Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen Vom 9. Juni 1895
Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen Vom 9. Juni 1895
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361, 366) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
(§§ 7 und 8) | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
(§ 10) | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Ersuchen Beistand zu leisten:
1.
zum Zweck der Erhebung und Beitreibung
a)
..
b)
der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen- und Schulgemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände einzuziehenden öffentlichen Abgaben,
c)
sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffentlich-rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs- oder Landesrecht in derselben Weise beigetrieben werden wie die unter b bezeichneten Abgaben;
2.
...
3.
...
(2) Unter die Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein ... Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, ...
§ 2
Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landesrechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreis ihres Staates berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so haben die Landesregierungen solche zu bestimmen.
§ 3
(1) Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem der in § 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen werden darf.
(2) Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppelbesteuerung versagt werden.
§ 4
(1) Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach § 1 sowie die Vollstreckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maßgebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu bescheinigen.
(2) Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte der Vollziehung geltenden Bestimmungen.
§ 5
(1) Über die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen sowie über die Versagung der Beistandsgewährung im Falle des § 3 Abs. 2 entscheiden die zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört.
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit desselben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
§ 6
Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(§§ 7 und 8)
§ 9
(1) Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baren Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
(2) Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
(3) Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu übersenden.
(§ 10)
§ 11
Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§ 12
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.
Feedback