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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger
*)
Vom 19. Oktober 1962
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Vgl. Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 21. September 1966 (GVBl. I S. 321; StAnz. S. 1394).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 196201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004

§ 1

Die im Lande Hessen geltenden Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1.
Die Verordnung, die Beförderung der Cultur durch Gemeinheitstheilungen, Bestimmung der Befugnisse der Weideberechtigten und Theilung größerer Bauerngüter in kleinere Agricultur-Etablissements betr., vom 7. September 1814 (Archiv der Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen Bd. II S. 80);
2.
das Gesetz, die Erstreckung der Verordnung vom 7. September 1814 wegen der gemeinheitlichen Theilungen auf die Provinz Rheinhessen betr., vom 19. Mai 1827 (Hess. Reg. Bl. S. 121);
3.
das Gesetz, die Abgabe von Bau-, Werk- und Nutzholz aus den Gemeinde-Waldungen an Ortsbürger betreffend, vom 10. Februar 1824 (Hess. Reg. Bl. S. 21);
4.
das Gesetz, die Waldstreu betreffend, vom 2. Juli 1839 (Hess. Reg. Bl. S. 229);
5.
das Gesetz, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden und deren Aufhebung durch Auflösung der Gemeinschaften betreffend, vom 7. Mai 1849 (Hess. Reg. Bl. S. 255) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 677, 754);
6.
das Gesetz, die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger betreffend, vom 21. Juni 1852 (Hess. Reg. Bl. S. 297);
7.
die Verordnung, die Leseholznutzungen in den Großherzoglichen Domanial- und in den Communalwaldungen betreffend, vom 31. Juli 1854 (Hess. Reg. Bl. S. 260) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1904 (Hess. Reg. Bl. S. 344);
8.
das Gesetz, die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger, insbesondere die desfalls zu errichtenden Localstatute betreffend, vom 3. Juli 1858 (Hess. Reg. Bl. S. 281);
9.
das Gesetz, die Gemeinde-Ausgaben betreffend, vom 22. November 1872 (Hess. Reg. Bl. S. 413), Art. 2;
10.
das Gesetz, die Umwandlung und Ablösung der Streuberechtigungen in fremden Waldungen betreffend, vom 4. Januar 1905 (Hess. Reg. Bl. S. 11);
11.
das Gesetz, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S. 367), Art. 23 bis 34;
12.
das Gesetz, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S. 443), Art. 23 bis 34;
13.
das Gesetz, die Ausübung der Stockholzberechtigungen betreffend, vom 15. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S. 247);
14.
das Gesetz über die Aufhebung von Ortsbürgernutzen am Allmendgut vom 27. Januar 1934 (Hess. Reg. Bl. S. 13);
15.
die Bekanntmachung, die Durchführung des Gesetzes über die Aufhebung des Ortsbürgernutzens am Allmendgut betreffend, vom 3. Oktober 1934 (Hess. Reg. Bl. S. 161);
16.
die Erste Hessische Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1935 (Hess. Reg. Bl. S. 59), Art. 1 Abs. 2 Nr. 1.

§ 2

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen (§ 96 der Hessischen Gemeindeordnung) bleiben aufrechterhalten.
(2) Eine Neuzulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, eine Aufnahme in den Kreis der Nutzungsberechtigten sowie ein Nachrücken in Nutzungsrechte finden nicht mehr statt. Der Wert der Nutzungsanteile darf nicht erhöht werden.
(3) Die freiwerdenden Lose und Nutzungsanteile fallen der Gemeinde zu.

§ 3

(1) Inhalt und Umfang der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.
(2) Sind Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte oder der Kreis der Nutzungsberechtigten nicht festgelegt oder ungewiß, so können diese durch Satzung festgelegt werden.

§ 4

(1) Nutzungsrechte, die nach § 2 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, können durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und allen oder einzelnen Nutzungsberechtigten abgelöst werden.
(2) Die Gemeinde kann Nutzungsrechte aufheben, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Berechtigte ist angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen; bei der Bemessung ist der Nutzungswert zugrunde zu legen.

§ 5

Für Nutzungsrechte der Ortsbürger an Vermögensgegenständen Dritter und. an gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend, sofern die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgängern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde eingeräumt worden sind oder nach Herkommen oder Gewohnheitsrecht zustehen und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Die freiwerdenden, abgelösten oder aufgehobenen Nutzungsanteile fallen endgültig der Gemeinde zu.

§ 6

Änderungsvorschrift

§ 7

Rechtsvorschriften, deren Anwendung den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen oder den mit diesem verfolgten Zweck vereiteln würde, sind auf Nutzungsrechte der Ortsbürger nicht mehr anzuwenden. In diesem Umfange sind insbesondere nicht mehr anzuwenden:
1.
das Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 379);
2.
die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 25. August 1900 (Hess. Reg. Bl. S. 495);
3.
die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 (Preuß. Gesetzsamml. S. 53);
4.
das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Preuß. Gesetzsamml. S. 77);
5.
die Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise Duisburg und Rees, sowie für Neuvorpommern und Rügen, vom 19. Mai 1851 (Preuß. Gesetzsamml. S.371);
6.
die Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften, und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867 (Preuß. Gesetzsamml. S. 716);
7.
die Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für diejenigen durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Preuß. Gesetzsamml. S. 876) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Gebietstheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel und zum Hinterlandkreise des Regierungsbezirks Wiesbaden gehören, vom 2. September 1867 (Preuß. Gesetzsamml. S. 1463);
8.
die Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf vom 5. April 1869 (Preuß. Gesatzsamml. S. 526);
9.
das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, vom 15. Februar 1872 (Preuß. Gesetzsamml. S. 165);
10.
das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom 23. Juli 1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 357);
11.
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869 (Preuß. Gesetzsamml. S. 517) und vom 15. Februar 1872 (Preuß. Gesetzsamml. S. 165), vom 16. Juni 1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 369);
12.
das Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen (Preuß. Gesetzsamml. S. 716) vom 25. Juli 1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 366);
13.
das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß. Gesetzsamml. S. 261);
14.
das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Preuß. Gesetzsamml. S. 105);
15.
das Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der Reallasten, vom 9. Januar 1922 (Preuß. Gesetzsamml. S. 7);
16.
Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen, vom 13. Dezember 1927 (Preuß. Gesetzsamml. S. 293);
17.
das Gesetz über die Verwaltung der Interessenten-, Gemeinde-, Korporations- und Stiftungswaldungen vom 28. März 1929 (Waldeckische Regierungs-Blätter S. 95);
18.
die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 876);
19.
die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 26. Oktober 1937 (RMBlFv. S. 287).

§ 8

Soweit nach den aufgehobenen oder nicht mehr anzuwendenden Vorschriften den Gemeinden, den gemeindlichen Organen oder den Aufsichtsbehörden Vertretungs-, Verfügungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich von Nutzungsrechten der Ortsbürger zustehen oder eingeräumt worden sind, bleiben diese bis zum Erlöschen der Nutzungsrechte aufrechterhalten.

§ 9

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Minister des Innern.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
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