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Landesgesetz über die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank Vom 21. November 2006

Landesgesetz über die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank Vom 21. November 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank vom 21. November 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Formwechselnde Umwandlung01.01.2007
§ 2 - Anmeldung des Formwechsels01.01.2007
§ 3 - Wirkung des Formwechsels01.01.2007
§ 4 - Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200501.01.2007
§ 5 - Übergangsmandat im Betrieb der Westdeutschen ImmobilienBank AG01.01.2007
§ 6 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.01.2007
§ 7 - Abgabenfreiheit01.04.2017
§ 8 - Änderung des Sparkassengesetzes01.01.2007
§ 9 - Änderung der Landeshaushaltsordnung01.01.2007
§ 10 - Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung01.01.2007
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2007
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Formwechselnde Umwandlung

(1) Die Westdeutsche Immobilienbank wird zum 1. Januar 2007 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
(2) Als Gründerin der Aktiengesellschaft gilt die WestLB AG. Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die Gründungssatzung wird durch die Trägerversammlung der Westdeutschen Immobilienbank festgestellt.
(3) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Westdeutsche ImmobilienBank AG“ und hat ihren Sitz in Mainz. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
(4) Die Bestimmungen des ersten Teils des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), sind nicht anzuwenden.
(5) Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), und der Satzung der Westdeutschen ImmobilienBank AG.

§ 2 Anmeldung des Formwechsels

(1) Die formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das für die Führung des Handelsregisters zuständige Amtsgericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

§ 3 Wirkung des Formwechsels

Die formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft hat folgende Wirkung:
1.
die Westdeutsche Immobilienbank besteht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fort und
2.
die WestLB AG ist an der Westdeutschen ImmobilienBank AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung der Westdeutschen ImmobilienBank AG als Aktionärin beteiligt.

§ 4 Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

Die Träger der Westdeutschen Immobilienbank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Westdeutschen Immobilienbank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Westdeutschen ImmobilienBank AG nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Westdeutschen Immobilienbank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitraum wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

§ 5 Übergangsmandat im Betrieb der Westdeutschen ImmobilienBank AG

Die Aufgaben des Betriebsrates im Betrieb der Westdeutschen ImmobilienBank AG nimmt der bisherige Personalrat der Westdeutschen Immobilienbank übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach Wirksamwerden des Formwechsels.

§ 6 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Westdeutschen Immobilienbank im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bei der Westdeutschen ImmobilienBank AG als Betriebsvereinbarungen weiter.

§ 7 Abgabenfreiheit

(1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank in eine Aktiengesellschaft sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.
(2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 8 Änderung des Sparkassengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 9 Änderung der Landeshaushaltsordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 10 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 11 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:
1.
die §§ 1 bis 3 und 7 am Tage nach der Verkündung,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage des Wirksamwerdens des Formwechsels.
(2) Der Tag, an dem das Gesetz nach Absatz 1 Nr. 2 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 21. November 2006
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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