Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft Vom 11. März 2005
Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft Vom 11. März 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 | 09.04.2005 |
Eingangsformel | 09.04.2005 |
§ 1 - Liste der fachkundigen Personen | 30.07.2015 |
§ 2 - Eintragung in die Liste | 30.07.2015 |
§ 3 - Bescheinigung | 30.07.2015 |
§ 4 - Mitteilungspflicht | 23.03.2011 |
§ 5 - Übergangsregelung | 30.07.2015 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 09.04.2005 |
Aufgrund des § 110 Abs. 2 Satz 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
§ 1 Liste der fachkundigen Personen
(1) Die Liste nach § 103 Abs. 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes (LWG) ist in folgende Fachrichtungen zu gliedern:
1.
Wasserversorgung mit Wasseraufbereitung,
2.
Wasserversorgung ohne Wasseraufbereitung,
3.
Abwasserbeseitigung, einschließlich Kläranlagen,
4.
sonstige Abwasserbeseitigung,
5.
Hochwasserschutz- und Hochwasservorsorgeplanungen, Bau von Hochwasserschutzanlagen wie Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie Stauanlagen,
6.
Ausbau und Renaturierung von Gewässern, einschließlich der Wiederherstellung von Rückhalteflächen in den Talauen,
7.
sonstige Vorhaben im Bereich der Wasserwirtschaft (z.B. dezentrale Maßnahmen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung).
Für die Verzeichnisse nach § 103 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LWG gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (§ 15 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz - IngKaG - vom 9. März 2011 - GVBl. S. 47, BS 714-1 - in der jeweils geltenden Fassung) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste und Verzeichnisse nach § 103 Abs. 1 bis 3 LWG, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften sowie den entsprechenden Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1.
§ 2 Eintragung in die Liste
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Dem Antrag ist in Urschrift, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IngKaG,
2.
die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IngKaG,
3.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 5 Abs. 1 IngKaG,
4.
die erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 IngKaG,
5.
die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad in den Fällen des § 3 Abs. 2 IngKaG,
6.
eine Bescheinigung der nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ zu führen, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IngKaG.
(2) Dem Antrag auf Eintragung sind neben dem Nachweis nach Absatz 1 Pläne und Unterlagen zu von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst geplanten oder geprüften verwirklichten Vorhaben, gegebenenfalls mit einer Arbeitgeberbestätigung, beizufügen. Aus den Plänen und Unterlagen muss sich eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LWG in der Fachrichtung ergeben, für die eine Eintragung beantragt wird. Ist der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die erforderliche praktische Tätigkeit bekannt, kann auf die Vorlage von Plänen und Unterlagen verzichtet werden.
(3) Für Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Vorlage in schriftlicher Form verlangen.
(4) Die Eintragung in die Liste wird durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die eingetragene Person ihre praktische Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat gelöscht. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung löschen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Fachkunde nicht mehr gegeben ist.
(5) Für die Eintragung in die Liste und die Löschung aus der Liste gelten die §§ 30 bis 32 IngKaG.
§ 3 Bescheinigung
(1) In der Bescheinigung nach § 103 Abs. 1 Satz 6 LWG wird die Fachkunde für eine oder mehrere in der Liste bezeichneten Fachrichtungen bescheinigt. Die Bescheinigung enthält den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt, die Bezeichnung der Niederlassung oder des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie einen Hinweis auf die Geltungsdauer der Eintragung nach § 2 Abs. 4 Satz 1.
(2) Bei der Vorlage von Plänen und Unterlagen bei Behörden kann die Fachkunde auch durch einen Vermerk auf den Plänen und Unterlagen über die Eintragung in die Liste nach § 103 Abs. 1 Satz 3 LWG oder in das Verzeichnis nach § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LWG oder über die erfolgte Anzeige nach § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWG erfolgen.
§ 4 Mitteilungspflicht
Die in der Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eingetragenen fachkundigen Personen teilen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz alle für die Eintragung oder Löschung nach § 2 sowie die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 relevanten Änderungen unverzüglich mit.
§ 5 Übergangsregelung
(1) Die durch die oberen Wasserbehörden nach der Landesverordnung über den Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 24. Juli 1984 (GVBl. S. 179, BS 75-50-3) erteilten Bescheinigungen gelten weiterhin als Nachweis der Fachkunde nach § 103 Abs. 1 Satz 2 bis 5 LWG.
(2) Die aufgrund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Berechtigten teilen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf deren Aufforderung die für die Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die für die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebenden aktualisierten Daten mit.
(3) Die oberen Wasserbehörden leiten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Listen über die von ihnen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen zu.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 24. Juli 1984 (GVBl. S. 179, BS 75-50-3) außer Kraft.
(3) In der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 193), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2013-1-10, werden die lfd. Nr. 16 und 16.1 jeweils gestrichen.
Mainz, den 11. März 2005
Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit Conrad
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