Tier-LMÜV§3DV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung Vom 4. August 2011

Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung Vom 4. August 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 4. August 201101.09.2011
Eingangsformel01.09.2011
§ 1 - Anwendungsbereich01.09.2011
§ 2 - Schulung01.09.2011
§ 3 - Prüfung01.09.2011
§ 4 - Nachprüfung01.09.2011
§ 5 - Fortbildung01.09.2011
§ 6 - Sonderregelungen bei beschränktem Aufgabenbereich01.09.2011
§ 7 - Inkrafttreten01.09.2011
Anlage 101.09.2011
Anlage 201.09.2011
Anlage 301.09.2011
Aufgrund
des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und
des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und des § 70 Abs. 11 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5) sowie
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt auf der Grundlage des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537), die Durchführung der Schulung, der Prüfung und der Nachprüfung sowie von Fortbildungsmaßnahmen für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 46 S. 17), nach Artikel 5 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

§ 2 Schulung

(1) Die Schulung wird von der nach § 23 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 2010 (GVBl. S. 373, BS 2125-4) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die Teilnahme an der Schulung setzt eine Zulassung durch das Landesuntersuchungsamt voraus, die dort von der Bewerberin oder dem Bewerber über die in Absatz 1 benannte Behörde schriftlich zu beantragen ist. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf und
2.
die Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV.
(4) Die Schulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Schulung wird an qualifizierten Ausbildungsstätten durchgeführt, die das für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium benennt. Der praktische Teil der Schulung wird in Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie in Kühl- oder Gefrierhäusern durchgeführt, die das Landesuntersuchungsamt benennt.
(5) Die in Absatz 1 benannte Behörde darf mit der Durchführung des praktischen Teils der Schulung nur solche Personen betrauen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 oder Buchst. B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ihrerseits gegenüber dieser Behörde nachgewiesen haben.
(6) Die Schulung erstreckt sich auf die Themenbereiche nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und umfasst mindestens die in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für die theoretische und die praktische Schulung genannten Zeiten. Die Schulung erstreckt sich auch auf die Themenbereiche frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere.
(7) Die erfolgreiche Schulung, insgesamt oder einer ihrer Teile, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Recht wird anerkannt, wenn die dortigen Schulungsvorschriften für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten den rheinland-pfälzischen Regelungen im Wesentlichen entsprechen. Erforderlichenfalls ist eine Nachschulung durchzuführen. Über die Anerkennung der Schulung und über die eventuell notwendige Durchführung einer Nachschulung entscheidet das Landesuntersuchungsamt.

§ 3 Prüfung

(1) Nach Abschluss der Schulung findet eine Prüfung statt, in der das Vorhandensein der in der Schulung erworbenen notwendigen Kenntnisse bestätigt werden muss.
(2) Die Prüfung wird vom Landesuntersuchungsamt abgenommen, das hierzu einen Prüfungsausschuss beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes als vorsitzendes Mitglied und
2.
zwei Tierärztinnen oder Tierärzte aus dem Kreis derjenigen, die mit der Schulung betraut sind, als weitere Mitglieder.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesuntersuchungsamt auf schriftlichen Antrag der in § 2 Abs. 1 benannten Behörde. Eine Zulassung erfolgt, wenn die Teilnahme an der Schulung nach § 2 in schriftlicher Form nachgewiesen wird. In begründeten Fällen kann die Zulassung von der Aktualisierung der Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Tier-LMÜV abhängig gemacht werden.
(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie ist nicht öffentlich und schließt mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Prüfung umfasst auch die Themenbereiche frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere.
(5) Schwerbehinderten Prüflingen sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Der theoretische Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung, in der Kenntnisse aus den in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Ziffer i und Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Themenbereichen nachzuweisen sind. Es sollen nicht mehr als vier Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 30 Minuten. Über das Ergebnis im theoretischen Teil entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
(7) Der praktische Teil besteht aus einer praktischen Prüfung, in der Kenntnisse aus den in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Ziffer ii und Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Themenbereichen nachzuweisen sind. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt je Prüfling mindestens eine Stunde. Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(8) Nach bestandener Prüfung stellt das Landesuntersuchungsamt hierüber eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 aus. Ein Rechtsanspruch auf Verwendung als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent besteht nicht.
(9) Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung erläutert das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis jedes Prüfungsteils. Der Prüfling erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(10) Die Prüfung, insgesamt oder einer ihrer Teile, kann ohne Wiederholung der Schulung auf Antrag der in § 2 Abs. 1 benannten Behörde höchstens zweimal wiederholt werden. Der Antrag ist an das Landesuntersuchungsamt zu richten. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss, der die erstmalige Prüfung abgenommen hat. Im Benehmen mit dem Landesuntersuchungsamt kann er die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von einer Wiederholung der Schulung, insgesamt oder eines ihrer Teile, abhängig machen. Zwischen erstmaliger Prüfung und erstmaliger Wiederholungsprüfung sowie zwischen zwei Wiederholungsprüfungen müssen jeweils mindestens vier Wochen liegen.
(11) Bei Nichtteilnahme oder Abbruch der Teilnahme an der Prüfung gilt der entsprechende Teil der Prüfung als „nicht bestanden“.
(12) Wird ein Verhalten nach Absatz 11 hinreichend entschuldigt, gilt der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen; in diesem Fall ist ein neuer Termin zur Prüfung in diesem Teil anzuberaumen, der nicht als Wiederholungstermin im Sinne des Absatzes 10 gilt. Entschuldigungsgründe für die Nichtteilnahme oder den Abbruch der Teilnahme an der Prüfung sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches oder auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung von Entschuldigungsgründen und die Anberaumung eines neuen Termins zur Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Bereits abgelegte Prüfungsteile sind bei einem neuen Termin zur Prüfung anzurechnen.
(13) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung im theoretischen oder praktischen Teil durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel mit, so kann der entsprechende Prüfungsteil mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ bewertet werden. In schweren Fällen kann der Prüfling auf Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden, ohne die Möglichkeit einer Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zu erhalten. Der Prüfling erhält hierüber eine schriftliche Begründung unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(14) Verstößt ein Prüfling während der Prüfung sonst gegen die Ordnung, ist er vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Absatz 13 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(15) Wird ein Verhalten nach Absatz 13 erst nach Aushändigung der amtlichen Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 1 bekannt, kann das Prüfungsergebnis im betreffenden Prüfungsteil vom Prüfungsausschuss geändert werden, indem dieser Prüfungsteil für „nicht bestanden“ erklärt wird, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der Ausstellung der amtlichen Bescheinigung. Wird ein Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt, ist die über die Prüfung ausgestellte amtliche Bescheinigung vom Landesuntersuchungsamt einzuziehen. Über die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung entscheidet das Landesuntersuchungsamt.
(16) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten ist:
1.
Zeit und Ort des theoretischen und praktischen Teils der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der Prüflinge,
4.
die Themenbereiche und Gegenstände des theoretischen und praktischen Teils der Prüfung,
5.
das Ergebnis im theoretischen und praktischen Teil der Prüfung sowie
6.
Bemerkungen und besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Ein Auszug der Niederschrift mit den Angaben, die den einzelnen Prüfling betreffen, ist zu dessen Prüfungsakte zu nehmen.
(17) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

§ 4 Nachprüfung

Über die Zulassung zur Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMÜV entscheidet das Landesuntersuchungsamt auf schriftlichen Antrag der betreffenden Person. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 17 gilt entsprechend.

§ 5 Fortbildung

(1) Die nach § 23 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts für die Bestellung nach § 3 Abs. 1 Tier-LMÜV zuständige Behörde stellt sicher, dass die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten ihrer Verpflichtung zu jährlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nachkommen. Das Landesuntersuchungsamt bietet zur Unterstützung der Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung mindestens alle drei Jahre eintägige Fortbildungsveranstaltungen an.
(2) Die Fortbildungsmaßnahmen dienen der Vermittlung neuer theoretischer und praktischer Erkenntnisse und Entwicklungen sowie der Erweiterung bestehender Kenntnisse.
(3) Zuständige Behörde nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/ 2004 ist das Landesuntersuchungsamt. Für Personen, die vor dem 1. Januar 2006 als Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur oder Geflügelfleischkontrolleurin oder Geflügelfleischkontrolleur tätig waren, dienen die Fortbildungsmaßnahmen dazu, hinreichende Kenntnisse in den in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Themenbereichen zu erlangen.
(4) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 wird eine Bescheinigung ausgestellt, die mindestens die im Muster der Anlage 2 aufgeführten Angaben enthält.

§ 6 Sonderregelungen bei beschränktem Aufgabenbereich

(1) Für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten, die ausschließlich Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19), durchführen, gelten die nachstehenden Besonderheiten:
1.
die Schulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von jeweils mindestens 40 Stunden; durch die Schulung ist zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Themenbereiche umfassend und vertiefend behandelt werden,
2.
der theoretische Teil der Schulung umfasst folgende Themenbereiche:
a)
Grundkenntnisse der Anatomie von Hausschweinen, Wildschweinen und Pferden sowie von Zuchtwild und frei lebendem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, soweit für die Probenahmen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung erforderlich,
b)
Grundkenntnisse der Histologie der Muskulatur,
c)
Kenntnisse in Bezug auf Trichinen als Parasiten und Zoonoseerreger,
d)
Grundkenntnisse der Hygiene, Reinigung und Desinfektion,
e)
Methoden der Probenahme zur Trichinenuntersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005,
f)
Trichinennachweismethoden nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005,
g)
Kenntnisse über Qualitätskontrollprogramme für die Trichinennachweisverfahren,
h)
Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Bewertungen der im Trichinenlabor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren,
i)
Kenntnisse über den Notfallplan nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005,
j)
Kenntnisse einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
k)
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung, einschließlich Dokumentation und Probenversand, und
l)
Kenntnisse in Bezug auf Arbeitsschutz, soweit für die Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung erforderlich,
3.
der praktische Teil der Schulung umfasst folgende Themenbereiche:
a)
die Durchführung der Probenahmen und Analysen und
b)
die Ausführung der Verwaltungsaufgaben
im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung,
4.
nach Abschluss der Schulung nach den Nummern 1 bis 3 findet eine aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehende Prüfung statt, in der das Vorhandensein der in der Schulung erworbenen notwendigen Kenntnisse bestätigt werden muss,
5.
zur Prüfung wird zugelassen, wer die Teilnahme an der Schulung nach den Nummern 1 bis 3 nachgewiesen hat,
6.
der theoretische Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung, deren Dauer je Prüfling mindestens 15 Minuten beträgt,
7.
der praktische Teil ist zeitlich so zu bemessen, dass der Prüfling in der Lage ist, einen vollständigen Untersuchungsgang durchzuführen,
8.
nach bestandener Prüfung stellt das Landesuntersuchungsamt hierüber eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus,
9.
ein Rechtsanspruch auf Verwendung als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent zur ausschließlichen Durchführung von Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung besteht nicht,
10.
die Teilnahme an jährlich stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend,
11.
jede Fortbildungsmaßnahme besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7, § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 Satz 2 und 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 bis 17, § 4 Satz 1 und § 5 entsprechend.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 4. August 2011 Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz Hartloff

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 8 Satz 1)
Befähigungsnachweis
Frau / Herr
geboren am
wohnhaft in
hat am ________________ vor dem Prüfungsausschuss des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz für die Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten die Prüfung nach Artikel 5 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
1
, § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
2
und § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
3
bestanden und verfügt damit über die erforderliche Qualifikation zur Unterstützung bei der amtlichen Überwachung von Frischfleisch.
[Ort, Datum]
Dienstsiegel
Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 46 S. 17)
2)
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537)
3)
Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 4. August 2011 (GVBl. S. 320, BS 7832-1)

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 4)
Muster einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme
Frau / Herr
geboren am
wohnhaft in
hat entsprechend Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 6/7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
1
am __________________
vom _________________ bis _________________
an einer Fortbildungsmaßnahme zum Thema
___________________________________________________________________________
teilgenommen.
[Ort, Datum]
Dienstsiegel
Unterschrift der Fortbildungsleitung
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 46 S. 17)

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 1 Nr. 8)
Befähigungsnachweis
Frau / Herr
geboren am
wohnhaft in
hat am ______________ vor dem Prüfungsausschuss des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz für die Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten, die ausschließlich Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durchführen, die Prüfung nach Artikel 5 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
1
, § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
2
und § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
3
bestanden und verfügt damit über die erforderliche Qualifikation zur Durchführung von Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung.
[Ort, Datum]
Dienstsiegel
Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 46 S. 17)
2)
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537)
3)
Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 4. August 2011 (GVBl. S. 320, BS 7832-1)
Markierungen
Leseansicht