Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974
Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises vom 26. Juni 1974 | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 |
§ 1 - Stadt Bad Schwalbach | 01.01.2004 |
§ 2 - Gemeinde Heidenrod | 01.01.2004 |
§ 3 - Gemeinde Hohenstein | 01.01.2004 |
§ 4 - Stadt Idstein | 01.01.2004 |
§ 5 - Gemeinde Hünstetten | 01.01.2004 |
§ 6 - Gemeinde Niedernhausen | 01.01.2004 |
§ 7 - Gemeinde Schlangenbad | 01.01.2004 |
§ 8 - Stadt Eltville am Rhein | 01.01.2004 |
§ 9 - Stadt Oestrich-Winkel | 01.01.2004 |
§ 10 - Stadt Geisenheim | 01.01.2004 |
§ 11 - Stadt Rüdesheim am Rhein | 01.01.2004 |
§ 12 - Stadt Lorch | 01.01.2004 |
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene | 01.01.2004 |
§ 13 - Rheingau-Taunus-Kreis | 01.01.2004 |
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 14 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 01.01.2004 |
§ 15 - Rechtsstellung der Beamten | 01.01.2004 |
§ 16 - Orts- und Kreisrecht | 01.01.2004 |
§ 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises | 01.01.2004 |
§ 18 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes | 01.01.2004 |
§ 19 - Maßnahmen in der Übergangszeit | 01.01.2004 |
VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften | 01.01.2004 |
§ 20 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke | 01.01.2004 |
§ 21 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 22 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Stadt Bad Schwalbach
Die Gemeinde Lindschied wird in die Stadt Bad Schwalbach eingegliedert.
§ 2 Gemeinde Heidenrod
Die Gemeinde Hilgenroth wird in die Gemeinde Heidenrod eingegliedert.
§ 3 Gemeinde Hohenstein
In die Gemeinde Hohenstein werden eingegliedert aus der Stadt
Taunusstein die Flurstücke:
Gemarkung Born
Flur 5 Nr. 1 bis
8.
§ 4 Stadt Idstein
Die Gemeinde Oberauroff wird in die Stadt Idstein eingegliedert.
§ 5 Gemeinde Hünstetten
Die Gemeinden Bechtheim, Görsroth und Wallrabenstein
werden in die Gemeinde Hünstetten eingegliedert.
§ 6 Gemeinde Niedernhausen
(1) Die Gemeinden Engenhahn, Niederseelbach, Oberjosbach und Oberseelbach
sowie die Gemeinde Niedernhausen aus dem Main-Taunus-Kreis werden zu einer
Gemeinde im Untertaunuskreis mit dem Namen "Niedernhausen" zusammengeschlossen.
(2) In die Gemeinde Niedernhausen werden eingegliedert:
1.
aus der Gemeinde Bremthal die Flurstücke:
Gemarkung Niederjosbach Flur 1 Flur 9 Nr. 1 und 2;
2.
aus der Stadt Idstein die Flurstücke:
Gemarkung Idstein Flur 83.
§ 7 Gemeinde Schlangenbad
In die Gemeinde Schlangenbad werden eingegliedert:
1.
aus der Stadt Bad Schwalbach die
Flurstücke:
Gemarkung Wambach Flur 4;
2.
aus der Gemeinde Erbach (Rheingau)
die Flurstücke:
Gemarkung Niedergladbach Flur 15 Nr. 2, 4 bis 7 und 56.
§ 8 Stadt Eltville am Rhein
Die Gemeinden Erbach (Rheingau) - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Martinsthal
- mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 4 genannten
Flurstücke - und Rauenthal - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke
- werden in die Stadt Eltville am Rhein eingegliedert.
§ 9 Stadt Oestrich-Winkel
(1) Die Gemeinde Hallgarten wird in die Stadt Oestrich-Winkel
eingegliedert.
(2) In die Stadt Oestrich-Winkel werden weiter eingegliedert
1.
aus der Stadt Eltville am Rhein
die Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 18 Flur 23 mit Ausnahme der Flurstücke
Nr. 16 und 18;
2.
aus der Gemeinde Erbach (Rheingau)
die Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 19;
3.
aus der Gemeinde Kiedrich die Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 17 mit Ausnahme der Flurstücke
Nr. 4/1, 33/1 und 34;
4.
aus der Gemeinde Martinsthal die
Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 20 Nr. 5 bis 9;
5.
aus der Gemeinde Rauenthal die
Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 21;
6.
aus der Gemeinde Walluf die Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 17 Nr. 4/1, 33/1 und 34 Flur 20
mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 5 bis 9;
7.
aus der Gemeinde Espenschied die
Flurstücke:
Gemarkung Hallgarten Flur 23 Nr. 16 und 18.
§ 10 Stadt Geisenheim
Die Gemeinde Stephanshausen wird in die Stadt Geisenheim eingegliedert.
§ 11 Stadt Rüdesheim am Rhein
(1) Die Gemeinden Assmannshausen und Presberg - mit Ausnahme der
in § 12 Abs. 2 genannten
Flurstücke - werden in die Stadt Rüdesheim am Rhein eingegliedert.
(2) In die Stadt Rüdesheim am Rhein wird weiter eingegliedert
aus der Stadt Geisenheim das Flurstück:
Gemarkung Geisenheim
Flur 32 Nr. 32/2.
§ 12 Stadt Lorch
(1) Die Gemeinden Espenschied - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannten Flurstücke
-, Ransel und Wollmerschied werden in die Stadt Lorch eingegliedert.
(2) In die Stadt Lorch werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde
Presberg die Flurstücke:
Gemarkung Presberg
Flur 5 Nr. 2
bis 5, 8/1, 11 bis 16.
ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene
§ 13 Rheingau-Taunus-Kreis
Der Rheingaukreis mit den Städten Eltville am Rhein,
Geisenheim, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und den Gemeinden
Kiedrich und Walluf und der Untertaunuskreis mit den Städten Idstein,
Bad Schwalbach, Taunusstein und den Gemeinden Aarbergen, Heidenrod, Hohenstein,
Hünstetten, Niedernhausen, Schlangenbad und Waldems werden zu einem Landkreis
mit dem Namen "Rheingau-Taunus-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung
ist die Stadt Bad Schwalbach.
DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 14 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger
der bisherigen Gemeinden. Der Rheingau-Taunus-Kreis ist Rechtsnachfolger des
Rheingaukreises und des Untertaunuskreises. Im übrigen gelten für
die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen
die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 15 Rechtsstellung der Beamten
Die Beamten der Landräte des Rheingaukreises und des
Untertaunuskreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises als Behörde
der Landesverwaltung.
§ 16 Orts- und Kreisrecht
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen
gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt
wird.
§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden
und des Rheingau-Taunus-Kreises werden am Tage der nächsten allgemeinen
Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt
als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Rheingau-Taunus-Kreis.
§ 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
aussprechen.
§ 19 Maßnahmen in der Übergangszeit
Die an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
1.
neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
2.
Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten
aufnehmen,
3.
Vermögensgegenstände
veräußern,
4.
Stellenpläne und deren Änderung
im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung
einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach
Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember
1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974
(GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 20 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke
und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl.
I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBl.
I S. 154), wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird das Wort "Untertaunuskreis,"
gestrichen; anstelle des Wortes "Rheingaukreis" wird das Wort "Rheingau-Taunus-Kreis"
eingefügt.
§ 21 Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 und 19 und
des § 21 - am 1.
Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.
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