
§ 3 Verarbeitung von Daten
Die Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 4 Finanzierung
Die durch dieses Gesetz verursachten Mehrausgaben und Mehraufwendungen von bis zu 17 Millionen Euro werden im Rahmen der veranschlagten Beihilfeansätze bei Kap. 1718 finanziert.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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