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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg betreffende Fragen Vom 12. März 1974

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg betreffende Fragen Vom 12. März 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 25, 28 aufgehoben durch Artikel 4 § 8 des Gesetzes vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179, 185)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg betreffende Fragen vom 12. März 197401.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
§ 1 - Stadt Hanau01.01.2004
§ 2 - Stadt Maintal01.01.2004
§ 3 - Gemeinde Bruchköbel01.01.2004
§ 4 - Stadt Nidderau01.01.2004
§ 5 - Gemeinde Hasselroth01.01.2004
§ 6 - Stadt Gelnhausen01.01.2004
§ 7 - Gemeinde Birstein01.01.2004
§ 8 - Gemeinde Brachttal01.01.2004
§ 9 - Gemeinde Biebergemünd01.01.2004
§ 10 - Gemeinde Flörsbachtal01.01.2004
§ 11 - Gemeinde Jossgrund01.01.2004
§ 12 - Stadt Bad Soden-Salmünster01.01.2004
§ 13 - Stadt Steinau01.01.2004
§ 14 - Stadt Schlüchtern01.01.2004
§ 15 - Gemeinde Sinntal01.01.2004
§ 16 - Gemeinde Hausen01.01.2004
§ 17 - Stadt Frankfurt am Main01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
§ 18 - Main-Kinzig-Kreis01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Zeitpunkt der Rückkreisung der Stadt Fulda01.01.2004
§ 19 - Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Fulda und Hünfeld und der Stadt Fulda01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
ERSTER TITEL - Allgemeine Überleitungsvorschriften01.01.2004
§ 20 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.2004
§ 21 - Rechtsstellung der Beamten01.01.2004
§ 22 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
§ 23 - Überleitung der Haushaltspläne01.01.2004
§ 24 - Nachwahlen01.01.2004
ZWEITER TITEL - Besondere Überleitungsvorschriften für bisher kreisfreie Städte01.01.2004
(§ 25)01.01.2004
§ 26 - Übernahme der Bediensteten und Versorgungslasten01.01.2004
§ 27 - Überführung von Vermögen01.01.2004
(§ 28)01.01.2004
§ 29 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes01.01.2004
§ 30 - Änderung des Haushaltsgesetzes 1973/197401.01.2004
FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 31 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke01.01.2004
§ 32 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 33 - Inkrafttreten01.01.2004

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 Stadt Hanau

(1) Die Stadt Großauheim sowie die Stadt Steinheim am Main und die Gemeinde Klein-Auheim aus dem Landkreis Offenbach - mit Ausnahme der in § 16 genannten Flurstücke - werden in die Stadt Hanau eingegliedert.
(2) In die Stadt Hanau werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Wachenbuchen die Flurstücke:
Gemarkung Wachenbuchen
Flur 12 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1, 12/2b, 24/0.2b, 25/2b, 26/0.2b, 27/0.2b, 28/0.2b, 2/13, 5/2, 18/7a, 7/8, 7b/1, 7/4, 8/2, 8/4, 8/5, 8/7, 9/135, 9/136, 9/137, 9/151, 9/152, 9/153, 9/161, 9/163, 10/18, 149/11b, 11/13, 11/14, 11/15, 11/16 und 11/21.

§ 2 Stadt Maintal

Die Stadt Dörnigheim und die Gemeinden Bischofsheim, Hochstadt und Wachenbuchen - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Maintal" zusammengeschlossen.

§ 3 Gemeinde Bruchköbel

Die Gemeinde Roßdorf wird in die Gemeinde Bruchköbel eingegliedert.

§ 4 Stadt Nidderau

Die Gemeinde Ostheim wird in die Stadt Nidderau eingegliedert.

§ 5 Gemeinde Hasselroth

Die Gemeinde Niedermittlau wird in die Gemeinde Hasselroth eingegliedert.

§ 6 Stadt Gelnhausen

Die Gemeinden Höchst und Meerholz werden in die Stadt Gelnhausen eingegliedert.

§ 7 Gemeinde Birstein

Die Gemeinde Oberland wird in die Gemeinde Birstein eingegliedert.

§ 8 Gemeinde Brachttal

Die Gemeinde Udenhain wird in die Gemeinde Brachttal eingegliedert.

§ 9 Gemeinde Biebergemünd

Die Gemeinden Bieber und Biebergemünd werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Biebergemünd" zusammengeschlossen.

§ 10 Gemeinde Flörsbachtal

Die Gemeinden Flörsbachtal und Lohrhaupten werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Flörsbachtal" zusammengeschlossen.

§ 11 Gemeinde Jossgrund

Die Gemeinden Jossatal und Lettgenbrunn werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Jossgrund" zusammengeschlossen.

§ 12 Stadt Bad Soden-Salmünster

Die Städte Bad Soden bei Salmünster und Salmünster und die Gemeinde Mernes werden zu einer Stadt mit dem Namen "Bad Soden-Salmünster" zusammengeschlossen.

§ 13 Stadt Steinau

Die Gemeinden Hintersteinau, Neustall und Ulmbach werden in die Stadt Steinau eingegliedert.

§ 14 Stadt Schlüchtern

Die Gemeinde Niederzell wird in die Stadt Schlüchtern eingegliedert.

§ 15 Gemeinde Sinntal

Die Gemeinden Altengronau, Jossa, Oberzell, Sinntal und Sterbfritz werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Sinntal" zusammengeschlossen.

§ 16 Gemeinde Hausen

In die Gemeinde Hausen im Landkreis Offenbach werden eingegliedert:
1.
aus der Stadt Steinheim am Main die Flurstücke:
Gemarkung Groß-Steinheim Flur 7;
2.
aus der Gemeinde Klein-Auheim die Flurstücke:
Gemarkung Klein-Auheim Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 108/2, 109 und 111/2 Flur 8 Flur 9 Nr. 2/1, 3 und 4.

§ 17 Stadt Frankfurt am Main

Die Stadt Bergen-Enkheim wird in die Stadt Frankfurt am Main eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 18 Main-Kinzig-Kreis

(1) Der Landkreis Gelnhausen mit den Städten Gelnhausen, Bad Orb, Wächtersbach und den Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund und Linsengericht, der Landkreis Hanau mit den Städten Maintal, Nidderau und den Gemeinden Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Langenselbold, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und der Landkreis Schlüchtern mit den Städten Schlüchtern, Bad Soden-Salmünster, Steinau und den Gemeinden Sinntal und Züntersbach werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Main-Kinzig-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Hanau.
(2) Die Stadt Hanau wird in den Main-Kinzig-Kreis eingegliedert.

DRITTER ABSCHNITT Zeitpunkt der Rückkreisung der Stadt Fulda

§ 19 Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Fulda und Hünfeld und der Stadt Fulda

VIERTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

ERSTER TITEL Allgemeine Überleitungsvorschriften

§ 20 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Main-Kinzig-Kreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 21 Rechtsstellung der Beamten

Die Beamten der Landräte der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Main-Kinzig-Kreises als Behörde der Landesverwaltung.

§ 22 Orts- und Kreisrecht

In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 23 Überleitung der Haushaltspläne

(1) Der Main-Kinzig-Kreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1974 weiter. Der Main-Kinzig-Kreis kann - unbeschadet des Abs. 3 - für das Rechnungsjahr 1974 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1974 eine Haushaltssatzung für den Main-Kinzig-Kreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises.
(3) Der Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau sind zum Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

§ 24 Nachwahlen

(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Gelnhausen, Hanau, Maintal, Nidderau, Schlüchtern, Bad Soden-Salmünster und Steinau, die Gemeindevertretungen der Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Flörsbachtal, Hasselroth, Jossgrund und Sinntal und der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom Minister des Innern bestimmt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Main-Kinzig-Kreis.
(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.

ZWEITER TITEL Besondere Überleitungsvorschriften für bisher kreisfreie Städte

(§ 25)

§ 26 Übernahme der Bediensteten und Versorgungslasten

(1) Für die Übernahme von Bediensteten einer bisher kreisfreien Stadt durch den Landkreis oder das Land Hessen gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes, die den teilweisen Übergang von Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften regeln. Der Aufgabenübergang vollzieht sich in der Weise, daß das Land Hessen von den zu übernehmenden Bediensteten nur Beamte zu übernehmen hat.
(2) Die Versorgungslasten, die im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestehen, verbleiben bei dem bisherigen Kostenträger.
(3) Die Bediensteten der bisher kreisfreien Stadt nehmen die übergegangenen Aufgaben für den jeweiligen Kreisausschuß oder Landrat als Behörde der Landesverwaltung weiter wahr, bis die Übernahme durch den neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber vollzogen ist.

§ 27 Überführung von Vermögen

(1) Vermögensrechtliche Gegenstände und Verpflichtungen der bisher kreisfreien Stadt gehen auf den Landkreis über, soweit sie ganz und nicht nur vorübergehend Aufgaben dienen, die infolge der Eingliederung auf den Landkreis oder das Land übergehen.
(2) Soweit Abs. 1 nicht anwendbar ist, hat die bisher kreisfreie Stadt dem Landkreis diejenigen gemeindeeigenen Grundstücke und Diensträume zur Nutzung bereitzustellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben genutzt werden, die infolge der Eingliederung auf den Landkreis oder das Land übergehen. Bis zum 31. Dezember 1976 erfolgt die Bereitstellung unentgeltlich.
(3) Werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die nach Abs. 1 auf den Landkreis übergegangen sind, für die vom Landkreis oder Land übernommenen Aufgaben nicht mehr benötigt, so kann die bisher kreisfreie Stadt die unentgeltliche Rückübertragung innerhalb eines Jahres verlangen. Satz 1 gilt entsprechend für die in Abs. 2 geregelten Fälle.

(§ 28)

§ 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 30 Änderung des Haushaltsgesetzes 1973/1974

FÜNFTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 31 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 32 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme des § 17 - am 1. Juli 1974 in Kraft. § 17 tritt am 1. Januar 1977 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gehört die Stadt Bergen-Enkheim zum Main-Kinzig-Kreis.
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