Gesetz über die Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen (Hessisches Landesschuldengesetz) Vom 27. Juni 2012
Gesetz über die Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen (Hessisches Landesschuldengesetz) Vom 27. Juni 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen (Hessisches Landesschuldengesetz) vom 27. Juni 2012 | 10.07.2012 |
§ 1 - Schuldenaufnahme des Landes | 10.07.2012 |
§ 2 - Führung des Landesschuldbuches | 10.07.2012 |
§ 3 - Inhalt des Landesschuldbuches | 10.07.2012 |
§ 4 - Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes | 10.07.2012 |
§ 5 - Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen | 10.07.2012 |
§ 6 - Zeichnung der Urkunden | 10.07.2012 |
§ 7 - Landesschuldenausschuss | 10.07.2012 |
§ 8 - Befugnisse und Aufgaben des Landesschuldenausschusses | 10.07.2012 |
§ 9 - Übergangsvorschrift | 10.07.2012 |
§ 10 - Aufhebung bisherigen Rechts | 10.07.2012 |
§ 11 - Inkrafttreten | 10.07.2012 |
§ 1 Schuldenaufnahme des Landes
(1) Die Aufnahme von Schulden durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Artikels 141 der Verfassung des Landes Hessen und des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen,
2.
Begebung von Schuldbuchforderungen,
3.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
4.
Schuldenaufnahme im öffentlichen Bereich und
5.
sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.
§ 2 Führung des Landesschuldbuches
Für das Land wird vom Ministerium der Finanzen ein Landesschuldbuch geführt. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
§ 3 Inhalt des Landesschuldbuches
(1) Das Landesschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen einzutragenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Es besteht aus mindestens drei Abteilungen mit folgendem Inhalt:
1.
In Abteilung I werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und nach ihrer Art nicht in Schuldverschreibungen verbrieft sind,
2.
in Abteilung II werden Forderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und nach ihrer Art in Schuldverschreibungen oder Schuldscheinen verbrieft sind, sowie Hypotheken auf Grundbesitz des Landes eingetragen,
3.
in Abteilung III werden Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, insbesondere Staatsbürgschaften, eingetragen.
Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.
(3) Eine Sammel- oder Einzelschuldbuchforderung wird durch Eintragung in Abteilung I des Landesschuldbuchs begründet. Die Eintragungen in die Abteilungen II und III sowie die aufgrund des Abs. 1 Satz 3 eingerichteten Abteilungen des Landesschuldbuchs erfolgen nur zur Dokumentation.
§ 4 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Für das Landesschuldbuch, die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gelten die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Wertpapierbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
1.
des Bundes das Land,
2.
des Bundesministeriums der Finanzen das Ministerium der Finanzen,
3.
des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch und
4.
der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.
§ 5 Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
Über Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen des Landes ist vom Ministerium der Finanzen jeweils eine Urkunde zu erstellen.
§ 6 Zeichnung der Urkunden
(1) Urkunden über Schuldbuchforderungen und sonstige Verbindlichkeiten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in das Landesschuldbuch einzutragen sind, sind von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen oder von ihrem oder seinem ständigen Vertreter oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch durch eine von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder durch besondere schriftliche Anordnung hierzu ermächtigte Beamtin oder einen hierzu ermächtigten Beamten des Ministeriums der Finanzen erfolgen.
(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften.
§ 7 Landesschuldenausschuss
(1) Für die Überwachung der Schuldenaufnahme und -verwaltung des Landes wird ein Landesschuldenausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtages und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes (ordentliche Mitglieder).
(2) Die Mitglieder des Landtages und ihre Vertretung werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages aus dessen Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(3) Den Vorsitz im Landesschuldenausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Rechnungshofes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Landesschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Landesschuldenausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Fraktionen des Landtages, auf die kein Sitz im Landesschuldenausschuss entfallen ist, können jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Hierüber hinausgehend kann der Landesschuldenausschuss weitere Mitglieder des Landtages zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.
§ 8 Befugnisse und Aufgaben des Landesschuldenausschusses
(1) Der Landesschuldenausschuss ist berechtigt, von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen Auskunft über die Aufnahme, die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Schulden des Landes zu verlangen und ihr oder ihm seine Bemerkungen zur Stellungnahme mitzuteilen. Dem Landesschuldenausschuss ist auf Verlangen Einsicht in das Landesschuldbuch, in die Kassenbücher sowie in sämtliche Akten, Belege, elektronisch gespeicherte Daten und sonstige Unterlagen des Landes zu gewähren, soweit sie die Schulden des Landes betreffen.
(2) Der Landesschuldenausschuss hat mindestens einmal jährlich die Schuldenverwaltung des Landes und das Landesschuldbuch des abgelaufenen Jahres zu prüfen. Er kann die oder den Vorsitzenden beauftragen, diese Prüfung vorzunehmen; hierzu kann die oder der Vorsitzende Bedienstete des Hessischen Rechnungshofes hinzuziehen. Der oder die Vorsitzende legt den Bericht über die Prüfung dem Landesschuldenausschuss vor.
(3) Der Landesschuldenausschuss hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Schuldenverwaltung des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten.
§ 9 Übergangsvorschrift
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Landesschuldbuch behalten ihre Gültigkeit.
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 93)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 45-1
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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