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Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (Schutzschirmverordnung - SchuSV) Vom 21. Juni 2012

Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (Schutzschirmverordnung - SchuSV) Vom 21. Juni 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.2020 bis 31.12.2047
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (Schutzschirmverordnung - SchuSV) vom 21. Juni 201229.06.2012
Eingangsformel29.06.2012 bis 31.12.2047
§ 1 - Ablösung der Investitions- und Kassenkredite04.07.2020 bis 31.12.2047
§ 2 - Haushaltsrechtliche Abwicklung04.07.2020 bis 31.12.2047
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.07.2020 bis 31.12.2047
Aufgrund des § 6 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände:

§ 1 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite

(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 2 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI-Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab.
(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderung zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten.
(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite nach § 2 des Schutzschirmgesetzes ist die Genehmigung der Grenzänderung durch das Regierungspräsidium. Beträgt die Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden in Summe
1.
höchstens 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 450 Euro je Einwohner,
2.
mehr als 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 350 Euro je Einwohner
gewährt. Die Entschuldungshilfe soll 46 Prozent der Kernhaushaltsschulden der gemeindlichen Haushalte zum 31. Dezember des zweiten vor dem Wirksamwerden der Grenzänderung liegenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. In diesem Fall findet Abs. 3 keine Anwendung.

§ 2 Haushaltsrechtliche Abwicklung

(1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu veranschlagen und zu buchen.
(2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 - Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden Unterposten und der Posten „4.3 - Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldungshilfe nach Satz 1 größer als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 - Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen.
(3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 - Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren.
(4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf dem Unterkonto „543010 - Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen.
(5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 - Bankzinsen“ zu veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung zu buchen.
(6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen.
(7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame Auflösung nicht vorgenommen wird.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft.
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