Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 | 01.01.2004 |
| Eingangsformel | 01.01.2004 |
| § 74 | 01.01.2004 |
| § 75 | 01.01.2004 |
Einleitung
§ 74
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.
§ 75
Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.