Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 8. Juni 1993
Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 8. Juni 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.08.2009 (GVBl. S. 307) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vom 8. Juni 1993 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Kontrollstellen | 12.09.2009 |
§ 2 - Anerkennung als Kontrollwerkstätte | 12.09.2009 |
§ 3 - Pflichten der Kontrollwerkstätten | 12.09.2009 |
§ 4 - Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstätte | 01.10.2001 |
§ 5 - Zuständigkeit | 01.10.2001 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage - Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstätte | 29.09.2007 |
1. Prüfungspersonal | 29.09.2007 |
2. Prüfungsort | 29.09.2007 |
3. Prüfungsausrüstungen | 29.09.2007 |
Aufgrund
des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt und dem Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1 Kontrollstellen
Kontrollstellen zur Durchführung der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach dieser Verordnung amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten. Amtliche Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz; derart amtlich anerkannte Kontrollstellen haben die Durchführung von Prüfungen in Rheinland-Pfalz der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit anzuzeigen.
§ 2 Anerkennung als Kontrollwerkstätte
(1) Ein gewerblicher Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstätte anerkannt, wenn er
1.
die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden,
2.
für die Prüfungen geschultes Personal einsetzt und die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen zur Verfügung hat, das Nähere ergibt sich aus der Anlage, und
3.
einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Prüfungsbereitschaft sicherstellt.
(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Die amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt, Anerkennungsschilder zu führen.
§ 3 Pflichten der Kontrollwerkstätten
Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
1.
die Überwachung durch die zuständige Behörde zu gestatten,
2.
auf Verlangen der zuständigen Behörde die Prüfungstermine mitzuteilen sowie den Prüfungsablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3.
einen Wechsel der Prüfungseinrichtungen oder von Teilen der Prüfungseinrichtungen, des Betriebsleiters oder des Prüfungspersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen,
4.
die Prüfungen sachgemäß nach den hierfür maßgeblichen Rechtsbestimmungen sowie nach den Vorgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück durchzuführen,
5.
das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsbericht festzuhalten und den Inhalt vertraulich zu behandeln,
6.
die Nichtvergabe der Prüfplakette aus funktionstechnischen Gründen unverzüglich zusammen mit dem Geräte-Prüfungsbericht der zuständigen Behörde mitzuteilen,
7.
die Durchführung von Prüfungen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit anzuzeigen,
8.
zur Sicherung der geforderten Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen diese mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück gemäß der Anlage überprüfen zu lassen und
9.
dafür zu sorgen, dass das Prüfungspersonal an den von dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück angebotenen Weiterbildungslehrgängen regelmäßig und mit Erfolg teilnimmt.
§ 4 Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstätte
Die Anerkennung als Kontrollwerkstätte ist widerruflich; der Widerruf der Anerkennung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Kontrollwerkstätte dies beantragt oder sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 5 Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 6
*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 6. 1993
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 8)
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstätte
1. Prüfungspersonal
Die Kontrollwerkstätten haben für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.
2. Prüfungsort
Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, dass nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Prüfung zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Die Vorschriften des Wasserrechts sind zu beachten; Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Prüfungsausrüstungen
Zu den Ausrüstungen gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Prüfungsarbeiten notwendig,
a)
eine Prüfungseinrichtung zur Messung der Querverteilung und des Einzeldüsenausstoßes nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
b)
Prüfungseinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflussmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
c)
eine Manometerprüfungseinrichtung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
d)
wenigstens zwei Messzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
e)
ein Drehzahlmessgerät,
f)
eine Stoppuhr,
g)
Adapter und Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechengerät.
h)
eine Vorrichtung zum Auffangen und zur Rückführung der Prüfflüssigkeit.
Die vorstehende Richtlinie 1-3.1.1 wird von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der BBA in 38104 Braunschweig, Messeweg 11/12, herausgegeben.
Zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit sind die Prüfungseinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (§ 3 Nr. 8) zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Prüfungseinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten.
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