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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 16. Januar 2007

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 16. Januar 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4, 5 und 6 geändert sowie §§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 16. Januar 200731.01.2007
Erster Abschnitt - Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz31.01.2007
§ 1 - Allgemeine Preisbehörde14.02.2023
§ 2 - Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde14.02.2023
§ 3 - Besondere Preisbehörden14.02.2023
Zweiter Abschnitt - Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser31.01.2007
§ 4 - Fernwärme14.02.2023
§ 5 - Wasserversorgung14.02.2023
Dritter Abschnitt - Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen31.01.2007
§ 6 - Landeskartellbehörde14.02.2023
Vierter Abschnitt - Schlussvorschrift28.11.2012
§ 7 - Inkrafttreten28.11.2012

Erster Abschnitt Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz

Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzesin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzessowie aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeitenvom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Preisbehörde

Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

§ 2 Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde

Das Regierungspräsidium Darmstadt für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen und das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sind die zuständigen Behörden für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 8 des Preisgesetzes und §§ 5, 9 und 10 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

§ 3 Besondere Preisbehörden

Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.

Zweiter Abschnitt Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet:

§ 4 Fernwärme

Das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S 1134).

§ 5 Wasserversorgung

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

Dritter Abschnitt Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeitenwird verordnet:

§ 6 Landeskartellbehörde

Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).

Vierter Abschnitt Schlussvorschrift

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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