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Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) Vom 20. Dezember 2011

Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) Vom 20. Dezember 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20. Dezember 201101.01.2012
Inhaltsverzeichnis01.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
Teil 1 - Umwandlung der ISB GmbH01.01.2012
§ 1 - Umwandlung, Trägerschaft, Sitz01.01.2012
§ 2 - Kapitalerhöhung01.01.2012
§ 3 - Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse01.01.2012
§ 4 - Betriebsvereinbarungen01.01.2012
Teil 2 - Verschmelzung der LTH-Bank01.01.2012
§ 5 - Verschmelzung01.01.2012
§ 6 - Vermögensübergang01.01.2012
§ 7 - Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse01.01.2012
§ 8 - Dienstvereinbarungen01.01.2012
Teil 3 - Aufgaben und Organisation der ISB01.01.2012
§ 9 - Aufgaben01.01.2012
§ 10 - Gewährträger und Haftung des Landes01.01.2012
§ 11 - Stammkapital01.01.2012
§ 12 - Organe01.01.2012
§ 13 - Aufgaben der Organe, Satzung01.01.2012
§ 14 - Beirat01.01.2012
Teil 4 - Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Kontrolle der ISB01.01.2012
§ 15 - Haushalts- und Wirtschaftsführung01.01.2012
§ 16 - Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz01.01.2012
§ 17 - Fach- und Rechtsaufsicht01.01.2012
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2012
§ 18 - Arbeitnehmervertretungen01.01.2012
§ 19 - Abgabenfreiheit01.04.2017
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2012
Inhaltsübersicht
Teil 1 Umwandlung der ISB GmbH
§ 1Umwandlung, Trägerschaft, Sitz
§ 2Kapitalerhöhung
§ 3Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse
§ 4Betriebsvereinbarungen
Teil 2 Verschmelzung der LTH-Bank
§ 5Verschmelzung
§ 6Vermögensübergang
§ 7Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse
§ 8Dienstvereinbarungen
Teil 3 Aufgaben und Organisation der ISB
§ 9Aufgaben
§ 10Gewährträger und Haftung des Landes
§ 11Stammkapital
§ 12Organe
§ 13Aufgaben der Organe, Satzung
§ 14Beirat
Teil 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Kontrolle der ISB
§ 15Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 16Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz
§ 17Fach- und Rechtsaufsicht
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18Arbeitnehmervertretungen
§ 19Abgabenfreiheit
§ 20Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Umwandlung der ISB GmbH

§ 1 Umwandlung, Trägerschaft, Sitz

(1) Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH - ISB GmbH - wird zum 1. Januar 2012 im Zuge eines Formwechsels in die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)“ - ISB - umgewandelt. Die ISB GmbH besteht in Gestalt der ISB unter Wahrung der Identität in neuer Rechtsform weiter. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die ISB das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse der ISB GmbH weiter.
(2) Träger der ISB ist das Land.
(3) Sitz der ISB ist Mainz.

§ 2 Kapitalerhöhung

Die in der Jahresbilanz der ISB GmbH zum 31. Dezember 2010 ausgewiesene Kapitalrücklage in Höhe von 2 253 511,71 EUR wird in Höhe von 47 841,58 EUR in Stammkapital umgewandelt. Das Stammkapital der ISB erhöht sich damit von 178 952 158,42 EUR um 47 841,58 EUR auf 179 000 000,00 EUR.

§ 3 Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse

(1) Die zum 1. Januar 2012 bei der ISB GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bestehen bei der ISB fort.
(2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die ISB wegen des Formwechsels nach § 1 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ISB GmbH haben wegen des Formwechsels nach § 1 ein außerordentliches Kündigungsrecht.
(4) Die ISB tritt in alle Verpflichtungen der ISB GmbH zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Geschäftsführern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, ein, soweit entsprechende Ansprüche auf diese Leistungen gegenüber der ISB GmbH bestanden.
(5) Die Organstellung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder der ISB GmbH erlischt zum 1. Januar 2012.

§ 4 Betriebsvereinbarungen

Die Rechte und Pflichten von Arbeitsverhältnissen, die sich auf bei der ISB GmbH zum 1. Januar 2012 bestehenden Betriebsvereinbarungen gründen, gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort, jedoch nicht über den 30. September 2013 hinaus. Diese Regelungen können jederzeit durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

Teil 2 Verschmelzung der LTH-Bank

§ 5 Verschmelzung

(1) Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) - LTH-Bank - wird unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die ISB verschmolzen.
(2) Die Verschmelzung nach Absatz 1 ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338). Die übrigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 6 Vermögensübergang

(1) Das Vermögen der LTH-Bank geht zum 1. Januar 2012 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die ISB über und wird von ihr ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt.
(2) Ab dem 1. Januar 2012 gelten alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die der LTH-Bank vor der Verschmelzung zuzuordnen sind, als für Rechnung der ISB abgeschlossen. Der Verschmelzung wird die geprüfte und testierte Bilanz der LTH-Bank zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung von § 7 des Landesgesetzes über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 311, BS 76-6) als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Verschmelzung gilt für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke als zum 1. Januar 2012 vollzogen.
(3) In den Jahresbilanzen der ISB können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auch die in der Schlussbilanz der LTH-Bank angesetzten Werte angesetzt werden.

§ 7 Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse

(1) Die zum 1. Januar 2012 bei der LTH-Bank bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gehen auf die ISB über.
(2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die LTH-Bank oder die ISB wegen der Verschmelzung der LTH-Bank nach § 5 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der LTH-Bank haben wegen der Verschmelzung nach § 5 ein außerordentliches Kündigungsrecht.
(4) Die ISB tritt in alle Verpflichtungen der LTH-Bank zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Vorstandsmitgliedern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, ein, soweit entsprechende Ansprüche auf diese Leistungen gegenüber der LTH-Bank bestanden.
(4) Die Organstellung der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder der LTH-Bank erlischt zum 1. Januar 2012.

§ 8 Dienstvereinbarungen

Die Rechte und Pflichten von Arbeitsverhältnissen, die sich auf bei der LTH-Bank zum 1. Januar 2012 bestehenden Dienstvereinbarungen gründen, gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort, jedoch nicht über den 30. September 2013 hinaus. Diese Regelungen können jederzeit durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

Teil 3 Aufgaben und Organisation der ISB

§ 9 Aufgaben

(1) Die ISB ist das zentrale Förderinstitut des Landes und hat insbesondere den staatlichen Auftrag, das Land bei seiner Finanz-, Wirtschafts-, Wohnungsbau-, Städtebau-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu unterstützen. Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die ISB Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, insbesondere in den folgenden Bereichen durchführen:
1.
Mittelstand,
2.
Technologie und Innovation,
3.
Wohnungs- und Städtebau,
4.
regionale Strukturpolitik,
5.
Vorhaben mit besonderer struktur- oder arbeitsmarktpolitischer und sozialer Bedeutung,
6.
Umweltschutz,
7.
Infrastruktur,
8.
Risikokapital,
9.
Standortwerbung und Akquisition sowie
10.
Handels- und Kooperationsförderung.
(2) Zur Durchführung ihrer öffentlichen Förderaufgaben kann die ISB Fördermittel bewilligen und sich aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung mit anderen Kreditinstituten. Im Verhältnis zu den anderen Kreditinstituten beachtet die ISB das Diskriminierungsverbot. Insbesondere stehen ihr folgende Instrumente zur Verfügung:
1.
Bankgeschäfte und Zahlungsdienste,
2.
Zuschussgewährung und -bearbeitung,
3.
die Tätigkeit als Treuhänder,
4.
die Tätigkeit als Geschäftsbesorger,
5.
Beteiligungen und
6.
sonstige Instrumente,
soweit diese mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen.
(3) Die ISB betreibt das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - in der Fassung vom 9. September 1998 - BGBl. I S. 2776 - in der jeweils geltenden Fassung), das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) und Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG - vom 25. Juni 2009 - BGBl. I S. 1506 - in der jeweils geltenden Fassung). Das Effektengeschäft, das Einlagengeschäft und die Durchführung von Zahlungsdiensten (ehemals Girogeschäft) sind der ISB nur für eigene Rechnung oder im Rahmen von Treuhand- und Verwaltungsgeschäften aus öffentlichen Mitteln und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(4) Die ISB führt Tätigkeiten als Treuhänder und Datentreuhänder im Rahmen ihrer Förderaufgaben aus. Von ihr verwaltetes Treuhandvermögen hat die ISB separat vom eigenen Vermögen zu halten.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ISB andere Unternehmen gründen und erwerben und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(6) Sonstige Geschäfte sowie die Geschäftsbesorgung für andere Unternehmen darf die ISB nur vornehmen, soweit sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(7) Der Träger kann der ISB im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Durchführung weiterer Aufgaben übertragen, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes nicht widersprechen.
(8) Die öffentlichen Förderaufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben.

§ 10 Gewährträger und Haftung des Landes

(1) Gewährträger der ISB ist das Land.
(2) Das Land stellt sicher, dass die ISB ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Das Land haftet als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der ISB, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der ISB nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Das Land haftet unmittelbar für die von der ISB aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und die anderen Kredite an die ISB sowie für Kredite, soweit sie von der ISB ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 11 Stammkapital

(1) Das Stammkapital der ISB beträgt 184 000 000,00 EUR. Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber.
(2) Das für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals einen Verlust der ISB bis zur Höhe des jeweiligen Stammkapitals ganz oder teilweise auszugleichen.
(3) Das für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Eigenkapital durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.
(4) Die ISB kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der ISB nicht verbunden ist. Die Aufnahme dieser Mittel bedarf der Einwilligung des für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministeriums.

§ 12 Organe

(1) Organe der ISB sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder werden von der Trägerversammlung bestellt.
(3) Die Trägerversammlung besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministeriums und des für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

§ 13 Aufgaben der Organe, Satzung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ISB in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Er vertritt die ISB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind für die Führung der Geschäfte der ISB gemeinsam verantwortlich.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands der ISB.
(3) Die Trägerversammlung nimmt die Rechte des Trägers wahr. Sie erlässt und ändert die Satzung der ISB, die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.
(4) Die Satzung bestimmt die Aufgaben der ISB, die Zustimmungserfordernisse, die Rechte und Pflichten der Organe sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse der ISB, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist.

§ 14 Beirat

Zur sachverständigen Beratung der ISB in Förderbelangen kann ein Beirat gebildet werden.

Teil 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Kontrolle der ISB

§ 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die ISB ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(2) Bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung staatlicher Finanzierungshilfen sind die maßgeblichen Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz

(1) Die ISB unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
(2) Bedient sich die ISB zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten, so hat sie sicherzustellen, dass der Rechnungshof Rheinland-Pfalz berechtigt ist, bei dem Dritten zu prüfen.
(3) Die ISB hat sicherzustellen, dass Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist oder an denen sie selbst mindestens 25 v. H. der Anteile hält und ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gemeinsam die Mehrheit der Anteile zusteht, durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz geprüft werden können.

§ 17 Fach- und Rechtsaufsicht

(1) Die Fachaufsicht obliegt dem für das jeweilige Förderprogramm fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministerium.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Arbeitnehmervertretungen

(1) Der Betriebsrat der ISB GmbH und der Personalrat der LTH-Bank führen die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der ISB zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2012, gemeinsam fort.
(2) Die Anberaumung und Leitung der ersten Sitzung dieser beiden im Amt verbleibenden Vertretungsgremien obliegen ihren bisherigen vorsitzenden Mitgliedern gemeinsam. In dieser ersten Sitzung sind ein gemeinsames vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung zu wählen. Die Arbeitnehmervertretung hat einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats so rechtzeitig zu bestellen, dass die Personalratswahl und die Konstituierung des neu gewählten Personalrats bis spätestens zum 30. Juni 2012 abgeschlossen sind.
(3) Die Schwerbehindertenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragten bei der ISB GmbH und der LTH-Bank führen ihre jeweiligen Geschäfte bis zur Neuwahl bzw. Neubestellung bei der ISB, längstens bis zum 30. Juni 2012, gemeinsam fort.

§ 19 Abgabenfreiheit

(1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 LTHBankG, der formwechselnden Umwandlung der ISB GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 und der Verschmelzung der LTH-Bank auf die ISB nach § 5 sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.
(2) Für die im Zusammenhang mit diesen Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 311, BS 76-6) außer Kraft.
Mainz, den 20. Dezember 2011
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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