Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke Vom 15. November 1938
Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke
Vom 15. November 1938
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
(§ 1) | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
(§ 7) | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 119 Nr. 2 der
Deutschen Gemeindeordnung
vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 49) wird folgendes verordnet:
(§ 1)
§ 2
(1) Die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke erfüllen die öffentlichen Aufgaben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. Sie tragen die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Umlagen gemeindefreier Grundstücke gegenüber Gemeindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Aufsichtsbehörde den öffentlich-rechtlich Verpflichteten. Für die Aufsicht gelten die Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß.
(2) Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der gemeindefreien Grundstücke richtet sich nach den bestehenden Vorschriften.
§ 3
*)
In den Gutsbezirken erfüllt der Gutsbesitzer die öffentlichen Aufgaben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. Er trägt die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Umlagen der Gutsbezirke gegenüber den Gemeindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. Ihm stehen die Einnahmen zu, die im Gemeindegebiet der Gemeinde zufließen. In Gutsbezirken der Wehrmacht erhebt der Gutsbesitzer die Einnahmen; in anderen Gutsbezirken erhebt sie der Landkreis gegen Erstattung seiner durchschnittlichen Verwaltungsausgaben. Im übrigen gilt
§ 2 Abs. 1 Satz 3
sinngemäß.
Fußnoten
*)
Kursiv gedruckte Vorschriftenteile nicht fortgeltend; zum Verständnis der übrigen Vorschriften abgedruckt.
§ 4
(1) Die Verwaltung im Gutsbezirk führt der Gutsvorsteher unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ... Gemeindeordnung. Der Gutsvorsteher hat einen allgemeinen Vertreter. Gemeinderäte und Beiräte werden im Gutsbezirk nicht berufen. Verpflichtende Erklärungen nach
§ 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung
zeichnet der Gutsvorsteher oder sein allgemeiner Vertreter.
(2) Der Gutsvorsteher und sein Stellvertreter werden ... von derjenigen Aufsichtsbehörde ernannt und abberufen, die die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt ... In Forstgutsbezirken ist der zuständige staatliche Forstbeamte Gutsvorsteher.
(3) Für die Aufsicht über die Gutsbezirke gelten die Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß. Die Höhe der Steuersätze, die im Gutsbezirk erhoben werden sollen, bedarf stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 5
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen sind, hat der Gutsbezirk die Stellung einer Gemeinde.
(2) Soweit der Bürgermeister ... nicht Ortspolizeibehörde ist, kann die untere staatliche Verwaltungsbehörde dem Gutsvorsteher die Geschäfte der Ortspolizei übertragen. Zum Standesbeamten ist in der Regel der Gutsvorsteher, zu seinem Stellvertreter sein allgemeiner Vertreter zu bestellen.
§ 6
Der Minister des Innern kann zu den Vorschriften dieser Verordnung bindende Richtlinien erlassen.
(§ 7)
§ 8
Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
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