Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 22. Februar 2008
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 22. Februar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 296) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 22. Februar 2008 | 21.03.2008 |
Eingangsformel | 21.03.2008 |
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich | 30.07.2015 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 30.07.2015 |
§ 3 - Überwachung | 21.03.2008 |
§ 4 - Bewertung der Badegewässerqualität | 16.10.2015 |
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 16.10.2015 |
§ 6 - Badegewässerprofile | 16.10.2015 |
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen und bei unerwarteten hohen Einzelwerten | 30.07.2015 |
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 16.10.2015 |
§ 9 - Andere Parameter | 16.10.2015 |
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 21.03.2008 |
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 21.03.2008 |
§ 12 - Information der Öffentlichkeit | 16.10.2015 |
§ 13 - Berichterstattung | 16.10.2015 |
§ 14 - Maßnahmen der Wasserbehörden | 30.07.2015 |
§ 15 - Inkrafttreten | 21.03.2008 |
Anlage 1 - Parameter für Binnengewässer | 21.03.2008 |
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern | 21.03.2008 |
Anlage 3 - Badegewässerprofil | 16.10.2015 |
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer | 21.03.2008 |
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | 21.03.2008 |
Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die obere Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken,
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
„dauerhaft“ oder „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
2.
„große Zahl“: In Bezug auf Badende eine Zahl, die die obere Wasserbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
3.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
4.
„Badesaison“: der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August eines Jahres;
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
6.
„kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
7.
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
8.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
9.
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für „betroffene Öffentlichkeit“ nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Um weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parla ments
und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), entsprechend.
§ 3 Überwachung
(1) Die obere Wasserbehörde bestimmt die Badegewässer vor jeder Badesaison.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die Gesundheitsämter erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist die obere Wasserbehörde zu informieren, die dies in den jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 aufnimmt.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die Gesundheitsämter teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Wasserbehörde und der unteren Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Umwelt.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer acht Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens acht Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. Sind Änderungen eingetreten, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers berühren, erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesamt für Umwelt stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „ausgezeichnet“, „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde stellt sicher, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Das Landesamt für Umwelt erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt sie der nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständigen Wasserbehörde mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die Gesundheitsämter und das Landesuntersuchungsamt stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen und bei unerwarteten hohen Einzelwerten
(1) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli unerwartet ein Einzelwert von 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken unerwartet ein Einzelwert von 700 KBE/100 ml überschritten ist.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt das Landesamt für Umwelt geeignete Überwachungsmaßnahmen durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, führt das Landesamt für Umwelt Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, ergreift die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, arbeitet die obere Wasserbehörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die obere Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die obere Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde stellt sicher, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole,
2.
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und
7.
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Das Landesamt für Umwelt nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über:
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde und die Gesundheitsämter teilen dem Landesamt für Umwelt laufend alle nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Wasserbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die obere Wasserbehörde meldet dem Landesamt für Umwelt jährlich bis zum 31. März alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die obere Wasserbehörde übermittelt dem Landesamt für Umwelt jährlich bis zum 10. November für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Das Landesamt für Umwelt liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14 Maßnahmen der Wasserbehörden
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bleibt unberührt.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Badegewässerqualitätsverordnung vom 1. April 1999 (GVBl. S. 98), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 75-50-13, außer Kraft.
Mainz, den 22. Februar 2008
Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margit Conrad
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 3 und 6 und zu § 3 Abs. 2 und 8)
Parameter für Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden*** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1000* | 900** | ISO 9308-3 |
Fußnoten
*)
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
**)
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
***)
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.
Anlage 2
(zu § 2 Nr. 6 und 9, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1)
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum¹ die Perzentil-Werte² bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser³ als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
2.
Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten schlechter⁴ sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
Anmerkungen
1
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
2
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
a)
Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
b)
Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (µ) berechnet.
c)
Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
3
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
4
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 2)
Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
-
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
-
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
-
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn das Landesamt für Umwelt dies für angemessen erachtet.
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2)
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 8)
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
-
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
-
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder
-
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen). Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlgerät (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlgerät erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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