LAbwAG
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Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -) Vom 22. Dezember 1980

Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -) Vom 22. Dezember 1980
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -) vom 22. Dezember 198001.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Erster Teil - Abgabepflicht und Umlage der Abgabe01.10.2001
§ 1 - Abgabepflicht30.07.2015
§ 2 - Abwälzung der Abgabe30.07.2015
§ 3 - Ausnahmen von der Abgabepflicht01.10.2001
§ 4 - Abgabepflicht bei Flusskläranlagen01.10.2001
Zweiter Teil - Ermitteln der Schädlichkeit01.10.2001
§ 5 - Ermitteln aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides oder in sonstigen Fällen01.10.2001
§ 6 - Verschmutztes Niederschlagswasser30.07.2015
§ 7 - Abgabe für Kleineinleitungen30.07.2015
§ 8 - Vorbelastung01.10.2001
Dritter Teil - Ermäßigung des Abgabesatzes, Verrechnung01.10.2001
§ 9 - Verdünnung, Vermischung01.10.2001
§ 10 - Verrechnung01.01.2016
Vierter Teil - Festsetzen und Erheben der Abgabe01.10.2001
§ 11 - Abgabeerklärung, Erfassung der Einleitungen01.01.2016
§ 12 - Zuständigkeiten, Überwachung30.07.2015
§ 13 - Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist, Fälligkeit01.10.2001
§ 14 - Festsetzungsverfahren06.10.2010
§ 15 - Erhebungsverfahren06.10.2010
Fünfter Teil - Verwendung der Abgabe01.10.2001
§ 16 - Verwendung, Verwaltungsaufwand30.07.2015
Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschrift01.10.2001
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 18 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Teil Abgabepflicht und Umlage der Abgabe
§ 1Abgabepflicht
§ 2Abwälzung der Abgabe
§ 3Ausnahmen von der Abgabepflicht
§ 4Abgabepflicht bei Flusskläranlagen
Zweiter Teil Ermitteln der Schädlichkeit
§ 5Ermitteln aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides oder in sonstigen Fällen
§ 6Verschmutztes Niederschlagswasser
§ 7Abgabe für Kleineinleitungen
§ 8Vorbelastung
Dritter Teil Ermäßigung des Abgabesatzes, Verrechnung
§ 9Verdünnung, Vermischung
§ 10Verrechnung
Vierter Teil Festsetzen und Erheben der Abgabe
§ 11Abgabeerklärung, Erfassung der Einleitungen
§ 12Zuständigkeiten, Überwachung
§ 13Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist, Fälligkeit
§ 14Festsetzungsverfahren
§ 15Erhebungsverfahren
Fünfter Teil Verwendung der Abgabe
§ 16Verwendung, Verwaltungsaufwand
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschrift
§ 17Ordnungswidrigkeiten
§ 18In-Kraft-Treten

Erster Teil Abgabepflicht und Umlage der Abgabe

§ 1 Abgabepflicht

(zu § 9 AbwAG)
Die nach dem Landeswassergesetz zur öffentlichen Abwasserbeseitigung verpflichteten kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen) einleiten. Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Körperschaft mit Satzungsbefugnis übertragen, so ist diese abgabepflichtig.

§ 2 Abwälzung der Abgabe

(zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)
(1) Die nach § 1 verpflichteten Körperschaften wälzen die von ihnen entrichteten und die von ihnen nach Absatz 2 erstatteten Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen ab. Die Abwälzung erfolgt über laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
(2) Bei Vereinbarung der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung durch Dritte ohne satzungsrechtliche Befugnis nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit hat der Beauftragende den seinem Abwasseranfall entsprechenden Teil der Abwasserabgabe dem Beauftragten zu erstatten.
(3) Die Abwälzung der Abgabe nach Absatz 1 ist durch Satzung zu regeln. Dabei ist von Maßstäben auszugehen, die zur Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

(zu § 10 Abs. 2 bis 4 AbwAG)
(1) Die obere Wasserbehörde kann den Einleiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einem Einleiten in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
(2) Im Falle des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG hat der Abgabepflichtige der oberen Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasseranlage mitzuteilen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde und ob die durch den Betrieb der Anlage bewirkte Minderung der Schadeinheiten der erwarteten Minderung entspricht.

§ 4 Abgabepflicht bei Flusskläranlagen

(zu § 9 Abs. 3 AbwAG)
(1) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, so kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.
(2) Für die Abwälzung der Abwasserabgabe gilt § 2 entsprechend. Ist für den Betreiber einer Flusskläranlage die Abwälzung der Abwasserabgabe hiernach nicht möglich, kann in der Verordnung die Abwälzung der Abgabe auf die Abwassereinleiter oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen das Abwasser anfällt, geregelt werden.

Zweiter Teil Ermitteln der Schädlichkeit

§ 5 Ermitteln aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides oder in sonstigen Fällen

(zu § 4 Abs. 1, 2 und 5,§ 6 Abs. 1 AbwAG)
(1) Die Überwachungswerte sind in den Maßeinheiten der Schwellenwerte der Anlage zu § 3 AbwAG festzusetzen oder zu erklären. Daneben ist auch die einzuhaltende Schadstofffracht oder Abwassermenge für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger als zwei Stunden sein darf, festzusetzen oder zu erklären. Zusätzlich kann die Tagesfracht begrenzt werden.
(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Der Einleiter hat auf Anforderung der oberen Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.

§ 6 Verschmutztes Niederschlagswasser

(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
(1) Das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in die kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser eingeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt sind.
(2) Das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Kanalisation so bemessen ist, dass je Hektar befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m³ vorhanden sind, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Stellt der die Einleitung zulassende Bescheid strengere Anforderungen an die Regenrückhaltung oder die Abwasserbehandlung, bleibt das Einleiten nur abgabefrei, wenn diese Anforderungen erfüllt sind. Die befestigte Fläche und der Rauminhalt der Regenrückhaltung werden von der oberen Wasserbehörde geschätzt. Die Schätzungsgrundlagen sollen in Abständen von fünf Jahren überprüft werden.
(3) Weist der Einleiter eine nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik ausreichende Bemessung der Abwasseranlagen nach, bleibt das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation auch dann abgabefrei, wenn die Regenbecken und Regenrückhalteeinrichtungen das in Absatz 2 genannte Mindestvolumen nicht erreichen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Entsprechen nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete einer Kanalisation den Anforderungen nach Absatz 2 oder 3, so bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner in diesem Teileinzugsgebiet abgabefrei.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
(6) Werden Einrichtungen errichtet oder erweitert, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit nach den Absätzen 1 oder 2 dienen, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung insgesamt für das Einleiten von Niederschlagswasser geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AbwAG und § 10 gelten entsprechend.

§ 7 Abgabe für Kleineinleitungen

(zu § 8 AbwAG)
(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen bleiben die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner unberücksichtigt, wenn das Abwasser anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sofern die Schlammbeseitigung gemäß § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sichergestellt ist.
(2) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

§ 8 Vorbelastung

(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Weisen Gewässer oder Teile von ihnen eine Schädlichkeit auf, die einen Vorabzug ermöglicht, kann die obere Wasserbehörde hierfür durch Rechtsverordnung mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Vorbelastung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

Dritter Teil Ermäßigung des Abgabesatzes, Verrechnung

§ 9 Verdünnung, Vermischung

(zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
Sofern im Falle des § 9 Abs. 5 AbwAG eine Verdünnung oder Vermischung entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, ist der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes als Konzentrationswert jeweils der Wert zugrunde zu legen, der ohne Verdünnung oder Vermischung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abbauleistung der Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten wäre. Dieser Wert ist von der oberen Wasserbehörde auf diesen Grundlagen zu schätzen.

§ 10 Verrechnung

(zu § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG)
(1) Die Verrechnung kann vom Abgabepflichtigen erklärt werden, sobald ihm Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 AbwAG entstanden sind. Abgabepflichtige können auch Aufwendungen, die sie an Dritte zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, mit der Abwasserabgabe für Einleitungen, deren Schadstofffracht durch die zu errichtende Abwasserbehandlungsanlage vermindert wird, verrechnen, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 AbwAG verwendet hat, in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellt.
(2) Die Verrechnung ist mit allen Abwasserabgaben möglich, die der Abgabepflichtige für Einleitungen aus der Betriebsstätte oder Anlage schuldet, für die die Abwasserbehandlungsanlagen errichtet werden. Wurde die Abwasserabgabe bereits gezahlt, so ist eine Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, nachträglich zu berücksichtigen.
(3) Der Abgabepflichtige, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch der Aussteller der Bestätigung, hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die obere Wasserbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzusetzen. Ergibt die Nachprüfung, dass die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorlagen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben. § 10 Abs. 3 Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend.

Vierter Teil Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 11 Abgabeerklärung, Erfassung der Einleitungen

(zu §§ 6 und 11 AbwAG)
(1) In den Fällen der §§ 7 und 8 AbwAG hat der Abgabepflichtige der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Ablauf des Veranlagungsjahres die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmende Berechnung der Zahl der Schadeinheiten des Abwassers und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben unter Vorlage der dazugehörigen Daten und Unterlagen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu machen.
(3) Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck).
(4) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der oberen Wasserbehörde zugelassen, so ist diese verpflichtet, der oberen Wasserbehörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.

§ 12 Zuständigkeiten, Überwachung

(1) Zuständig für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde. Die §§ 93 und 96 des Landeswassergesetzes gelten entsprechend.
(2) Die obere Wasserbehörde überwacht unbeschadet der Zuständigkeiten für die Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen. Sie kann hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(3) Soweit die für die Abgabeerhebung erforderlichen Feststellungen nicht im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den dafür geltenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes getroffen werden, sind die Abgabepflichtigen und der Abwassereinleiter, an dessen Stelle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 abgabepflichtig ist, verpflichtet, die im Abgabeinteresse erforderlichen Feststellungen durch Einnahme des Augenscheins sowie Prüfung und Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die für die Abwassereinleitung und der sich daraus ergebenden Abwasserabgabe von Bedeutung sind, zu dulden. Zu diesem Zweck haben sie den damit von der oberen Wasserbehörde betrauten Amtsträgern und den nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c zugezogenen Sachverständigen
1.
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
2.
das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern es zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
3.
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 13 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.
(2) Ist die Abgabe aufgrund des Bescheides nach § 4 AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) entfallenden Abgaben im Voraus für die Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder des Bescheides, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 AbwAG und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 AbwAG geltenden Anforderungen. Ist die für den Erlass des Bescheides nach § 4 AbwAG zuständige Behörde auch für die Festsetzung der Abgabe zuständig, so soll die Abgabefestsetzung mit dem Bescheid über die Abwassereinleitung verbunden werden.
(3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 AbwAG zu ermitteln, so wird die Abgabe jährlich festgesetzt.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung nach § 11 mit der Vorlage der Erklärung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabehinterziehung oder leichtfertige Abgabeverkürzung nicht durch den Abgabeschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner abgaberechtlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Abgabeschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Abgabeverkürzungen unterlassen hat.
(5) Die Abgabe ist jeweils am 15. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; sie ist einen Monat nach Zustellung des Vorauszahlungsbescheides fällig, soweit im Bescheid kein späterer Fälligkeitstermin festgelegt wird.

§ 14 Festsetzungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:
1.
aus dem ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 4 und 5 Satz 1, §§ 7, 15,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32,
2.
aus dem zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a)
über die Steuerpflichtigen: §§ 33 bis 36,
b)
über das Steuerschuldverhältnis: §§ 37, 42, 44 bis 49,
c)
über die Haftung: §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 Abs. 1,
3.
aus dem dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a)
über die elektronische Kommunikation: § 87a,
b)
über die Beweismittel: § 92,
c)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94, 95 Abs. 1 Satz 1, 96,
d)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein: § 98,
e)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte: §§ 101 bis 106,
4.
aus dem vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a)
über die Steuererklärungen: §§ 152, 153,
b)
über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 163 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 166,
c)
über die Festsetzungsverjährung: § 169 Abs. 1, § 171 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 a Satz 3 anstelle der Bezugnahme "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "§ 113 der
Verwaltungsgerichtsordnung" tritt,
d)
über die Haftung: §§ 191, 192.
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen tritt jeweils an die Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die obere Wasserbehörde,
2.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.

§ 15 Erhebungsverfahren

Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden:
1.
über die elektronische Kommunikation: § 87a,
2.
über die Entrichtung von Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge: § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Bezugnahme "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 238,
3.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle des Wortes "Einspruch(s)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Widerspruch(s)" tritt sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, und § 238,
4.
über die Stundungszinsen, die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und die Säumniszuschläge § 234 Abs. 1 und 2, §§ 235, 238 und 240 Abs. 1 und 3,
5.
über die Zahlungsverjährung: §§ 228 bis 232,
6.
über die Sicherheitsleistung: §§ 241 bis 248.

Fünfter Teil Verwendung der Abgabe

§ 16 Verwendung, Verwaltungsaufwand

(zu § 13 AbwAG)
(1) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplanes bevorzugt zu verwenden
1.
für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,
2.
in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll,
3.
für regionale oder sektorale Gruppen von gewerblichen Unternehmen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,
4.
für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser.
Zu dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe zählen auch Rückflüsse aus Darlehen und sonstigen Zuwendungen einschließlich deren Verzinsung, soweit diese aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt worden sind.
(2) Die oberen Wasserbehörden leiten dem für das Recht der Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium eine Aufstellung der zu fördernden Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu. Die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen sind vorrangig zu berücksichtigen. Das für das Recht der Wasserwirtschaft zuständige Ministerium stellt ein Förderungsprogramm auf und bewilligt die Mittel. Es sind grundsätzlich Darlehen zu gewähren. Zuschüsse können ausnahmsweise für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 AbwAG gewährt werden, soweit diese die Schädlichkeit des Abwassers in einem Umfang vermindern, beseitigen oder verhindern, der über die Mindestanforderung des § 57 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgeht.
(3) Für die nach der Bewilligung der Mittel entstehenden Verwaltungsaufgaben sind die oberen Wasserbehörden zuständig, soweit nicht das Land oder eine von ihm beauftragte Stelle Träger der Maßnahme ist. Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die Abwasserbehandlungsanlage vor Ablauf von zehn Jahren nicht mehr zweckentsprechend betrieben wird.
(4) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschrift

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasseranlage nicht nachkommt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz die obere Wasserbehörde.

§ 18

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 12. 1980
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