Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts Vom 20. April 2005
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts Vom 20. April 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst, Anlage angefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 | 05.05.2005 |
Eingangsformel | 05.05.2005 |
§ 1 | 01.01.2012 |
§ 2 | 01.01.2012 |
§ 3 | 01.01.2012 |
§ 4 | 05.05.2005 |
Anlage | 01.01.2012 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1,
und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten
verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S.1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt für
a)
die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 und 2,
b)
die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
c)
den Widerruf der Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2,
d)
die Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 8 Abs. 5 a Satz 2,
e)
die Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung genehmigter Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4,
f)
die Entgegennahme einer Anzeige eines Versuchsvorhabens sowie die Fristverlängerung nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 3,
g)
die Entgegennahme der Anzeige über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren über die Art und die Zahl der insgesamt verwendeten Tiere nach § 8 a Abs. 3 Satz 2,
h)
die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 8 a Abs. 4,
i)
die Untersagung eines Tierversuchs sowie die Setzung einer Frist zur Mängelbehebung nach § 8 a Abs. 5,
j)
die Entgegennahme einer Anzeige über die Bestellung der oder des Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 Satz 1,
k)
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 8 b Abs. 2 Satz 1 nach § 8 b Abs. 2 Satz 3,
l)
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach § 9 Abs. 1 Satz 4,
m
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
n)
das Verlangen zur Einsichtnahme der nach § 9 a Satz 1 bis 4 anzufertigenden Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9 a Satz 5,
o)
die sich im Bereich der Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 ergebenden Aufgaben,
p)
die sich im Bereich der Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen nach § 10 a ergebenden Aufgaben,
q)
die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11 a Abs. 4 Satz 1,
r)
die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
s)
die Unterrichtung der Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5,
t)
die über das für den Tierschutz zuständige Ministerium zu leitende Unterrichtung des für den Tierschutz zuständigen Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 a,
u)
die Einstellung von Tierversuchen, die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, nach § 16 a Satz 2 Nr. 4,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(2) Zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport(BGBl. 1973 II S. 721) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das für den Tierschutz zuständige Ministerium für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 47 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(3) Zuständige Behörde nach den Artikeln 12 und 23 des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt.
(4) Zuständige Behörden nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt für die Zusammenfassung der Meldungen nach § 1 und deren Weiterleitung an das für den Tierschutz zuständige Ministerium,
2.
das für den Tierschutz zuständige Ministerium für die Übermittlung der Meldungen nach § 2 an das für den Tierschutz zuständige Bundesministerium.
(5) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt für die Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(6) Zuständige Behörden nach der Tierschutz - Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(7) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(8) Zuständige Behörde für den Vollzug sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(9) Die Fachaufsicht üben aus:
1.
das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,
2.
im Übrigen das Landesuntersuchungsamt.
§ 2
(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:
1.
das Landesuntersuchungsamt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 - bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 a Abs. 5 oder § 16 a Satz 2 Nr. 4 - und Nr. 12 bis 19 und 21 a,
2.
die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, in allen übrigen Fällen des § 18.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreiserwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
§ 3
Die Landkreise nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 8. April 1987 (GVBl. S.108), zuletzt geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 7833-2, außer Kraft.
Mainz, den 20. April 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 und 8 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung | erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt: |
Alzey-Worms | Worms |
Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
Kaiserslautern | Kaiserslautern |
Mainz-Bingen | Mainz |
Mayen-Koblenz | Koblenz |
Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) |
Ludwigshafen am Rhein | |
Speyer | |
Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
Südwestpfalz | Pirmasens |
Zweibrücken | |
Trier-Saarburg | Trier |
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