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Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) Vom 19. August 2014

Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) Vom 19. August 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19. August 201423.08.2014
Eingangsformel23.08.2014
§ 1 - Beseitigungspflichtige23.08.2014
§ 2 - Einzugsbereich23.08.2014
§ 3 - Verursachergerechte Gebühren und Entgelte23.08.2014
§ 4 - Förderung der Entsorgung von Falltieren23.08.2014
§ 5 - Mitwirkungspflichten23.08.2014
§ 6 - Auflösung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung23.08.2014
§ 7 - Ermächtigungen23.08.2014
§ 8 - Inkrafttreten23.08.2014
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Beseitigungspflichtige

(1) Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, obliegt ihnen ebenso wie die Vorhaltung einer Seuchenreserve als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Mindestumfang der Seuchenreserve festzulegen.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bilden die Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 eine gemeinsame Einrichtung; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung muss durch die Beseitigungspflichtigen innerhalb von vier Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes erfolgen. Jeder Beseitigungspflichtige hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit.
(3) Wird die gemeinsame Einrichtung privatrechtlich gebildet oder bedient sich die gemeinsame Einrichtung eines Dritten, so können diese beliehen werden. Wird die gemeinsame Einrichtung öffentlich-rechtlich gebildet, sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ausgeschlossen. An der gemeinsamen Einrichtung können sich Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder und Staaten beteiligen. Die Beseitigungspflichtigen haben in Rheinland-Pfalz eine Tierkörperbeseitigungsanlage vorzuhalten und der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(4) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten anzudienen und in der nach Absatz 3 Satz 4 vorzuhaltenden Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen. Andienungspflichtig sind die Besitzerinnen und Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials.

§ 2 Einzugsbereich

(1) Der Einzugsbereich (§ 6 Abs. 1 TierNebG) der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist das Gebiet der an ihr beteiligten Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material darf mit Erlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs oder der Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 3 Satz 4 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.

§ 3 Verursachergerechte Gebühren und Entgelte

(1) Die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erhebt zur Deckung des Aufwands, der durch die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entsteht und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt ist, Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes oder Entgelte. Entgelte sind nach den §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten zu ermitteln. Bei der Erhebung von Gebühren ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht beitreibbare Gebühren in die Kostenrechnung einbezogen werden können. Satz 3 gilt im Falle der Erhebung von Entgelten für nicht beitreibbare Entgelte entsprechend. Die gemeinsame Einrichtung kann die Erhebung der Gebühren oder Entgelte nach Satz 1 auf den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beauftragten und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Dritten übertragen.
(2) Die Gebühren oder Entgelte werden durch die gemeinsame Einrichtung oder den von dieser nach Absatz 1 Satz 2 beauftragten Dritten durch Satzung oder Entgeltliste einheitlich bestimmt; die Entgeltliste ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Bei der Festsetzung der Gebühr oder des Entgeltes nach Satz 1 ist der Wert der gewonnenen Produkte angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung der Entgeltliste ist zu erteilen, wenn
1.
das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse für diese Tätigkeiten erforderlich sind und
2.
die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen.
(3) Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes oder Entgelte sind von den Personen zu erheben, die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 andienungspflichtig sind.
(4) Übersteigen die Erlöse für die gewonnenen Produkte den nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden Aufwand, ist den Andienungspflichtigen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ein angemessenes Entgelt zu gewähren.

§ 4 Förderung der Entsorgung von Falltieren

(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 trägt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung errichtete Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz die Gebühren oder Entgelte für die Beseitigung der in der Tierhaltung in Rheinland-Pfalz anfallenden Tierkörper der in § 12 Abs. 1 Satz 2 LTierSG genannten Tiere, soweit für diese Tiere Beiträge zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz erhoben und von den Andienungspflichtigen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 in vollem Umfang gezahlt werden. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten, Viehsammelstellen oder im Handelsbestand einer Viehhändlerin oder eines Viehhändlers befinden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Tierkörper
1.
wegen belastender Rückstände ganz oder teilweise nicht verwertbar sind oder
2.
nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung gegen Kostenerstattung beseitigt werden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Rheinland-Pfalz andererseits erstatten der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz jeweils ein Drittel der Kosten nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Für die nicht nach Absatz 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Soweit Unionsrecht die unmittelbare Kostentragung der Tierbesitzenden vorsieht, erhebt die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zur Deckung ihres Anteils verursacherbezogene Beiträge. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz; in dieser ist insbesondere zu regeln,
1.
ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter
a)
in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oder
b)
durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten
erfolgt und
2.
welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter der Beitragspflicht nach Nummer 1 Buchst. b nicht nachkommt.
(4) Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund
1.
des Landestierseuchengesetzes und
2.
der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung
für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die Beseitigungspflichtigen, das fachlich zuständige Ministerium, das Landesuntersuchungsamt und die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz, einschließlich der von ihnen beauftragten Sachverständigen, können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder dem von dieser beauftragten Dritten verlangen, in die für die Ermittlung von Aufwand und Erlösen sowie die Bestimmung von Gebühren oder Entgelten nach § 3 maßgeblichen Betriebsunterlagen Einblick sowie daraus Auskünfte oder Abschriften zu erhalten. Soweit dies zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Satz 1 erforderlich ist, kann auch Zutritt zu den Betriebseinrichtungen verlangt werden.

§ 6 Auflösung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung

(1) Der nach dem bisher geltenden Recht (§ 8 Abs. 2) gebildete Zweckverband der Beseitigungspflichtigen wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
(2) Gleichzeitig geht das Eigentum an den Grundstücken
1.
Flurstück 2/2, Flur 12, Gemarkung Rivenich,
2.
Flurstück 2/3, Flur 12, Gemarkung Rivenich,
3.
Flurstück 1164, Flur 0, Gemarkung Sembach,
4.
Flurstück 1167, Flur 0, Gemarkung Sembach,
5.
Flurstück 113, Flur 15, Gemarkung Rivenich,
6.
Flurstück 115, Flur 15, Gemarkung Rivenich,
7.
Flurstück 116, Flur 15, Gemarkung Rivenich,
8.
Flurstück 196/2, Flur 15, Gemarkung Rivenich
und an den jeweils zu diesen Grundstücken gehörenden wesentlichen Bestandteilen im Sinne des § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches kraft Gesetzes gemäß Artikel 126 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Beseitigungspflichtigen als Gesamthandeigentum über. Die Verteilung der Anteile am Gesamthandvermögen auf die Beseitigungspflichtigen erfolgt in entsprechender Anwendung von § 12 Satz 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg in der Fassung vom 30. November 2011 (StAnz. S. 961 vom 7. Mai 2012). Das Nähere der Übertragung des Gesamthandeigentums, insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesamthandeigentümer zueinander, regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neutrale Liquidatorin oder einen neutralen Liquidator ein. Bis zur Einsetzung der neutralen Liquidatorin oder des neutralen Liquidators führt der nach Absatz 1 aufgelöste Zweckverband die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Verpflichtungen und Aufgaben fort. § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die neutrale Liquidatorin oder der neutrale Liquidator nimmt bis zur Aufnahme der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 durch die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 die Aufgaben der Beseitigungspflichtigen wahr.
(5) Die neutrale Liquidatorin oder der neutrale Liquidator verwertet das nicht nach Absatz 2 übergehende Vermögen des nach Absatz 1 aufgelösten Zweckverbandes. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt die neutrale Liquidatorin oder der neutrale Liquidator den Wert des nach Absatz 2 übergehenden Vermögens.
(6) Die Verwertung des Vermögens nach Absatz 5 hat innerhalb von 24 Monaten nach Einsetzung der neutralen Liquidatorin oder des neutralen Liquidators durch diese oder diesen zu erfolgen. § 12 Satz 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg in der Fassung vom 30. November 2011 (StAnz. S. 961 vom 7. Mai 2012) ist entsprechend anzuwenden. Das nicht innerhalb dieses Zeitraumes verwertete Vermögen ist durch die neutrale Liquidatorin oder den neutralen Liquidator auf den nach Absatz 7 von den Beseitigungspflichtigen zu bildenden Zweckverband zu übertragen.
(7) Für die Sanierung, Nachsorge und Verwertung des nicht durch die neutrale Liquidatorin oder den neutralen Liquidator nach den Absätzen 5 und 6 verwerteten Vermögens sowie die Sanierung der ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlage am Standort in Sohrschied bilden die Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 einen Zweckverband. Das Nähere regelt die Verbandsordnung des neu zu bildenden Zweckverbandes.
(8) Hinsichtlich der Absätze 2, 5 und 6 Satz 3 findet § 15 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung.

§ 7 Ermächtigungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts zu bestimmen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 367, BS 7831-1) außer Kraft.
Mainz, den 19. August 2014
Die Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
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