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Landesverordnung über den „Naturpark Vulkaneifel“ Vom 7. Mai 2010

Landesverordnung über den „Naturpark Vulkaneifel“ Vom 7. Mai 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den „Naturpark Vulkaneifel“ vom 7. Mai 201017.06.2010
Eingangsformel17.06.2010
§ 1 - Bestimmung zum Naturpark17.06.2010
§ 2 - Landschaftsraum des Naturparks17.06.2010
§ 3 - Zonierung/Gebietskarten17.06.2010
§ 4 - Verhältnis zu sonstigen Schutzgebieten17.06.2010
§ 5 - Schutzzweck17.06.2010
§ 6 - Träger des Naturparks17.06.2010
§ 7 - Umsetzung der Schutzziele17.06.2010
§ 8 - Schutzbestimmungen17.06.2010
§ 9 - Ausnahmen17.06.2010
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten17.06.2010
§ 11 - Inkrafttreten17.06.2010
Anlage - Übersichtskarte des „Naturparks Vulkaneifel"17.06.2010
Aufgrund des § 21 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport als oberster Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1 Bestimmung zum Naturpark

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:150.000 gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Vulkaneifel“.

§ 2 Landschaftsraum des Naturparks

(1) Der „Naturpark Vulkaneifel“ umfasst die Verbandsgemeinden Daun, Hillesheim und Kelberg sowie Teile der Verbandsgemeinden Gerolstein und Obere Kyll im Landkreis Vulkaneifel, Teile der Verbandsgemeinde Manderscheid im Landkreis Bernkastel-Wittlich und Teile der Verbandsgemeinde Ulmen im Landkreis Cochem-Zell.
(2) Die Grenze des „Naturparks Vulkaneifel“ ist in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.

§ 3 Zonierung/Gebietskarten

(1) Im „Naturpark Vulkaneifel“ werden vier Kernzonen bestimmt. Ihre Abgrenzung ist in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.
(2) Die digitalen Karten über den Naturpark und die Kernzonen sowie die dazugehörigen Abgrenzungen sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden von der obersten Naturschutzbehörde geführt und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden im Internet bekannt gemacht und können bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.

§ 4 Verhältnis zu sonstigen Schutzgebieten

Besondere Rechtsvorschriften über sonstige naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben unberührt.

§ 5 Schutzzweck

(1) Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Vulkaneifel“ ist es,
1.
die Vulkaneifel mit ihren vulkanischen Zeugnissen, Maaren, Mooren, Bächen, Wiesen, Weiden, Tälern, Bergen, Wäldern und Trockenrasen als großräumiges, einheitliches, für Natur und Landschaft bedeutendes Gebiet zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
seine besondere Eignung als naturnaher Raum für nachhaltige Erholung und umweltverträglichen Tourismus einschließlich des Sports zu fördern und zu entwickeln,
3.
die charakteristische Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der durch vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten und zu entwickeln und hierzu eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung anzustreben,
4.
auf der Grundlage seiner natürlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Qualität über das Zusammenwirken aller Betroffenen und Interessierten unter Einbezug der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Abbaubetriebe, die nachhaltige regionale Wertschöpfung zu erhöhen,
5.
die Kultur- und Erholungslandschaft unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sowie
6.
insgesamt eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine naturnahe Erholung in der Stille zu ermöglichen.

§ 6 Träger des Naturparks

Träger des Naturparks ist die „Natur- und Geopark Vulkaneifel Gesellschaft mbH“. Sie stellt sicher, dass für alle an der einheitlichen Entwicklung des Naturparks sowie der Verwirklichung des Schutzzwecks Interessierten die Möglichkeit besteht, über eine Gruppenvertretung Gesellschafter in der Trägerorganisation zu werden. Die Trägerorganisation kann gegenüber der obersten Naturschutzbehörde die Entlassung aus der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang bei der obersten Naturschutzbehörde zu entsprechen.

§ 7 Umsetzung der Schutzziele

(1) Soweit andere Rechtsvorschriften oder diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, obliegt die einheitliche Entwicklung des Naturparks sowie die Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 5 dem Träger dieses Naturparks. Er ist insoweit Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in Abständen von jeweils zehn Jahren fortzuschreiben ist,
2.
die Koordinierung und Durchführung naturparkbezogener Maßnahmen, insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen, des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes,
3.
die Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Gebietsbeobachtung, Besucherlenkung und -information,
4.
die Entscheidungen zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen des Naturparks durch Dritte,
5.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturverständnisses und der Umweltbildung,
6.
die Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen Foren zur Einbindung Betroffener und Interessierter im Naturpark,
7.
die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Das jeweilige Handlungsprogramm bestimmt näher, wie der Schutzzweck dieser Verordnung im Einzelnen unter Mitwirkung des Trägers verwirklicht werden soll. Es wird mit Billigung durch die oberste Naturschutzbehörde für den Träger verbindlich.
(3) Der Naturparkträger berichtet der obersten Naturschutzbehörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung sowie über sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für den in § 5 genannten Schutzzweck.
(4) Das Land unterstützt den Träger des Naturparks bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben institutionell sowie projektbezogen.

§ 8 Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dazu gehört insbesondere,
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete sowie Ufer von Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu beseitigen,
3.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen zu errichten oder Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl oder Wärme zu verlegen,
4.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
5.
Motorsportanlagen zu errichten oder zu erweitern, Motorsportveranstaltungen durchzuführen, auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
6.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen sowie von sonstigen Verkehrsanlagen durchzuführen, Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
7.
Flächen erstmals aufzuforsten.
(2) In den Kernzonen ist es darüber hinaus untersagt,
1.
Steinbrüche, Tagebaue, Gruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
2.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
3.
Anlagen zu errichten oder Veranstaltungen durchzuführen, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
4.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen oder die Ruhe auf andere Weise zu beeinträchtigen.
(3) Ist eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Einvernehmen nach Satz 1 können nur versagt werden, wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können.

§ 9 Ausnahmen

(1) § 8 gilt nicht für
1.
in einem Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 des Raumordnungsgesetzes für die dort als vorrangig festgelegten Funktionen und Nutzungen; dies gilt auch für einen künftigen Regionalplan, sofern die oberste Naturschutzbehörde zugestimmt hat,
2.
Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan und dessen Aufstellung, sofern die zuständige Naturschutzbehörde zugestimmt hat,
3.
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
4.
Maßnahmen und Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war.
(2) § 8 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen oder ordnungsgemäße Forstwirtschaft einschließlich des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen der Genehmigungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7,
2.
die Anlage und Erweiterung von Steinbrüchen, Tagebauen, Gruben oder sonstigen Erdaufschlüssen außerhalb der Kernzonen,
3.
die Errichtung von Weidezäunen und -tränken, forstlichen Kulturzäunen, Waldarbeiterschutzhütten und einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
5.
die Errichtung von unauffällig gestalteten, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügten Hochsitzen,
6.
das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,
7.
traditionelle Veranstaltungen,
8.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung,
9.
die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
(3) § 8 ist nicht anzuwenden auf die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Naturschutzmaßnahmen, -einrichtungen oder -veranstaltungen.
(4) § 8 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bis 7
a)
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert,
b)
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder Feuchtgebiete, Ufer oder Uferpflanzen beeinträchtigt,
c)
Leitungen oder Bergbahnen errichtet oder verlegt,
d)
Lagerplätze anlegt oder erweitert,
e)
Motorsportanlagen errichtet oder erweitert, Motorsportveranstaltungen durchführt oder lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
f)
Straßen- oder Wegebau durchführt, Plätze anlegt oder erweitert,
g)
Flächen erstmals aufforstet,
2.
in den Kernzonen entgegen § 8 Abs. 2 Nr.1 bis 4
a)
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
b)
zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
c)
Anlagen errichtet oder Veranstaltungen durchführt,
d)
Lärm erzeugt oder die Ruhe beeinträchtigt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 7. Mai 2010 Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margit Conrad

Anlage

(zu § 1, § 2 Abs. 2 und § 3)
Übersichtskarte des „Naturparks Vulkaneifel“
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