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Gesetz über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ Vom 22. August 2018

Gesetz über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ Vom 22. August 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ vom 22. August 201804.09.2018
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens04.09.2018
§ 2 - Zweck des Sondervermögens04.09.2018
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr04.09.2018
§ 4 - Finanzierung, Verwaltung und Anlage der Mittel04.09.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan04.09.2018
§ 6 - Jahresrechnung04.09.2018
§ 7 - Inkrafttreten04.09.2018
Anlage - WIRTSCHAFTSPLAN 2018/201904.09.2018

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Land Hessen errichtet ein Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung”.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient
1.
mit bis zu 105 Millionen Euro der Finanzierung eines Neubaus der Universitätsbibliothek für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
2.
mit bis zu 60 Millionen Euro dem Erwerb von Grundstücken in der Stadt Frankfurt am Main und hessischen Teilen des Rhein-Main-Gebietes für die Schaffung von bezahlbarem, insbesondere gefördertem Wohnraum (Liegenschaftsfonds); die Grundstücke können hierfür Dritten auch verbilligt zur Verfügung gestellt werden,
3.
mit bis zu 35 Millionen Euro der nachhaltigen Entwicklung von innovationsorientierten und sozialen Quartieren durch Zuschüsse für Investitionen in die Infrastruktur des Wohnumfeldes; § 56 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), findet insoweit keine Anwendung,
4.
mit bis zu 5 Millionen Euro dem Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
5.
mit bis zu 500 000 Euro der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen durch Bedürftige,
6.
mit bis zu 750 000 Euro der Errichtung und dem Betrieb einer landesweit tätigen Beratungsstelle „Gemeinschaftliches Wohnen”.
(2) Über die in Abs. 1 genannten Beträge hinausgehende Einnahmen des Sondervermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 1, die nicht zur Deckung der Verwaltungskosten des Sondervermögens benötigt werden, dienen zusätzlich dem in Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck.
(3) Die Mittel des Sondervermögens dürfen zusätzlich zu den im Landeshaushalt für dieselben Zwecke veranschlagten Mitteln eingesetzt werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen ist Wiesbaden.
(3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.

§ 4 Finanzierung, Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Veräußerung der ehemals als Sitz des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main dienenden landeseigenen Liegenschaft in Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 5 bis 11 und 13 bis 31 sowie Mainzer Landstraße 98 bis 104 zu. Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden sind, werden vorab aus dem Verkaufserlös geleistet. Das Land kann in das Sondervermögen für den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck weitere Mittel oder Grundvermögen einbringen.
(2) Das Sondervermögen und dessen Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sondervermögen; hierzu gehören auch die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter bei zweckgebundenen Maßnahmen.
(3) Die Verwaltung des Sondervermögens für den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zweck erfolgt durch das Ministerium der Finanzen.
(4) Die Verwaltung des Sondervermögens für Zwecke nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 erfolgt durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium; es bedient sich dazu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und wird ermächtigt, mit der WIBank eine Vereinbarung über die Abwicklung der Maßnahmen zu schließen. Die Fachaufsicht verbleibt insoweit bei dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium.
(5) Rückflüsse aus Maßnahmen und Erträgen des Sondervermögens fließen diesem zu und sind zweckgebunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu verwenden.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für die Jahre 2018 und 2019 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren dem Landeshaushalt als Anlage beigefügt.
(2) Eine Kreditaufnahme für das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

WIRTSCHAFTSPLAN 2018/2019
Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“
EINNAHMEN Soll 2019 Soll 2018 Ist 2017
EUR EUR EUR
1. Allgemein
1.1 Einnahme aus der Veräußerung des ehemaligen Polizeipräsidiums Frankfurt am Main - 210.000.000 -
1.2 Einnahmen aus der Liquidität 44.450.000 - -
2. Liegenschaftsfonds
2.1 Einnahmen aus der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken - - -
2.2 Sonstige Einnahmen - - -
2.3 Erbbauzinsen - - -
2.4 Rückflüsse/Rückforderungen - - -
2.5 Zuführungen aus dem Landeshaushalt - - -
Summe Einnahmen 44.450.000 210.000.000 -
AUSGABEN Soll 2019 Soll 2018 Ist 2017
EUR EUR EUR
1. Allgemein
1.1 Zuführungen zur Liquidität - 187.800.000 -
1.2 Sächliche Verwaltungsausgaben - - -
2. Universitätsbibliothek Frankfurt am Main
2.1 Abführungen an den Epl. 18 - - -
3. Liegenschaftsfonds
3.1 Erwerb von Grundstücken 40.000.000 20.000.000 -
4. Städtebau und Städtebauförderung
4.1 Investitionszuschüsse zur nachhaltigen Quartiersentwicklung 1.150.000 150.000 -
5. Wohnraumförderung
5.1 Erwerb von Belegungsrechten 3.000.000 2.000.000 -
5.2 Erwerb von Anteilen an Mietwohnbaugenossenschaften 125.000 - -
5.3 Beratungsstelle „Gemeinschaftliches Wohnen“ 175.000 50.000 -
Summe Ausgaben 44.450.000 210.000.000 -
Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“
Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2018/2019
I.
Allgemeines
Dem Sondervermögen fließen die Erlöse aus der Veräußerung der landeseigenen Liegenschaft des ehemaligen Polizeipräsidiums in Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 5-11 und 13-31 sowie Mainzer Landstraße 98-104, zu, Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden sind, sind vorab aus dem Verkaufserlös gezahlt worden. Das Land kann in das Sondervermögen weitere Mittel oder Grundvermögen einbringen.
Auf der Ausgabenseite wird getrennt nach den einzelnen Zwecken die Verwendung der Mittel des Sondervermögens dargestellt.
Die Ausgaben teilen sich danach in der Summe der Abwicklung wie folgt auf:
1.
bis zu 105 Mio. Euro für die Finanzierung eines Neubaus der Universitätsbibliothek der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main,
2.
bis zu 60 Mio. Euro für den Erwerb von Grundstücken in der Stadt Frankfurt am Main und in den hessischen Teilen des Rhein-Main-Gebietes zur Schaffung von bezahlbarem, insbesondere gefördertem Wohnraum (Liegenschaftsfonds). Die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte können hierfür Dritten auch verbilligt zur Verfügung gestellt werden,
3.
bis zu 35 Mio. Euro für Zuschüsse für Investitionsprojekte in die Infrastruktur zur nachhaltigen Entwicklung von innovationsorientierten und sozialen Quartieren des Wohnumfeldes,
4.
bis zu 5 Mio. Euro für den Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
5.
bis zu 500 000 Euro für die Förderung des Erwerbs von Anteilen an Mietwohnbaugenossenschaften durch Bedürftige,
6.
bis zu 750 000 Euro für die Errichtung und den Betrieb einer landesweit tätigen Beratungsstelle für „Gemeinschaftliches Wohnen“.
Die einzelnen Positionen des Wirtschaftsplans sind nachfolgend erläutert:
II.
Positionen des Wirtschaftsplans
Zu den Einnahmen des Wirtschaftsplans:
Zu 1.1
Hier werden die Einnahmen aus der Veräußerung der landeseigenen Liegenschaft des ehemaligen Polizeipräsidiums in Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 5-11 und 13-31 sowie Mainzer Landstraße 98-104, eingestellt.
Zu 1.2
Entnahmen aus der Liquidität des Sondervermögens zum bedarfsgerechten Ausgleich des Wirtschaftsplans.
Zu 2.1 bis 2.3
Posten für Einnahmen aus möglichen Veräußerungen von im Sondervermögen befindlichen Grundstücken, sonstigen Einnahmen sowie für Erträge aus den als Erbbaurecht vergebenen Grundstücken. Für die Jahre 2018 und 2019 sind keine Einnahmen geplant worden.
Zu 2.4
Posten für Einnahmen u. a. aus der Rückforderung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln des Sondervermögens.
Zu 2.5
Posten für mögliche Zuführungen des Landes in das Sondervermögen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“.
Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“
Zu den Ausgaben des Wirtschaftsplans:
Zu 1.1
Posten für den Ausgleich des Wirtschaftsplans des Sondervermögens.
Zu 1.2
Aus dem Sondervermögen sind die Ausgaben für dessen Verwaltung und die Ausgaben von Dritten, die in die Programmabwicklung eingebunden werden, zu finanzieren. Für den Wirtschaftsplan 2018/2019 sind mangels noch einzuholender Angebote keine konkreten Beträge geplant worden. Eine Konkretisierung erfolgt in den künftigen Wirtschaftsplänen.
Zu 2.1
Hier werden die Sondervermögensmittel für die Finanzierung des Neubaus der Bibliothek der Universität Frankfurt am Main abgebildet, die dem Einzelplan 18 des Haushaltsplans des Landes für die Umsetzung der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden.
Zu 3.1
Hier werden zunächst die Kosten des Grundstückerwerbs, der Bewirtschaftung und Unterhaltung für angekaufte Grundstücke, die Verwaltungsentgelte und sonstige Kosten nachgewiesen. Im künftigen Wirtschaftsplan des Sondervermögens erfolgt die Darstellung unter Nr. 1.2.
Zu 4.1
Für Investitionszuschüsse zur nachhaltigen Quartiersentwicklung im Rahmen des Programms „Nachhaltiges Wohnumfeld“. Der Programmstart erfolgt voraussichtlich im Jahr 2019. Für dieses Jahr sind Ausgaben in Höhe von 1 Mio. Euro geplant. Der Ansatz für 2018 enthält ausschließlich Anlaufkosten der Progammumsetzung, der Beratung und Programmbegleitung. Künftig werden diese Kosten spezifiziert unter Nr. 1.2 nachgewiesen.
Zu 5.1
Auszahlungen aus dem Sondervermögen für den Erwerb von Belegungsrechten.
Zu 5.2
Auszahlungen aus dem Sondervermögen für die Förderung des Erwerbs von Anteilen an Genossenschaften zur Wohnraumversorgung für die Unterbringung von Bedürftigen.
Zu 5.3
Auszahlungen aus dem Sondervermögen für die Errichtung und den Betrieb einer landesweit tätigen Beratungsstelle „Gemeinschaftliches Wohnen“.
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