Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" Vom 17. Dezember 1998
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" Vom 17. Dezember 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7 geändert, § 7a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" vom 17. Dezember 1998 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2006 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2006 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Das Land Hessen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen". Es umfasst die Rechte und Pflichten des Landes aus den seit 20. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1998 ausgesprochenen Bewilligungen und eingegangenen Verträgen zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Wohnungsmodernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Es ist nicht rechtsfähig.
§ 2
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Forderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stehen dem Sondervermögen zu. Sie sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues einschließlich der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden und für Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, insbesondere der Infrastrukturentwicklung sowie der Technologie- und Innovationsförderung, zu verwenden.
(2) Von den Rückflüssen sind zuvor die auf den Bund entfallenden Anteile und die für die in den Jahren 1998 und 1999 im Landeshaushalt veranschlagte Veräußerung von Rückflüssen einzubehaltenden Beträge abzusetzen. Das verbleibende Rückflussaufkommen ist vorrangig zur Abwicklung eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.
(3) Die Förderung nach Abs. 1 soll in der Regel durch die Vergabe verzinslicher Darlehen erfolgen. Sie darf insgesamt die dem Sondervermögen nach Abs. 2 jährlich verbleibenden Rückflüsse nicht übersteigen; dies gilt nicht für Zuführungen nach § 3 Abs. 1 und 2.
§ 3
(1) Nach Maßgabe des Landeshaushalts werden dem Sondervermögen Mittel zugeführt, die zur Abfinanzierung der Wohnungsbauprogramme einschließlich des Programms 1999 notwendig sind und ein jährliches Programmvolumen von mindestens 42 Millionen Euro gewährleisten.
(2) Mittel, die dem Landeshaushalt durch Dritte zweckgebunden für Fördermaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Die dem Bund oder sonstigen Dritten zustehenden Rückforderungen oder anteiligen Rückflüsse sind an den Landeshaushalt abzuführen.
(3) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.
§ 4
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Haushaltsjahr von dem für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan als Anlage zum Landeshaushalt veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen als Teil der Haushaltsrechnung auf.
§ 5
Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen geeigneten Stellen, die insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, übertragen.
§ 6
Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
§ 7
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Sondervermögen im Ganzen oder in Teilen als stille Beteiligung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 65, 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), oder in einer anderen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen genügenden Form als Kapitalbeteiligung gegen eine jährlich zu zahlende angemessene marktgerechte Vergütung einzubringen.
§ 8
Das Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues und aus Darlehen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 11. September 1990 (GVBI. I S. 538), wird aufgehoben.
§ 9
Es treten in Kraft:
1.
§ 8 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998,
2.
die übrigen Vorschriften am 31. Dezember 1998.
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