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Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat Vom 23. Januar 1991

Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat Vom 23. Januar 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 5 und 16 geändert, alter § 19 aufgehoben und § 20 wird neuer § 19 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 217)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 199101.01.2004
Inhaltsverzeichnis06.04.2023
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Wahlberechtigung01.01.2004
§ 2 - Wählbarkeit01.01.2004
§ 3 - Wahlverfahren01.01.2004
§ 4 - Wahlvorstand01.01.2004
§ 5 - Wählerliste06.04.2023
§ 6 - Wahlausschreiben01.01.2004
§ 7 - Wahlvorschläge01.01.2004
§ 8 - Stimmabgabe01.01.2004
§ 9 - Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)01.01.2004
§ 10 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen01.01.2004
§ 11 - Wahlergebnis01.01.2004
§ 12 - Wahlniederschrift01.01.2004
§ 13 - Mitteilung des Wahlergebnisses01.01.2004
§ 14 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2004
§ 15 - Ersatzmitglieder01.01.2004
§ 16 - Anfechtbarkeit06.04.2023
§ 17 - Wahl im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Neubildung01.01.2004
§ 18 - Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz01.01.2004
§ 19 - Inkrafttreten06.04.2023
Übersicht
§ 1Wahlberechtigung
§ 2Wählbarkeit
§ 3Wahlverfahren
§ 4Wahlvorstand
§ 5Wählerliste
§ 6Wahlausschreiben
§ 7Wahlvorschläge
§ 8Stimmabgabe
§ 9Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
§ 10Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 11Wahlergebnis
§ 12Wahlniederschrift
§ 13Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 14Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 15Ersatzmitglieder
§ 16Anfechtbarkeit
§ 17Wahl im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Neubildung
§ 18Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
§ 19Inkrafttreten
Auf Grund des § 5 b Abs. 1 Satz 11 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1973 (GVBl. I S. 16, 54, 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Sparkassen, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer voraussichtlich nach dem Zeitpunkt der Wahl nicht länger als sechs Monate beschäftigt sein wird.

§ 2 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes ist oder zu dem in § 5 c Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Hessischen Sparkassengesetzes genannten Personenkreis gehört,
2.
wöchentlich regelmäßig weniger als achtzehn Stunden beschäftigt ist, wenn diese Arbeitszeit nicht auf Grund der Eigenart der Tätigkeit die volle Beschäftigung darstellt,
3.
Mitglied des Wahlvorstandes (§ 4) ist,
4.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Besteht die Sparkasse weniger als ein Jahr, so sind in Abweichung von Abs. 1 Nr. 2 diejenigen Wahlberechtigten wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.

§ 3 Wahlverfahren

Die Wahl ist geheim. Sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrates stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist durch Aushang in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse bekanntzumachen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Sparkasse die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrates mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand, davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung zum Wahlvorstand oder zum Ersatzmitglied kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht nach, so bestellt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 5 Wählerliste

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerliste) auf, die er bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste gilt § 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436), entsprechend.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,
3.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste, das Hessische Sparkassengesetz, das Hessische Personalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse ausliegen,
4.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte der Sparkasse wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,
5.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
6.
die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
für die Wahlvorschläge
a)
der Beschäftigten die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
b)
der in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,
9.
den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viel Namen enthalten soll, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind,
10.
die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen müssen,
11.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
12.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen. gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstandes),
13.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen,
14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Hessischen Sparkassengesetzes, des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz, dieser Verordnung, der Satzung der Sparkasse und des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse zur Einsicht ausliegen.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten und die in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Beschäftigten, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerber.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse zur Einsicht ausliegen.
(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viel Namen enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Amts- oder Berufsbezeichnung anzugeben.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch wenigstens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner .zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.
(7) Jeder Bewerber kann für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 8 Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand jedem Wahlberechtigten einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens aufgeführt sind. Zugleich ist der Wahlvorschlag anzugeben, auf dem der Bewerber benannt worden ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Namen von Bewerbern auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Beschäftigte in den Verwaltungsrat zu wählen sind.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
4.
auf denen mehr Namen von Bewerbern angekreuzt sind, als Bewerber zu wählen sind.

§ 9 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

(1) Einem Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk: "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

§ 10 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 11 Wahlergebnis

Gewählt sind in der durch die Satzung der Sparkasse vorgeschriebenen Zahl die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht.

§ 12 Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Namen der Bewerber,
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber,
7.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse bekannt.
(2) Der Wahlvorstand hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Bewerber unverzüglich schriftlich von der Wahl.

§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (insbesondere Niederschrift, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.

§ 15 Ersatzmitglieder

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat rückt der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Personalrates zieht.

§ 16 Anfechtbarkeit

Für die Anfechtung der Wahl gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) entsprechend.

§ 17 Wahl im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Neubildung

(1) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Neubildung gelten für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der neuen Sparkasse die Vorschriften der Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Bestellung nach § 4 Abs. 1 erfolgt durch die Personalräte der Sparkassen, die vereinigt werden sollen, in gemeinsamer Sitzung nach Genehmigung der Vereinigung durch die oberste Aufsichtsbehörde für das Sparkassenwesen, spätestens sechs Wochen vor dem Vereinigungstermin. Die Vorstände der Sparkassen haben die Personalräte rechtzeitig über diesen Termin zu unterrichten.
(3) Ist bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat vorhanden oder kommen die Personalräte der Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht nach, so bestellen die Vorsitzenden der Verwaltungsräte unverzüglich den Wahlvorstand.
(4) Die Wahl der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der neuen Sparkasse erfolgt durch gemeinsame Wahl der wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen.

§ 18 Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz

Soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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