EPPSG-DV
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSG-DV) Vom 15. Februar 2023

Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSG-DV) Vom 15. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.02.2023 bis 31.12.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung - EPPSG-DV) vom 15. Februar 202328.02.2023 bis 31.12.2024
Eingangsformel28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 1 - Zuständige Stellen28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 2 - Aufgaben der zuständigen Stellen28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 3 - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 4 - Plausibilisierung und Freigabe der Listen28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 5 - Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 6 - Antragstellung28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 7 - Identifizierung über das Nutzerkonto28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 8 - Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 9 - Antragskonto28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 10 - Antragsinformationen28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 11 - Verfahren28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 12 - Handlungsfähigkeit28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 13 - Antragstellung durch Dritte28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 14 - Verarbeitung personenbezogener Daten28.02.2023 bis 31.12.2024
§ 15 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten28.02.2023 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Stellen

(1) Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind.
Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.
(2) Das Hessische Kultusministerium, das Hessische Ministerium für Soziales und Integration sowie das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sind jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. Die angeführten Aufgaben können auf eine fachlich nachgeordnete Behörde übertragen werden. Die Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten; das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist darüber hinaus zuständig für die Ausbildungsstätten in fachlicher Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen zuständig, die zum Besuch aller übrigen im Land belegenen Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.

§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen

(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung nachzukommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen entscheiden über die nach § 6 gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Verordnung richtet.

§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen

(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen - mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden - aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Abs. 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.

§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen

(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).

§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung

(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf einem sicheren Transportweg zur Verfügung, den die zuständige Stelle vorgibt. Die verschlüsselten Listen der nach Abs. 1 Satz 3 mit einer Hashfunktion versehenen Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Abs. 2 an die zuständige Stelle übergeben.

§ 6 Antragstellung

Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „
Einmalzahlung200.de
“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.

§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto

(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), (sogenanntes Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817), (sogenannte eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44, 2022 Nr. L 333 S. 80) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.

§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer

(1) Statt sich mit den in § 7 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der PIN nutzen.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der zuständigen Stelle nach § 1 oder der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte oder die zuständige Stelle nach § 1 darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.

§ 9 Antragskonto

(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals nach § 6 Satz 1 ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen weiteren Antrag kann sie nicht stellen.

§ 10 Antragsinformationen

(1) Die antragstellende Person nach § 5 Abs. 2 Satz 1 hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Wohnsitz,
5.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,
6.
Matrikelnummer oder zugeteilte vergleichbare Kennnummer und
7.
Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass
1.
sie am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
sie am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Abs. 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin oder eines Gasthörers,
3.
sie bislang keinen Antrag nach § 2 Abs. 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat,
4.
ihr bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist und
5.
die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen werden und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.

§ 11 Verfahren

(1) Der Bescheid wird vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die Abs. 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem getätigt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und werden die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Abs. 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Der Bewilligungsbescheid muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 nicht auffindbar oder führt der Abgleich nach Abs. 3 Satz 2 zu einem negativen Ergebnis, erfolgt noch keine Bewilligung oder Auszahlung. Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) Führt der an die Prüfung nach Abs. 3 anschließende Abgleich nach Abs. 4 zu einem negativen Ergebnis, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

§ 12 Handlungsfähigkeit

Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.

§ 13 Antragstellung durch Dritte

(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständigen Stellen dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Listen nach § 3 Abs. 1 nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023 zu löschen.

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht