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Landesfischereigesetz (LFischG) Vom 9. Dezember 1974

Landesfischereigesetz (LFischG) Vom 9. Dezember 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesfischereigesetz (LFischG) vom 9. Dezember 197401.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.10.2001
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Geschlossene und offene Gewässer01.10.2001
§ 3 - Schließung von offenen Gewässern01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Fischereiberechtigung01.10.2001
§ 4 - Inhalt des Fischereirechts01.10.2001
§ 5 - Inhaber des Fischereirechts01.10.2001
§ 6 - Selbständige Fischereirechte01.10.2001
§ 7 - Eintragung von selbständigen Fischereirechten01.10.2001
§ 8 - Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer01.10.2001
Dritter Abschnitt - Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten01.10.2001
§ 9 - Übertragung selbständiger Fischereirechte01.10.2001
§ 10 - Übertragung beschränkter Fischereirechte01.10.2001
§ 11 - Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte01.10.2001
§ 12 - Vereinigung von Fischereirechten01.10.2001
§ 13 - Aufhebung von beschränkten Fischereirechten01.10.2001
Vierter Abschnitt - Ausübung des Fischereirechts01.10.2001
§ 14 - Übertragung der Ausübung01.10.2001
§ 15 - Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen01.10.2001
§ 16 - Fischereipachtvertrag01.10.2001
§ 17 - Anzeige für Fischereipachtverträge01.10.2001
§ 18 - Fischereierlaubnisvertrag01.10.2001
§ 19 - Fischereiausübung in Seitenarmen01.10.2001
§ 20 - Fischereiausübung in blind endenden Gewässern01.10.2001
§ 21 - Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts01.10.2001
§ 22 - Fischfang auf überfluteten Grundstücken01.10.2001
§ 23 - Betretungsrecht01.10.2001
§ 24 - Entschädigungspflicht01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften01.10.2001
§ 25 - Fischereibezirke01.10.2001
§ 26 - Eigenfischereibezirk01.10.2001
§ 27 - Gemeinschaftlicher Fischereibezirk01.10.2001
§ 28 - Abrundung von Fischereibezirken01.10.2001
§ 29 - Fischereigenossenschaft01.10.2001
§ 30 - Satzung der Fischereigenossenschaft01.10.2001
§ 31 - Aufsicht über die Fischereigenossenschaft01.10.2001
§ 32 - Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft01.10.2001
Sechster Abschnitt - Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang01.10.2001
§ 33 - Fischereischeinpflicht01.10.2001
§ 34 - Gültigkeitsdauer01.10.2001
§ 35 - Besondere Fischereischeine01.10.2001
§ 36 - Fischerprüfung28.12.2009
§ 37 - Zuständigkeit01.10.2001
§ 38 - Versagungsgründe01.10.2001
§ 39 - Einziehung des Fischereischeines01.10.2001
§ 40 - Gebühren und Abgaben01.10.2001
§ 41 - Erlaubnisschein zum Fischfang01.10.2001
§ 42 - Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang01.10.2001
Siebenter Abschnitt - Schutz der Fischbestände01.10.2001
§ 43 - Verbot schädigender Mittel01.10.2001
§ 44 - Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken01.10.2001
§ 45 - Ablassen von Gewässern30.07.2015
§ 46 - Schutz der Fischerei01.10.2001
§ 47 - Sicherung des Fischwechsels01.10.2001
§ 48 - Schonbezirke01.10.2001
§ 49 - Fischwege01.10.2001
§ 50 - Fischwege bei bestehenden Anlagen01.10.2001
§ 51 - Fischfang an Fischwegen01.10.2001
§ 52 - Mitführen von Fischereigerät01.10.2001
Achter Abschnitt - Entschädigung01.10.2001
§ 53 - Entscheidung über Entschädigungsansprüche01.10.2001
§ 54 - Art und Ausmaß02.03.2004
§ 55 - Festsetzung01.10.2001
§ 56 - Vollstreckbarkeit01.10.2001
§ 57 - Rechtsweg01.10.2001
Neunter Abschnitt - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater01.10.2001
§ 58 - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht01.10.2001
§ 59 - Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen01.10.2001
§ 60 - Fischereibeiräte01.10.2001
§ 61 - Fischereiberater01.10.2001
Zehnter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen01.10.2001
§ 62 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
Elfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften01.10.2001
§ 63 - Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und Fischereibezirke alten Rechts01.10.2001
§ 64 - Weitergeltung alter Fischereischeine01.10.2001
§ 65 - Weitergeltung alter Pachtverträge01.10.2001
§ 66 - Staatsverträge01.10.2001
§ 67 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 68 - Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften01.10.2001
§ 69 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage - Anlage zum Landesfischereigesetz01.10.2001
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
§ 3 Schließung von offenen Gewässern
Zweiter Abschnitt Fischereiberechtigung
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
§ 6 Selbständige Fischereirechte
§ 7 Eintragung von selbständigen Fischereirechten
§ 8 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Dritter Abschnitt Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten
§ 9 Übertragung selbständiger Fischereirechte
§ 10 Übertragung beschränkter Fischereirechte
§ 11 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
§ 12 Vereinigung von Fischereirechten
§ 13 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
Vierter Abschnitt Ausübung des Fischereirechts
§ 14 Übertragung der Ausübung
§ 15 Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
§ 16 Fischereipachtvertrag
§ 17 Anzeige für Fischereipachtverträge
§ 18 Fischereierlaubnisvertrag
§ 19 Fischereiausübung in Seitenarmen
§ 20 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
§ 21 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts
§ 22 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
§ 23 Betretungsrecht
§ 24 Entschädigungspflicht
Fünfter Abschnitt Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 25 Fischereibezirke
§ 26 Eigenfischereibezirk
§ 27 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
§ 28 Abrundung von Fischereibezirken
§ 29 Fischereigenossenschaft
§ 30 Satzung der Fischereigenossenschaft
§ 31 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
§ 32 Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft
Sechster Abschnitt Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 33 Fischereischeinpflicht
§ 34 Gültigkeitsdauer
§ 35 Besondere Fischereischeine
§ 36 Fischerprüfung
§ 37 Zuständigkeit
§ 38 Versagungsgründe
§ 39 Einziehung des Fischereischeins
§ 40 Gebühren und Abgaben
§ 41 Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 42 Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang
Siebenter Abschnitt Schutz der Fischbestände
§ 43 Verbot schädigender Mittel
§ 44 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 45 Ablassen von Gewässern
§ 46 Schutz der Fischerei
§ 47 Sicherung des Fischwechsels
§ 48 Schonbezirke
§ 49 Fischwege
§ 50 Fischwege bei bestehenden Anlagen
§ 51 Fischfang an Fischwegen
§ 52 Mitführen von Fischereigerät
Achter Abschnitt Entschädigung
§ 53 Entscheidung über Entschädigungsansprüche
§ 54 Art und Ausmaß
§ 55 Festsetzung
§ 56 Vollstreckbarkeit
§ 57 Rechtsweg
Neunter Abschnitt Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater
§ 58 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht
§ 59 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen
§ 60 Fischereibeiräte
§ 61 Fischereiberater
Zehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63 Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und Fischereibezirke alten Rechts
§ 64 Weitergeltung alter Fischereischeine
§ 65 Weitergeltung alter Pachtverträge
§ 66 Staatsverträge
§ 67 Verwaltungsvorschriften
§ 68 Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 69 In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
2.
Fischzuchtanlagen,
soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.

§ 2 Geschlossene und offene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2.
die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Verbindung fehlt,
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Schließung von offenen Gewässern

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.
(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu machen; dabei ist die Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.
(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, geltend gemacht wird.

Zweiter Abschnitt Fischereiberechtigung

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 6 Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten.
(2) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. August 1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, dass es ihm zusteht, § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch nicht für die im § 10 bezeichneten Fischereirechte.
(3) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung beantragen.
(4) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(5) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf, unbeschadet des § 8, nicht begründet werden.

§ 7 Eintragung von selbständigen Fischereirechten

(1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
1.
nach In-Kraft-Treten des Gesetzes,
2.
in den Fällen des § 8 nach ihrem Entstehen,
wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.
(3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde geführt. Das Nähere über die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der Maßnahme den Fischereiberechtigten zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Fischereiberechtigte dem Träger der Maßnahme auszugleichen; er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentliche beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der Maßnahme den Fischereiberechtigten in Höhe des Wertes des Fischereirechts zu entschädigen.

Dritter Abschnitt Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

§ 9 Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die übertragenden und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks. Dies gilt auch für Koppelfischereirechte. Der Inhaber mehrerer Koppelfischereirechte darf diese, soweit sie sich auf dasselbe Gewässergrundstück erstrecken oder aneinander angrenzen, nur zusammen übertragen.
(2) Die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts verpflichtet; der Mangel der Form wird durch die Übertragung geheilt.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann, wenn dessen Recht berührt wird, das Fischereirecht nur mit seiner Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 10 Übertragung beschränkter Fischereirechte

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 11 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 12 Vereinigung von Fischereirechten

Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht, es sei denn, das Gewässergrundstück ist noch mit weiteren selbständigen Fischereirechten Dritter belastet. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 13 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte (§ 10) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen
1.
von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2.
auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Fischereiberechtigung der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

Vierter Abschnitt Ausübung des Fischereirechts

§ 14 Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist eine Übertragung auch dann, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Erteilung der Erlaubnis zum Fang von Köderfischen sowie zum Fischfang mit Handangeln vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur seinen Gehilfen oder angestellten Fischern erteilen.

§ 15 Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen

Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 3.

§ 16 Fischereipachtvertrag

(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 17 Anzeige für Fischereipachtverträge

(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen.
(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

§ 18 Fischereierlaubnisvertrag

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.
(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.

§ 19 Fischereiausübung in Seitenarmen

(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfanges und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.
(3) Mehrere in demselben Gewässer zur Fischerei Berechtigte (Koppelfischer) können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen. Sie haften für die Entschädigung als Gesamtschuldner.
(4) Mehrere Koppelfischer können für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen zur Durchführung der Maßnahmen sämtlich bereit sein. Die Entschädigung ist für jeden von ihnen gesondert festzusetzen.
(5) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.
(6) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen, und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.

§ 20 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2), absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt, und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.

§ 21 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.

§ 22 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

§ 23 Betretungsrecht

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.

§ 24 Entschädigungspflicht

In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile auszugleichen.

Fünfter Abschnitt Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

§ 25 Fischereibezirke

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27).

§ 26 Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
1.
in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Uferlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
2.
bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge auf einer Seite des Gewässers,
3.
auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.

§ 27 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Dies gilt nicht, wenn ein einziges Fischereirecht, das keinen Eigenfischereibezirk bildet, an dem Gewässer besteht. Erstreckt sich ein Fischereirecht auf ein Gewässer im Gebiet mehrerer der in Satz 1 genannter Körperschaften, so gehört dieses Fischereirecht dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Körperschaft an, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Gewässers liegt, auf das sich das Fischereirecht bezieht.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 28 Abrundung von Fischereibezirken

(1) Ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, ist im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirkes, der Inhaber des Fischereirechts und die Fischereigenossenschaft dies beantragen und hierdurch die in § 26 genannten Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Die Fischereibehörde kann die Abrundung aufheben, wenn einer der Beteiligten es beantragt und dies für die übrigen Beteiligten zumutbar ist.
(2) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(3) Die Fischereibehörde hat
1.
benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des § 26 nicht erreicht,
2.
ein Fischereirecht, das nicht zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und auch nicht die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes aufweist, in einen benachbarten Fischereibezirk einzugliedern.
(4) Die Abrundung und die Aufhebung der Abrundung werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 14) wirksam.

§ 29 Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so darf an Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
(8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 30 Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1.
Name und Sitz der Genossenschaft,
2.
das Fischereigebiet der Genossenschaft,
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
4.
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
5.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6.
die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
7.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
8.
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass die Satzung bei der Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen Behörde eingesehen werden kann.

§ 31 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Genossenschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde; im Übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Erstreckt sich das Gebiet der Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 32 Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft

(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das Verzeichnis der Mitglieder und ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft ausliegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft zu veröffentlichen, dass die Satzung erlassen worden ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann.
(3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

§ 33 Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1.
für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
2.
soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen.

§ 34 Gültigkeitsdauer

(1) Der Fischereischein wird
1.
für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2.
für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

§ 35 Besondere Fischereischeine

(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.
(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.

§ 36 Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1.
beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2.
Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3.
Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4.
Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
5.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6.
Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.

§ 37 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
1.
für Personen, die in Rheinland Pfalz ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt,
2.
für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

§ 38 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1.
die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1.
denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2.
die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben,
3.
die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
4.
die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
5.
die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.

§ 39 Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 40 Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe erhoben, die das Zweifache der Gebühr für den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Das Nähere über Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.

§ 41 Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich.

§ 42 Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2.
Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
3.
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
4.
Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1.
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
2.
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Siebenter Abschnitt Schutz der Fischbestände

§ 43 Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

§ 44 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 45 Ablassen von Gewässern

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 27 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 46 Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums Bestimmungen getroffen werden über:
1.
die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
2.
das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
3.
die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
4.
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
5.
die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb der rechtlichen Vorschriften,
6.
die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
7.
die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
8.
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9.
das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
10.
die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
11.
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Regelungen nach Absatz 1 Nr. 6 nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

§ 47 Sicherung des Fischwechsels

(1) In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 20 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein offenes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aale und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Benutzung hat.
(5) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen werden. Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach § 3 Abs. 2 und 3.
(6) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(7) Bei der Nutzung von Wasser ist eine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer durch den Wassernutzer sicherzustellen.

§ 48 Schonbezirke

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde und obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1.
Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2.
Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
3.
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind örtlich durch die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 49 Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern und oder erheblich beeinträchtigen.

§ 50 Fischwege bei bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 51 Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 48 Abs. 4. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 49 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält, im Übrigen das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 52 Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Achter Abschnitt Entschädigung

§ 53 Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 54 Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 55 Festsetzung

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

§ 56 Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 55 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 55 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§ 57) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die nach §§ 53 und 55 zuständige Behörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt anstelle des Prozessgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 57 Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.
(3) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Neunter Abschnitt Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater

§ 58 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

(1) Oberste Fischereibehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser durch die untere der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 28 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Fischereibehörde bestimmt.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
(7) Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang (§§ 33 bis 35, 41 und 42) und den Schutz der Fischbestände (§§ 43, 45 bis 49, 51 und 52) zu überwachen. Die Fischereibehörden und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der staatlichen und nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung und Verpflichtung von Fischereiaufsehern.
(9) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach Absatz 7 sowie den §§ 37, 39 und 48 Abs. 4 Satz 1 als Auftragsangelegenheit wahr; sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

§ 59 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen

(1) Den Bediensteten der Behörden nach § 58 Abs. 7 sowie den Fischereiaufsehern nach § 58 Abs. 7 sind auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern jederzeit vorzuzeigen.
(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird, hat den Aufsichtspersonen auf Verlangen seine Personalien anzugeben. Die Führer von Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie die Aufsichtsperson zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie die Aufsichtspersonen an Bord zu holen und an Land zu bringen sowie ihr jede sonstige Hilfe zur Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung des Fischraumes zu überlassen.
(3) Die Aufsichtspersonen haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 23 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.

§ 60 Fischereibeiräte

(1) Es werden gebildet
ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,
Direktionsfischereibeiräte bei den oberen Fischereibehörden.
Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und Sportfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft sowie der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Fischereibehörden zu beraten. Sie sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, Größe und Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.

§ 61 Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

Zehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen

§ 62 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestandes nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchführt,
2.
entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,
3.
entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrages der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
4.
entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
5.
entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
6.
entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
7.
entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
8.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Erlaubnisvertrag mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind oder entgegen § 18 Abs. 2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
10.
entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
11.
entgegen § 43 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
12.
entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht oder nicht vollständig erstattet,
13.
entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer versperrt,
14.
entgegen § 47 Abs. 6 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
15.
entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer sicherstellt,
16.
entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
17.
entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
18.
entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
19.
den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, der § 46 oder § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
20.
Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im Übrigen die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend.

Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 63 Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und Fischereibezirke alten Rechts

(1) Eine aufgrund des Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 27. April 1881 (RegBl. S. 43), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 27; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Gemeinschaftliche Fischereibetriebe und gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27) nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 überführt.
(3) Selbständige Fischereibetriebe und selbständige Fischereibezirke, die aufgrund des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 26.
(4) Ist ein selbständiges Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet § 6 Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung, wenn und solange hierdurch das Recht des Dritten beeinträchtigt werden kann.

§ 64 Weitergeltung alter Fischereischeine

Die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.

§ 65 Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Für Pachtverträge, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.
(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

§ 66 Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 67 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 68 Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) und (2) (Aufhebungsbestimmungen)
(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 69 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Anlage

Anlage zum Landesfischereigesetz
Verzeichnis der Gewässer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Bezeichnung des Gewässers von bis
Rhein Deutsch-französische Grenze (Alte Lautermündung) Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen
Mosel Landesgrenze zum Saarland Mündung in den Rhein
Saar Landesgrenze zum Saarland Mündung in die Mosel
Lahn Landesgrenze zu Hessen Mündung in den Rhein
Nahe Hahnenbachmündung in Kirn Mündung in den Rhein
Sieg Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bei Oberschelden Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen am Bahnhof Au
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