Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 9. März 1967
Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 9. März 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 vom 9. März 1967 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund
des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:
§ 1
Die nachstehend aufgeführten Gemeinden werden in eine
andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert, als es ihrer Einwohnerzahl
nach dem Stand vom 1. Januar 1964 entspricht:
1.
in die Gemeindegrößenklasse
über 2 000 bis 5 000 Einwohner
aus dem Finanzamtsbezirk Friedberg die Gemeinde Södel
2.
in die Gemeindegrößenklasse
über 5 000 bis 10 000 Einwohner
a)
aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg
v. d. H.
die Gemeinde Falkenstein
b)
aus dem Finanzamtsbezirk Darmstadt
die Gemeinde Weiterstadt
c)
aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar
die Gemeinde Steindorf
3.
in die Gemeindegrößenklasse
über 10 000 bis 50 000 Einwohner
a)
aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg
v. d. H.
die Gemeinde Schönberg (Taunus)
b)
aus dem Finanzamtsbezirk Gelnhausen
die Stadt Gelnhausen
c)
aus dem Finanzamtsbezirk Marburg
a. d. Lahn
die Gemeinden
Cappel,
Marbach,
Wehrda
d)
aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar
die Gemeinden
Hermannstein,
Nauborn,
Naunheim.
§ 2
§ 1 ist
anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse
vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
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