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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau Vom 26. Juni 1974

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau Vom 26. Juni 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau vom 26. Juni 197401.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
§ 1 - Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg01.01.2004
§ 2 - Gemeinde Bischofsheim01.01.2004
§ 3 - Stadt Groß-Gerau01.01.2004
§ 4 - Gemeinde Büttelborn01.01.2004
§ 5 - Stadt Waldfelden01.01.2004
§ 6 - Gemeinde Trebur01.01.2004
§ 7 - Gemeinde Riedstadt01.01.2004
§ 8 - Gemeinde Biebesheim01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
§ 9 - Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
§ 10 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.2004
§ 11 - Ortsrecht01.01.2004
§ 12 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden01.01.2004
§ 13 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes01.01.2004
§ 14 - Maßnahmen in der Übergangszeit01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften01.01.2004
§ 15 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2004

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

In die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg werden eingegliedert aus der Gemeinde Bischofsheim die Flurstücke:
Gemarkung Bischofsheim Flur 6 Nr. 315/1, 316, 317, 318/1, 325/1, 337/1, 337/2, 339/1, 341/1, 343/1, 344/1, 344/2, 344/3, 344/4, 345/1, 346/1, 346/2, 347/1, 349/1, 350/1, 351/1, 352/1, 353/2, 354/1, 358/1, 360/1, 361/1, 364/1, 365/1, 367/1, 369/1, 371/1, 399/1, 400/1, 401/2, 403/1, 404/2, 406/1, 407/2, 408/2, 409/2, 411/1, 413/2, 415/1, 416 bis 427, 432, 433, 434/1, 441/1, 611/2, 613/2, 616/3, 627, 634, 635/3, 656 bis 659 und 660/1 Flur 7 Nr. 327, 328 und 478 Flur 8 Nr. 102/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112, 113/3 und 132/1 Flur 12 Nr. 66/1 und 76.

§ 2 Gemeinde Bischofsheim

In die Gemeinde Bischofsheim werden eingegliedert aus der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg die Flurstücke:
Gemarkung Ginsheim Flur 8 Nr. 166/8, 166/9, 166/10, 166/11, 166/13 und 342/1.

§ 3 Stadt Groß-Gerau

Die Stadt Groß-Gerau und die Gemeinden Dornheim und Wallerstädten werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Gerau" zusammengeschlossen.

§ 4 Gemeinde Büttelborn

Die Gemeinden Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Büttelborn" zusammengeschlossen.

§ 5 Stadt Waldfelden

Die Städte Mörfelden und Walldorf - mit Ausnahme der in § 10 und § 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Offenbach genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Waldfelden" zusammengeschlossen.

§ 6 Gemeinde Trebur

Die Gemeinden Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Trebur" zusammengeschlossen.

§ 7 Gemeinde Riedstadt

Die Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau-Wolfskehlen und Leeheim werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Riedstadt" zusammengeschlossen.

§ 8 Gemeinde Biebesheim

In die Gemeinde Biebesheim werden eingegliedert aus der Stadt Gernsheim die Flurstücke:
Gemarkung Gernsheim Flur 38 und 39.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 9 Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung

Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Groß-Gerau ist die Stadt Groß-Gerau.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 10 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 11 Ortsrecht

In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 12 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

§ 13 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 14 Maßnahmen in der Übergangszeit

Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
1.
neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
2.
Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3.
Vermögensgegenstände veräußern,
4.
Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 15 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 13 bis 15 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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