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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden Vom 7. November 2002

Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden Vom 7. November 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 200201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 610.10.2012

§ 1

Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender übertragener oder eigener Aufgaben für die Gemeinden
oder Gemeindeverbände zu einer Mehrbelastung oder Entlastung, legt eine
Kommission zu deren Umfang auf der Grundlage vom Finanzministerium aufbereiteter
Daten jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der
Landesregierung einen Bericht vor. Der Bericht entfällt, wenn zwischen
dem Landtag oder der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden
ein Einvernehmen über die auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen
hergestellt werden konnte.

§ 2

(1) Der Kommission gehören an
-
die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs als vorsitzendes Mitglied,
-
je ein von den hessischen Kommunalen Spitzenverbänden entsandtes Mitglied,
-
drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder, von denen eines dem Finanzministerium angehören muss,
-
zwei weitere Mitglieder, die über besondere finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
müssen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs
im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung
für einen Zeitraum von vier Jahren berufen werden; kommt ein Einvernehmen
über die Person beider Mitglieder nicht zustande, entscheiden die übrigen
Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Geschäftsführung der Kommission liegt beim Präsidenten
des Hessischen Rechnungshofes.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3

Die Kommission nimmt über den nach § 1 zu erstattenden Bericht hinaus auf
Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder auf gemeinsamen Antrag
der von den Kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder zu den
Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter
Berücksichtigung der Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit
des Landes und der Kommunen Stellung. Dazu sind die Finanzentwicklung des
Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer
Vergleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen. Hält
die Kommission außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung
der Finanzverteilung für erforderlich, legt sie einen besonderen Bericht
vor.

§ 4

(1) Die Berichte nach den §§ 1 und 3 sind bei der Bemessung der Finanzausgleichsmasse des Kommunalen Finanzausgleichs
zu berücksichtigen, soweit nicht auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen
wurde.
(2) Soweit ein einvernehmlicher Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände
für die Verteilung der auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen
vorliegt, ist dieser bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs zu berücksichtigen.

§ 5

(1) Die Kosten und Auslagen der von ihnen entsandten Mitglieder
tragen die entsendenden Stellen.
(2) Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle.
(3) Die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen
und für die Vergabe von Gutachten sowie die Entschädigung der von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs berufenen
Mitglieder werden je zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse und vom
Land getragen. Die Entschädigung wird vom Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium nach Anhörung
der Kommunalen Spitzenverbände festgesetzt.

§ 6

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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